Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Kalenderjahr anzusetzen. Das StgJahr fällt mit 
dem Kalenderjahr zusammen, auch wenn das 
Finanzjahr davon verschieden ist, z. B. v. 1. 4. 
zum 31. 3. läuft. Schwankende (wechselnde) oder 
in ihrem Betrage unbestimmte Einnahmen werden 
nach dem Durchschnitte der drei der Veranlagung 
vorausgegangenen Jahre oder, wenn sie noch 
nicht solange bestehen, nach einem kürzeren Durch- 
schnitte oder, falls dies auch nicht möglich ist, nach 
ihrem mutmaßlichen Ertrage geschätzt (Hessen, 
Anhalt, Mehrzahl der Mittel- und Kleinstaaten). 
Mehrere Staaten haben an Stelle der mehr- 
jährigen Durchschnitte die Ergebnisse des letzt- 
vergangenen Jahres zugrunde gelegt (Preußen, 
Bayern, Württemberg, Sachsen) und die Durch- 
schnittsberechnung auf die Geschäftsunternehmun- 
gen in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel be- 
schränkt. Das Eink der gesellschaftlichen Unter- 
nehmungsformen (Erwerbsgesellschaften) wird 
teils nach den für die schwankenden Einkünfte 
geltenden Normen, teils nach einer speziellen Ord- 
nung (Hessen, Preußen), teils nach dreijährigen 
Durchschnitten (Württemberg) berechnet. 
3. Die Besteuerung der Erwerbs- 
gesellschaften. Eine Mehrzahl von Sonder- 
bestimmungen gilt für die Besteuerung der gesell- 
schaftlichen Unternehmungsformen: Aktiengesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Berggewerkschaften, Gesellschaften mit b. H., 
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften u. a. m. 
Bei ihnen wird als StObjekt betrachtet die Ge- 
samtheit der Ueberschüsse, die als Zinsen, Divi- 
denden, Geschäfts= oder Gewinnanteile an die 
Mitglieder oder Gesellschafter verteilt, ihnen gut- 
geschrieben oder zurückbezahlt werden, und zur 
Tilgung von Kapitalschulden, zur Heimzahlung des 
Gesellschaftskapitals, zur Verbesserung oder Er- 
weiterung der Geschäfts= und Betriebsanlagen, 
zur Bildung oder Vermehrung des Reserve- 
fonds oder sonstigen Kapitalanlagen verwendet 
werden. * 
Die steuerrechtliche Behandlung ist im deutschen 
Verwaltungsrecht eine vierfache: 1) Die Gesell- 
schaft wird für den ganzen Reingewinn und der 
Gesellschafter für seinen Gewinnanteil besteuert: 
Hessen, Bremen, Sachsen-Weimar. 2) Die Gesell- 
schaft ist für den ganzen Reingewinn, der Gesell- 
schafter für seinen Gewinnanteil und die Divi- 
denden auswärtiger Gesellschaften, die nach dem 
Inland bezogen werden, sind beim inländischen 
Bezieher steuerpflichtig: Sachsen, Hamburg, An- 
halt,Sachsen-Altenburg, Meiningen, Koburg 
usw. 3) Die Gesellschaft wird für den ganzen Rein- 
gewinn, der Gesellschafter für seinen Gewinn- 
anteil besteuert, jedoch ist die Gesellschaft befugt, 
einen bestimmten, prozentualen Abzug vom 
steuerpflichtigen Eink nach der Höhe des Gesell- 
schaftskapitals zu machen. Die nach dem Inland 
bezogenen Gewinnanteile auswärtiger Gesell- 
schaften werden beim inländischen Gesellschafter 
getroffen. Der prozentuale Abzug schwankt: 
Preußen (3½00), Bayern (200 bis zum Höchst- 
betrag von 5000 des Reinertrags). Württemberg 
(300), Baden (30%0), Sachsen-Gotha (33/400), 
beide Lippe (30%). 4) Die Gesellschaft wird für 
den ganzen Reingewinn und der Gesellschafter 
für seinen Gewinnanteil besteuert; dem Gesell- 
schafter aber wird auf Antrag von seinem steuner- 
pflichtigen Eink aus Kapitalvermögen ein Abzug 
—— —— — —. — — ——— — w —. 
Einkommensteuer (Steuerpflichtiges Einkommen) 
  
bis zu 30 seiner eingezahlten Geschäftsanteile ge- 
stattet (Oldenburg). 
Die Gesellschaften m. b. H. genießen entweder 
keine Begünstigung oder werden steuerrechtlich 
bevorzugt. Bei ihnen ist nur die Gesellschaft mit 
ihrem Reinertrag steuerpflichtig, der Gewinn- 
anteil des Gesellschafters bleibt steuerfrei. So 
in Preußen, wo außerdem für diese Gesellschafts- 
form eine besondere, von der sonst anwendbaren 
abweichende Stkala besteht, deren Sätze etwas 
höher sind (unten &+ 7 II). 
4. Die Abzugsposten. Die E. trifft die 
subjektiv bezogenen Reinerträge aus den 
Erwerbsquellen. Sie setzt also voraus, daß aus 
dem steuerpflichtigen Eink alle Bestandteile aus- 
geschieden werden, die dem Rechtssubjekt keinen 
Genuß und keine Genußmöglichkeit bieten, viel- 
mehr Nutzungen anderer Wirtschaften sind. Vom 
deutschen Verwaltungsrecht sind folgende Abzugs- 
posten anerkannt: 
a) die Werbungskosten, die zu Er- 
werbung, Sicherung oder Erhaltung des Eink ver- 
wendeten Ausgaben, sowie die regelmäßigen Ab- 
setzungen für die Abnutzung von Gebäuden, Ma- 
schinen, totem und lebendem Inventar; 
b) die Schuldzinsen, Renten, die 
vom StPflichtigen für die Nutzung fremder Kapi- 
talien zu entrichten sind; 
c) die dauernden Lasten, die auf 
einem besonderen privatrechtlichen oder öffent- 
lichen Verpflichtungsgrunde beruhen: Deichlasten 
und Meliorationsbeiträge, Beiträge zu Kranken--, 
Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherungs--, 
Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, die Bei- 
träge zu Berufsvertretungen, Handels-, Land- 
wirtschafts-- und Handwerkskammern u. a. m.; 
d) die direkten und indirekten 
Steuern und Abgaben, sovweit sie zu 
den Geschäftsunkosten zu rechnen sind: die staat- 
lichen Ertrags St, die KommunalSt., Abgaben 
und Leistungen an Bezirksverbände und die Auf- 
wand St, soweit sie einen Bestandteil der Wer- 
bungskosten bilden; 
e) die Versicherungsprämien; und 
zwar die Leistungen zur Sachenversicherung un- 
bedingt und diejenigen zur Lebensversicherung bis 
zu einer bestimmten Höhe (Preußen 600 Mk., 
Bayern 400 Mk.bis zu einem Eink von 10 000 Mk.), 
Hessen 400 Mk., Anhalt 400 Mk.). Die StFreiheit 
der Lebensversicherungsprämien ist indessen nicht 
allgemein anerkannt (Württemberg, Sachsen, 
Baden). 
Für die Schuld zinsen und Lasten besteht aber 
noch eine weitere Beschränkung. Sie sind nur 
dann zum Abzuge zugelassen, wenn sie auf im 
Inland steuerpflichtigen Eink ruhen oder für dessen 
Erwerb ausgenommen sind. Haften sie aber auf 
inländischen und ausländischen Eink Quellen zu- 
gleich, so sind sie nur in dem Verhältnis abzugs- 
fähig, als das Gesamteinkommen der inländischen 
E. unterliegt. Schuldzinsen und Lasten auf aus- 
wärtigen Erwerbsquellen dürfen vom inländischen 
stcuerpflichtigen Eink nicht abgezogen werden. 
Vom Abzuge sind ausgeschlossen:a) der 
Betrag der E. selbst; b) die Aufwendungen zur 
Vermehrung, Erweiterung und Verbesserung des 
Vermögens und der Kapitalanlagen, einschließlich 
der Beträge zur Tilgung von Kapitalschulden; 
e) die freiwilligen Unterstützungen und unentgelt-
	        
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