Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Einkommensteuer (Befreiungen) 
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lichen Zuwendungen, die auf keinem Rechtstitel 
beruhen; d) die Zinsen der eigenen in der eigenen 
Unternehmung und im eigenen Geschäftsbetricbe 
angelegten Kapitalien; e) die Verluste am Ka- 
pital (mit teilweiser Ausnahme in Württemberg); 
1) die Kosten zur Bestreitung des Haushalts des 
St Pflichtigen und seiner Familie. 
5. Die Feststellung der Steuer- 
pflicht. Die deutschen E. Gesetze haben für 
die Ermittelung der St Pflicht Steuererklä- 
rungen oder Deklarationen der St- 
Subjekte vorgeschrieben. Dieser Deklarations- 
zwang ist teils obligatorisch für die höheren 
Eink Stufen (Preußen 3000 Mk., Bayern 2000 Mk., 
Württemberg 2600 Mk., Sachsen und Hessen 
1600 Mk.), teils fakultativ für die niedrigen, teils 
kann er von der Veranlagungsbehörde selbständig 
angeordnet werden. Zur Ergänzung der St- 
Erklärung bestehen Meldeangaben öffentlicher 
Behörden und Kassen, sowie solche von Dienst- 
herrn und Arbeitgebern. 
Die SteErklärung enthält zunächst neben den 
Personalien des zur Deklaration verpflichteten 
Rechtssubjektes eine ziffermäßige Angabe des 
Eink, und zwar in der Regel (mit Ausnahme von 
Hessen) getrennt nach einer Mehrzahl von Haupt- 
duellen des Eink (s. u.), deren Zusammenzählung 
das Gesamteinkommen ergibt. In die StErklä- 
rung sind dann alle die St Pflicht begründenden 
Tatsachen aufzunehmen, besonders die beantrag- 
ten Abzugsposten, Einkünfte aus auswärtigem 
Grundbesitz und Gewerbebetrieb u. a. m. Bei nur 
durch Schätzung zu ermittelndem Eink können an 
Stelle der ziffernmäßigen Angaben des Eink 
solche tatsächliche Angaben gemacht werden, aus 
denen die Einschätzung selbständig durch die Ver- 
anlagungskommission möglich ist. 
Die StErklärung ist nach Haushaltungen abzu- 
geben. Der St Pflichtige hat neben seinem Eink 
dasjenige seiner Ehefrau und der Angehörigen 
seines Haushalts zu deklarieren. Das Dienst= und 
Hilfspersonal, Kostgänger und Untermieter gelten 
nicht als Angehörige des Haushalts und sind daher 
selbständig zu veranlagen. Ebenso sind selbständig 
zu veranlagen Ehefrauen, die dauernd von ihrem 
Ehemann getrennt leben, und Kinder sowie andere 
Angehörige des Haushalts, mit einem selbständigen 
Eink, das der Verfügung des Haushaltungsvor- 
stands nicht untersteht. Für Personen, die unter 
väterlicher Gewalt, Vormundschaft oder in Pfleg- 
schaft stehen, ist die St Erklärung durch ihre ge- 
setzlichen Vertreter abzugeben, für abwesende 
oder kranke Personen durch Bevollmächtigte. 
Die Rechtswirkung des Deklarationszwangs ist 
eine indirekte. Die Unterlassung der StErklärung 
wird teils mit Geld= und Ordnungsstrafen bedroht, 
teils mit Rechtsnachteilen verknüpft: Verlust des 
Reklamationsrechtes, Festsetzung der St von Amts 
wegen, 5, 10 bis 2500iger Zuschlag zu der von 
Amts wegen festgesetzten St (Preußen, Bayern). 
6. Die Unterscheidung der Ein- 
nahmegquellen. Der StErklärung werden 
4 Hauptquellen des Eink zugrunde gelegt, nach 
denen getrennt das steuerpflichtige Eink zu be- 
rechnen ist. Diese sind: 
1) Einkünfte aus Grundvermö- 
gen: Einnahmen aus dem Grund= und Gebäude- 
eigentum, aus Grund= und Mietrenten, aus der 
Wohnung im eigenen Hause oder sonst freier 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
Wohnung, aus Pachten, Gefällen und sonstigen 
Nebenanfällen des Grundbesitzes, einschließlich der 
Jagd und Fischerei. 
2) Einkünfte aus Kapitalvermö- 
gen: Einnahmen aus Zinsen, Renten, Divi- 
denden, Gewinnanteilen, Leibrenten, Leibgedin- 
gen, Zeitrenten, vererblichen Renten, Rechten auf 
Hebungen aus Stiftungen u. a. m. Bei unver- 
zinslichen Kapitalforderungen, in denen die Zinsen 
enthalten sind, wird für die Berechnung des 
Jahresertrags ein fester Zinssatz (40,) angenom- 
men. 
3) Einkünfte aus Gewerbe und 
Handel, aus Bergbau, aus gewerbsmäßigen 
Spekulationsgeschäften, aus dem Betriebe der 
Verkehrs= und Transportgewerbe u. a. m. Für 
den Ansatz werden in der Regel mehrjährige 
Jahresdurchschnitte der Erträgnisse zugrunde ge- 
legt. Für die Berechnung im einzelnen ist eine 
Mehrzahl von Grundsätzen aufgestellt. Besondere 
Vorschriften regeln die EinkAngaben der Aktien-, 
Kommandit= und ähnlicher Erwerbsgesellschaften. 
4) Einkünfte aus gewinnbringen- 
der Beschäftigung.: Einnahmen aus dem 
persönlichen Dienst= und Arbeitsverhältnis, aus 
Besoldung, Wartegeld, Pension und sonstigen 
Ruhegenüssen, aus schriftstellerischer, künstlerischer, 
unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit, aus 
sonstigen fortlaufenden Einnahmen und aus Rech- 
ten auf periodische Hebungen, die nicht Per- 
tinenzen des Grund= oder Kapitalvermögens sind. 
Diese Abteilung umfaßt alle Eink Bestandteile, die 
in den übrigen Gruppen noch nicht besteuert sind. 
Sie hat daher zugleich eine Ersatz= und Ergän- 
zungsfunktion zu erfüllen. 
& 6. Die Stenerbefreiungen. Trotz der Allge- 
meinheit der E. lassen die Gesetze eine Mehrzahl 
von StBefreiungen zu. 
I. Die subjektiven Steuerbefrei- 
ungen knüpfen an die Person des Befreiten an. 
Als solche werden anerkannt: 
1. der Landesfürst und die landesfürst- 
liche Familic oder vormaligen Herrscherfamilien; 
2. die fremden Gesandten, Konsuln 
und diplomatischen Vertreter für ihre Person, 
ihre Familie und die Personen ihres Hausstandes 
nach Völkerrecht oder nach besonderen Verträgen. 
Dieser Rechtssatz gilt für diese Personen unbe- 
dingt, soweit sie Ausländer sind. Bei Inländern 
in auswärtig-gesandtschaftlichen Diensten ist die St- 
Freiheit auf dasjenige Eink beschränkt, das sie aus 
diesem Dienstverhältnis beziehen; 
3. Die Militärpersonen. Unbedingt 
steuerfrei sind die Soldaten und Unteroffiziere des 
stehenden Heeres und der Marinec, bedingt steuer- 
frei alle Militärpersonen überhaupt im Kriegs- 
und Mobilmachungsfall für ihr Militärdienst Eink. 
Das übrige Eink dieser Personen ist in der Regel, 
wenn auch nicht ausnahmslos, steuerpflichtig. 
Auch wird in einer Mehrzahl von Gesetzen den 
Militärinvaliden und den mit bestimmten Kriegs- 
dekorationen ausgezeichneten Personen eine wei- 
tere oder eine beschränktere St Freiheit zuerkannt. 
4. Einzelne öffentliche Anstalten 
und Stiftungen. Der Rechtsstand ist hier 
sehr verschieden abgestuft: Körperschaften des 
öffentlichen und Privatrechts, Stiftungen für 
Wohltätigkeit, kirchliche und gemeinnützige Zwecke, 
für Unterricht und Bildung, die Vermögensmassen 
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