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Einkommensteuer (Rechtsmittel u. Strafen)
5. Baden. Die Veranlagung geschieht durch
den nach dem Veranlagungsgesetz v. 6. 8. 00 für
die direkten St überhaupt bestellten Schatzungsrat,
der aus dem Bürgermeister und je nach der
Einwohnerzahl der Gemeinde aus 3—18 Mit-
gliedern besteht. Dem Schatzungsrat obliegt ge-
meinschaftlich mit dem StKommissär die Sorge
für die Aufstellung der Kataster, die von diesem
letzteren vorzubereiten sind. Die Veranlagung zur
E. geschicht beim jährlichen Ab= und Zuschreiben
durch den Schatzungsrat.
6. Hessen. Die StPflichtigen der 1. Ab-
teilung (Eink von über 2600 Mk.), die zur Abgabe
von Strklärungen verpflichtet sind, werden von
einer Kommission, deren Mitglieder von dem zu-
ständigen Kreistag gewählt werden, unter dem
Vorsitz des StKommissars veranlagt. Für die
St Pslichtigen der 2. Abteilung (Eink von 500 bis
2600 Mk.) bestehen vom Gemeindevorstand ge-
wählte, örtliche Kommissionen, die unter der Lei-
tung des StrKommissärs des Bezirks die Ein-
schätzung in die 10 StKlassen vornehmen.
1I. Die Rechtsmittel.
1. Preußen. Gegen die Neuveranlagung
Einspruch, Berufung und Beschwerde. Die beiden
ersten stehen sowohl dem St Pflichtigen als dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu.
Der Einspruch kann geltend gemacht werden,
wenn die Veranlagung zu einem Eink von nicht
mehr als 3000 Mk. erfolgt ist. Er ist von der
Veranlagungskommission zu entscheiden, und
gegen die auf diesen Einspruch ergangene Ent-
scheidung ist Berufung an die Berufungskommis-
sion zulässig. Dlee Berufung an die Beru-
fungskommission erstreckt sich auf die Veranlagung
zu einem Eink von über 3000 Mk. Die Berufungs-
kommission wird für jeden Regierungsbezirk unter
dem Vorsitz eines vom Finanzminister ernannten
Regierungskommissars (Oberregierungsrat) ge-
bildet, deren Mitglieder teils von der Regierung
ernannt, teils vom Provinzialausschuß gewählt
werden. Die Beschwerde zum Oberver-
waltungsgericht kann nur darauf gestützt werden,
daß eine Verletzung oder Nichtanwendung des
geltenden Rechts vorliege oder das Verfahren an
wesentlichen Mängeln leide. Dies gilt insbesondere
bei Streitigkeiten, ob die Festsetzung des Eink
auf unter 3000 Mk. und auf über 3000 Mk. an-
gefochten wird. Alle Rechtsnittel sind innerhalb
einer Ausschlußfrist von 4 Wochen anzubringen.
2. Bayern. Gegen den Beschluß des St-
Ausschusses steht dem St Pflichtigen und dem
Rentamt Berufung an die Berufungs-
kommission zu. Sie besteht aus einem vom
Finanzministermum ernannten Vorsitzenden, aus
drei von diesem bestimmten und fünf gewählten
Mitgliedern. Sie entscheidet nach Prüfung und
Feststellung der für die Veranlagung des Pflich-
tigen maßgebenden Verhältnisse und kann dazu
weitgehende Nachweisungen veranlassen. Formell
unzulässige Berufungen können ohne weitere Ver-
handlungen abgelehnt werden. Gegen den Be-
scheid der Berufungskommission ist Beschwer-
de an die Oberberufungskommis-
sion seitens beider Parteien zulässig. Die Ober-
berufungskommission wird beim Finanzministerium
gebildet und besteht aus ernannten ständigen und
gewählten unständigen Mitgliedern (Besetzung:
7 Mitglieder, 5 ständige und 2 unständige). Die
Beschwerde kann nur gestützt werden auf Nicht-
anwendung oder unrichtige Anwendung des gel-
tenden Rechts oder auf wesentliche Mängel des
Verfahrens. Berufung und Beschwerde: Aus-
schlußfrist von 1 Monat.
3. Sachsen. Gegen das gesamte Ergebnis
der Veranlagung kann der Beitragspflichtige das
Rechtsmittel der Reklamation innerhalb 3 Wochen
bei der Bezirks St Einnahme anbringen, die von
der Einschätzungskommission zu entscheiden ist.
Gegen deren Entscheidung steht dann dem Bei-
tragspflichtigen innerhalb 3 Wochen die Rekla-
mation an die Reklamationskommission offen, die
aus einem vom Finanzminister ernannten Vor-
sitzenden und 6 Mitgliedern besteht. Gegen deren
Entschcidung kann binnen 4 Wochen die Anfech-
tungsklage beim Oberwerwaltungsgericht einge-
leitet werden, die sich auf Rechts- und wesentliche
Formverletzung stützen kann.
4. Württemberg. Gegen das Gesamt-
ergebnis der Einschätzung steht dem St Pflichtigen
sowie dem Vorsitzenden der Einschätzungskom-
mission das Recht der Beschwerde zu. Ueber Be-
schwerden gegen die Entscheidungen der Ein-
schätzungskommission entscheidet das StKollegium
in Besetzung von 3 Mitgliedern unter Zuziehung
von 4 Landesschätzern. Gegen die von diesem
getroffene Entscheidung steht beiden Teilen eine
weitere Beschwerde zum Finanzministerium zu.
Die Entscheidung des Finanzministeriums end-
lich kann vom St Pflichtigen durch eine Rechtsbe-
schwerde zum Verwaltungsgerichtshof angefochten
werden, die sich aber nur auf die Rechtsanwen-
dung, nicht auf tatsächliche Feststellungen der
Eink Schätzung beziehen kann.
5. Baden. St Pflichtige, die den Auffor-
derungen und Vorladungen des Schatzungsrats
keine Folge geleistet haben, entbehren eines Rechts-
mittels gegen dessen Beschlußfassung. Im übrigen
steht den St Pflichtigen das Recht der Beschwerde
gegen die Entscheidungen des Schatzungsrats und
des St Kommissars an die StDirektion zu. Gegen
die Entscheidung der StDirektion ist das Recht der
Klage beim Verwaltungsgerichtshofe zulässig,
wenn eine Verletzung oder unrichtige Anwendung
des Gesetzes vorliegt.
6. Hessen. Die Rechtsmittel sind verschieden
für die beiden Abteilungen. Den StPflichtigen
der 1. Abteilung, die mit einem Eink von mehr
als 2600 Mk. veranlagt sind, sowie dem Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission steht gegen
die Entscheidungen der Veranlagungskommission
die Berufung an die Landeskommission zu. Gegen
deren Entscheidung haben beide Teile das Recht
der Beschwerde an das oberste Verwaltungsgericht
wegen Rechtsverletzung oder wesentlicher Mängel
des Verfahrens. Die St Pflichtigen der 2. Ab-
teilung mit veranlagten Eink bis 2600 Mk. sowie
der Vorsitzende der Kommission können gegen die
Veranlagung eine Berufung einlegen, die von der
Veranlagungskommission der 1. Abteilung zu ent-
scheiden ist. Gegen deren Entscheidung steht eine
weitere Berufung an die Landeskommission offen.
III. Die Steuerstrafen. Die StStrafen
treffen den, der in der Absicht, eine St Verkürzung
herbeizuführen, über sein Eink unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder steuerpflich-
tiges Eink verschweigt. Sie bestehen in einem
Vielfachen der verkürzten oder hinterzogenen St: