Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Einkommensteuer (Rechtsmittel u. Strafen) 
  
5. Baden. Die Veranlagung geschieht durch 
den nach dem Veranlagungsgesetz v. 6. 8. 00 für 
die direkten St überhaupt bestellten Schatzungsrat, 
der aus dem Bürgermeister und je nach der 
Einwohnerzahl der Gemeinde aus 3—18 Mit- 
gliedern besteht. Dem Schatzungsrat obliegt ge- 
meinschaftlich mit dem StKommissär die Sorge 
für die Aufstellung der Kataster, die von diesem 
letzteren vorzubereiten sind. Die Veranlagung zur 
E. geschicht beim jährlichen Ab= und Zuschreiben 
durch den Schatzungsrat. 
6. Hessen. Die StPflichtigen der 1. Ab- 
teilung (Eink von über 2600 Mk.), die zur Abgabe 
von Strklärungen verpflichtet sind, werden von 
einer Kommission, deren Mitglieder von dem zu- 
ständigen Kreistag gewählt werden, unter dem 
Vorsitz des StKommissars veranlagt. Für die 
St Pslichtigen der 2. Abteilung (Eink von 500 bis 
2600 Mk.) bestehen vom Gemeindevorstand ge- 
wählte, örtliche Kommissionen, die unter der Lei- 
tung des StrKommissärs des Bezirks die Ein- 
schätzung in die 10 StKlassen vornehmen. 
1I. Die Rechtsmittel. 
1. Preußen. Gegen die Neuveranlagung 
Einspruch, Berufung und Beschwerde. Die beiden 
ersten stehen sowohl dem St Pflichtigen als dem 
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu. 
Der Einspruch kann geltend gemacht werden, 
wenn die Veranlagung zu einem Eink von nicht 
mehr als 3000 Mk. erfolgt ist. Er ist von der 
Veranlagungskommission zu entscheiden, und 
gegen die auf diesen Einspruch ergangene Ent- 
scheidung ist Berufung an die Berufungskommis- 
sion zulässig. Dlee Berufung an die Beru- 
fungskommission erstreckt sich auf die Veranlagung 
zu einem Eink von über 3000 Mk. Die Berufungs- 
kommission wird für jeden Regierungsbezirk unter 
dem Vorsitz eines vom Finanzminister ernannten 
Regierungskommissars (Oberregierungsrat) ge- 
bildet, deren Mitglieder teils von der Regierung 
ernannt, teils vom Provinzialausschuß gewählt 
werden. Die Beschwerde zum Oberver- 
waltungsgericht kann nur darauf gestützt werden, 
daß eine Verletzung oder Nichtanwendung des 
geltenden Rechts vorliege oder das Verfahren an 
wesentlichen Mängeln leide. Dies gilt insbesondere 
bei Streitigkeiten, ob die Festsetzung des Eink 
auf unter 3000 Mk. und auf über 3000 Mk. an- 
gefochten wird. Alle Rechtsnittel sind innerhalb 
einer Ausschlußfrist von 4 Wochen anzubringen. 
2. Bayern. Gegen den Beschluß des St- 
Ausschusses steht dem St Pflichtigen und dem 
Rentamt Berufung an die Berufungs- 
kommission zu. Sie besteht aus einem vom 
Finanzministermum ernannten Vorsitzenden, aus 
drei von diesem bestimmten und fünf gewählten 
Mitgliedern. Sie entscheidet nach Prüfung und 
Feststellung der für die Veranlagung des Pflich- 
tigen maßgebenden Verhältnisse und kann dazu 
weitgehende Nachweisungen veranlassen. Formell 
unzulässige Berufungen können ohne weitere Ver- 
handlungen abgelehnt werden. Gegen den Be- 
scheid der Berufungskommission ist Beschwer- 
de an die Oberberufungskommis- 
sion seitens beider Parteien zulässig. Die Ober- 
berufungskommission wird beim Finanzministerium 
gebildet und besteht aus ernannten ständigen und 
gewählten unständigen Mitgliedern (Besetzung: 
7 Mitglieder, 5 ständige und 2 unständige). Die 
  
Beschwerde kann nur gestützt werden auf Nicht- 
anwendung oder unrichtige Anwendung des gel- 
tenden Rechts oder auf wesentliche Mängel des 
Verfahrens. Berufung und Beschwerde: Aus- 
schlußfrist von 1 Monat. 
3. Sachsen. Gegen das gesamte Ergebnis 
der Veranlagung kann der Beitragspflichtige das 
Rechtsmittel der Reklamation innerhalb 3 Wochen 
bei der Bezirks St Einnahme anbringen, die von 
der Einschätzungskommission zu entscheiden ist. 
Gegen deren Entscheidung steht dann dem Bei- 
tragspflichtigen innerhalb 3 Wochen die Rekla- 
mation an die Reklamationskommission offen, die 
aus einem vom Finanzminister ernannten Vor- 
sitzenden und 6 Mitgliedern besteht. Gegen deren 
Entschcidung kann binnen 4 Wochen die Anfech- 
tungsklage beim Oberwerwaltungsgericht einge- 
leitet werden, die sich auf Rechts- und wesentliche 
Formverletzung stützen kann. 
4. Württemberg. Gegen das Gesamt- 
ergebnis der Einschätzung steht dem St Pflichtigen 
sowie dem Vorsitzenden der Einschätzungskom- 
mission das Recht der Beschwerde zu. Ueber Be- 
schwerden gegen die Entscheidungen der Ein- 
schätzungskommission entscheidet das StKollegium 
in Besetzung von 3 Mitgliedern unter Zuziehung 
von 4 Landesschätzern. Gegen die von diesem 
getroffene Entscheidung steht beiden Teilen eine 
weitere Beschwerde zum Finanzministerium zu. 
Die Entscheidung des Finanzministeriums end- 
lich kann vom St Pflichtigen durch eine Rechtsbe- 
schwerde zum Verwaltungsgerichtshof angefochten 
werden, die sich aber nur auf die Rechtsanwen- 
dung, nicht auf tatsächliche Feststellungen der 
Eink Schätzung beziehen kann. 
5. Baden. St Pflichtige, die den Auffor- 
derungen und Vorladungen des Schatzungsrats 
keine Folge geleistet haben, entbehren eines Rechts- 
mittels gegen dessen Beschlußfassung. Im übrigen 
steht den St Pflichtigen das Recht der Beschwerde 
gegen die Entscheidungen des Schatzungsrats und 
des St Kommissars an die StDirektion zu. Gegen 
die Entscheidung der StDirektion ist das Recht der 
Klage beim Verwaltungsgerichtshofe zulässig, 
wenn eine Verletzung oder unrichtige Anwendung 
des Gesetzes vorliegt. 
6. Hessen. Die Rechtsmittel sind verschieden 
für die beiden Abteilungen. Den StPflichtigen 
der 1. Abteilung, die mit einem Eink von mehr 
als 2600 Mk. veranlagt sind, sowie dem Vor- 
sitzenden der Veranlagungskommission steht gegen 
die Entscheidungen der Veranlagungskommission 
die Berufung an die Landeskommission zu. Gegen 
deren Entscheidung haben beide Teile das Recht 
der Beschwerde an das oberste Verwaltungsgericht 
wegen Rechtsverletzung oder wesentlicher Mängel 
des Verfahrens. Die St Pflichtigen der 2. Ab- 
teilung mit veranlagten Eink bis 2600 Mk. sowie 
der Vorsitzende der Kommission können gegen die 
Veranlagung eine Berufung einlegen, die von der 
Veranlagungskommission der 1. Abteilung zu ent- 
scheiden ist. Gegen deren Entscheidung steht eine 
weitere Berufung an die Landeskommission offen. 
III. Die Steuerstrafen. Die StStrafen 
treffen den, der in der Absicht, eine St Verkürzung 
herbeizuführen, über sein Eink unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht oder steuerpflich- 
tiges Eink verschweigt. Sie bestehen in einem 
Vielfachen der verkürzten oder hinterzogenen St:
	        
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