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Einziehung
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295 mit Rücksicht auf § 11 der St PO nicht für
anwendbar (streitig).
M. Fischereipolizeilichen Interessen:
30) 5296a Abs 2 StGB: Fanggcräte, welche die in
deutschen Küstengewässern unbefugt fischenden
Ausländer bei sich geführt haben, sowie die in den
Fahrzeugen enthaltenen Fische. Mit Recht schreibt
#298 VE in allen Fällen unbefugten Fischens
E. der Gerätschaften vor. 31) Nordseefischerei-
gesetz v. 30. 4. 84 S 25 1+ 2 Abs 2: Werk-
zeuge und Geräte, die in der internationalen
Konvention v. 6. 5. 82 und den hierzu erlassenen
Kais. Verordnungen verboten sind.
N. Dem Interesse der deutschen Küsten-
frachtfahrt: 32) G v. 22. ö. 81 (S 97)
&+ 2 Abs 2: Ausländische Schiffe, deren Führer
unbefugt Küstenfrachtfahrt betreiben, und un-
befugt beförderte Güter (über die Befugnis zur
Küstenfrachtfahrt Fleischmann, Völkerrechtsquellen
270)
O. Dem Feld- und Forstschutz: 33)
Vogelschutzgesetz v. 30. 5. 08 (S 317):
Verbotswidrig in Besitz genommene, feilgebotene,
verkaufte Vögel, Nester, Eier und die zum Fangen
und Töten der Vögel, zum Zerstören oder Aus-
heben der Nester, Brutstätten oder Eier ge-
brauchten oder bestimmten Werkzeuge.
P. Dem gewerblichen Rechtsschutz:
34) Warenzeichengesetz v. 12. 5. 94
(S 441) 5+ 17: Ausländische Waren, welche mit
einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder
mit einem in die Zeichenrolle eingetragenen
Warenzeichen widerrechtlich versehen sind.
2. 35) Dem Schutz des Urheberrechts
(vgl. unten § 7 Nr. 5 und 6) diente die E. in
8 21 des G v. 11. 6 70 (S 339). Darnach waren
vorrätige Nachdrucksexemplare und die zur wider-
rechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimm-
ten Vorrichtungen einzuziehen, soweit diese sich
im Eigentum des Veranstalters oder Veranlassers
des Nachdrucks, des Druckers, der Sortiments-
buchhändler und der gewerbsmäßigen Verbreiter
sich besinden. Dieses Gesetz ist zwar seinem Haupt-
inhalte nach durch § 64 Satz 1 des G v. 19. 6. 01
(S 227) aufgehoben, jedoch nach Satz 2 ebenda
soweit in Kraft geblieben, als es in den Rcichs-
gesetzen über den Schutz von Werken der bildenden
Künste und Photographieen für anwendbar er-
klärt wird. Das neue Gv. 9. 1. 07, betr. das
Urheberrecht von Werken der bildenden Künste
und der Photographie (S 7) nimmt jedoch nicht
mehr auf das G von 1870 Bezug, wohl aber § 14
Gv. 11. 1. 76, betr. das Urheberrecht an Mustern
und Modellen S 11, wonach die §§ 18—36 und
38, also auch 21, für anwendbar erklärt werden.
R. Fiskalischen Zwecken: 36) Salz-
abgabengesetz v. 12. 10. 67 (S 41) 8 11:
Defraudiertes Salz und die zur unerlaubten Ge-
winnung oder Raffinierung bestimmten Gegen-
stände. 37) Vereinszollgesetz v. 1. 7. 69
(S 317) 134, 135 (vgl. auch § 140 f, 154): Ge-
genstände, welche einem Verbot zuwider ein-,
aus- und durchgeführt sind, sowie solche, in Bezug
auf welche eine Zolldefraudation verübt ist (val.
bes. Ro# 8, 279; 10, 440; 14, 195; 21, 39; 30, 419;
37, 15; Havenstein, Komm. S 131, 164 ff).
38) Spielkartengesetzv. 3. 7. 78 (S 133)
88 10, 13, 14: Ungestempelte und solche Spiel-
karten, welche gegen die Vorschriften des nach
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66 zu erlassenden Regulativs dem die Fabrik revi-
dierenden Steuerbeamten nicht vollständig an-
gegeben oder vorgelegt oder ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde oder in andern als den
genehmigten oder angesagten Räumen angefer-
tigt oder in Anfertigung begriffen sind, sowie die
hierzu verwendeten Geräte und Materialien.
39) Schaumweinsteuergesetz v. 9. 5.
02 (S 155; die Nov. v. 15. 7. 09 ändert hier
nichts) § 15: Schaumwein, der nicht mit den
erforderlichen Steuer= oder Zoll-Zeichen ver-
sehen ist; hergestellter oder in Herstellung begriffe-
ner Schaumwein und die zur Herstellung, Lage-
rung und Aufbewahrung geeigneten Geräte und
Materialien, falls mit der Herstellung vor An-
meldung der Betriebs- und Lagerräume begonnen
ist. 40) Brausteuergesetz v. 15. 7. 09
(S 773) 5J 38 Abs 3—5: Unzulässige Ersatz= und
Zusatzstoffe und das mit solchen Stoffen bereitete
oder versetzte Bier sowie die Umschließungen.
41) Zündwarensteuergesetz v. 15. 7.
09 (S 814) # 35: Steuerpflichtige Zündwaren,
die im Handel ohne die vorgeschriebene Bezeich-
nung des Herstellers angetroffen werden. 42)
Leuchtmittelsteuergesetz v. 15. 7. 09
(S 880) 5 25 Abs 2: Stempel, Siegel, Platten
oder andere Formen, die zur Anfertigung von
Steuerzeichen dienen können, sowie Abdrücke von
solchen Formen, sofern sie ohne schriftlichen Auf-
trag einer Behörde angefertigt oder an einen
andern als die Behörde verabfolgt sind.
# 4. Preußische Strafgesetze 1). Im Interesse
des Fischerei-, Forst-, Feld- und Jagdschutzes
sehen die E. vor: 43) Fischereigesetz v.
30. 5.74 (8197) 58 51: Verbotswidrig feilgebotene,
verkaufte, versandte Fische; nach den auf Grund
des §& 22 ergangenen landesherrlichen Ausfüh-
rungsverordnungen (z. B. der für die Provinz
Brandenburg erlassenen v. 8. 8. 87 S 397) auch
die bei Ausübung der Fischerei verwandten un-
erlaubten Fanggeräte. 44) Forstdiebstahls-
gesetz v. 15. 4. 78 (S222) 5115: Aexte, Sägen,
Messer und andere zur Begehung eines Forst-
diebstahls geeignete Werkzeuge, welche der Täter
bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat.
& 17: Frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes
Holz, das in dem Gewahrsam eines innerhalb der
letzten 2 Jahre wegen Forstdiebstahls rechtskräftig
Verurteilten gefunden wird, sofern er sich über
den redlichen Erwerb nicht ausweisen kann.
45) Feld-- und Forstpolizeigesestz v.
1. 4. 80 (S 230) 5 23: Waffen und zur Begehung
einer strafbaren Zuwiderhandlung geeignete Werk-
zeuge, welche der Täter bei einer Entwendung
von Bodenerzeugnissen bei sich geführt hat.
633: Sprenkel und ähnliche Vorrichtungen zum
unbefugten Fang von Singvögeln. # 36: Werk-
zeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zum Fällen
von Holz, Geräte, die ihrer Beschaffenheit nach
zum Sammeln und Wegschaffen von Holz, Gras,
1) Val. Groschuff-Eichhorn= Delius, Preu-
ßische Strafgesetze und die dort ange führte Literatur. —
Eine erschöpfende Aufzählung aller Fälle einer E. nach
deutschem Rechte liegt nicht in der Aufgabe dieses Artikels.
Er will die Rechtsgrundlagen darstellen und sie an Einzel-
heiten erläutern. Hierfür kann neben den Fällen des Reichs-
rechts eine Heranziehung des Rechts bloß des größten Einzel-
staates genügen. — Agl. allgem. die Sonderstichworte.