Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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des & 41, wenn die Verbreitung strafbar sein 
würde, falls der vom Strasgesetz erforderte sub- 
jektive Tatbestand beim Urheber oder Verbreiter 
vorläge. Darnach ist für & 41 nur der obiektive, 
nicht auch der subjektive Tatbestand der Straftat 
erforderlich (R 33, 20, AM RG 30, 198 f), da- 
gegen fehlt auch der objektive Tatbestand, wenn 
dem aus § 185 f StE# B Angeklagten der Schutz des 
5 193 St GB zur Seite steht (R 29, 401) oder 
im Fall des & 166 SteOB (erste Alternative) das 
Aergernis fehlt. Der Inhalt mußf strafbar sein; 
bei Preppolizei-Uebertretungen ist § 41 unanwend- 
bar (Ro, Rspr. 4, 235). 4) Die Unbrauchbar- 
machung greift, anders als die E. in § 40, auch bei 
fahrlässigen Vergehen und bei Uebertretungen 
Platz. Die Unbrauchbarmachung ist in § 41 zwin- 
gend vorgeschricben, während die E. in § 40 nur 
zugelassen ist. Nach Abfs 2 bezieht sich die Vor- 
schrift nur auf die im Besitz des Verfassers, Druk- 
kers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers 
befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten 
oder öffentlich angebotenen Exemplare. „Heraus- 
geber“ ist auch der verantwortliche Redakteur: 
„öffentlich angeboten“ sind nicht nur die zum 
Kauf, sondern auch die zur Miete in einer Leih- 
bibliothek angebotenen Bücher. 5) § 55 Satz 1 
VE schreibt statt der Unbrauchbarmachung die E. 
aller Exemplare einer Schrift, Abbildung oder 
Darstellung vor, falls deren Gesamtinhalt straf- 
bar ist. 
8. Besondere Fälle im Reichsrecht. 1. 
Schankgefäßgesetz v. 20. 7. 81 (S 249) 
vgl. oben § 3 Nr. 13. Nach §& 5 Satz 2 kann anstatt 
der E. die Vernichtung vorschriftswidriger Schank- 
gefäße ausgesprochen werden. 2. Gold= und 
Silberwarengesetz v. 16. 7. 84 (S 120). 
Nach & 9 AbUs/ 2 ist mit der Verurteilung wegen 
Vergehens gegen dieses Gesetz zugleich auf Ver- 
nichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung des 
Feingehalts und, falls diese in anderer Weise 
nicht möglich, auf Vernichtung der Ware zu er- 
kennen. 3. Warenzeichengesesz v. 12. 
5. 94 (S 441; vgl. oben § 3 Nr. 34). Nach §# 19 
ist bei Verurteilungen aus §§ 14—16 und 18 be- 
züglich der im Besitz des Verurteilten befindlichen 
Gegenständc auf Beseitigung der widerrechtlichen 
Kennzeichnung, oder falls die Beseitigung in 
anderer Weise nicht möglich, auf Vernichtung der 
damit versehenen Gegenstände zu erkennen. 4. 
Nach §& 31 des Weingesetzes v. 7. 4. 09 
(8S393; val. oben § 3 Nr. 28) kann in den Fällen. 
des §& 26 Abs 1 Nr. Uneben der zwingend vor- 
geschriebenen E. auf Vernichtung erkannt werden. 
In den Fällen der §§ 28 Nr. 1, 2, 3 und 29 Nr. 6 
kann, in denen des § 26 Abs 1 Nr. 3muß 
cutweder auf E. oder auf Vornichtung 
erkannt werden. 
nach erfolgter E. stets von der Verw Behörde an- 
geordnet werden. Die Bestimmung, daß auf Ver- 
nichtung auch erkannt werden kann, ist des- 
halb überflüssig, betreffs der vorschriftsmäßig her- 
gestellten und nur in unzulässiger Weise bezeich- 
neten oder angekündigten Getränke auch sach- 
widrig. 5. Nach § 42 des Lit. Urheber- 
rechtsgesetzes v. 19. 6. 01 (S227: vgl. oben 
*ls 4 Nr. 35) unterliegen die widerrechtlich herge- 
stellten oder verbreiteten Exemplare solcher Werke 
und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung aus- 
schließlich bestimmten Vorrichtungen, welche sich 
Einziehung 
  
  
— —... — —— — — 
im Eigentume der an der Herstellung oder Ver- 
breitung beteiligten oder der Erben dieser Per- 
sonen befinden, der Vernichtung. Ist nur ein 
Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt oder 
verbreitet, so ist auf Vernichtung dieses Teils und 
der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen. 
Nach §s 43 kann der Berechtigte statt der Vernich- 
tung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt 
werde, die Exemplare und Vorrichtungen gegen 
eine angemessene, höchstens dem Betrag der Her- 
stellungskosten gleichkommende Vergütung zu 
übernehmen. 6. Gleiche Vorschriften enthält das 
Gv. 9. 1. 07 betr. das Urheberrecht an 
Werken der bildenden Künste und 
der Photographie (S7) in § 87 fbetreffs 
der widerrechtlich hergestellten, verbreiteten, vor- 
geführten Exemplare und der zur widerrechtlichen 
Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich 
bestimmten Vorrichtungen, sowie betreffs der 
widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur 
Schau gestellten Bildnisse und der zu deren Ver- 
vielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrich- 
tungen. Nach § 39 kann, falls ein Sammelwerk 
oder eine sonstige aus mehreren Werken be- 
stehende Sammlung nur zum Teil der Vernich- 
tung unterliegt, dem Eigentümer von Exemplaren, 
die Gegenstand der Vernichtung sein würden, auf 
seinen Antrag die Befugnis zugesprochen werden, 
die Vernichtung durch Zahlung einer vom Gericht 
nach billigem Ermessen zu bestimmenden Vergü- 
tung abzuwenden und die Exemplare gewerbs- 
mäßig zu verbreiten, wenn dem Eigentümer durch 
die Vernichtung ein unverhältnismäßiger Schade 
entstehen würde und er die ausschließliche Befug- 
nis des Urhebers nicht vorsätzlich oder fahrlässig 
verletzt hat. Auf Vernichtung eines den g8 22, 
23 zuwider verbreiteten Bildnisses finden diese 
Vorschriften keine Anwendung. 7. Nach ( 22 
Abs 2 der Maß= und Gewichtsordnung 
v. 30. 5. 08 (vgl. oben §& 3 Nr. 12) ist neben der 
Strafe auf die Unbrauchbarmachung (oder die Ein- 
ziehung) der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu er- 
kennen, auch kann deren Vernichtung ausgespro- 
chen werden. Es macht keinen Unterschied, ob die 
Geräte dem Verurteilten gehören oder nicht. 
§&# 9. Verfahren auf Unbrauchbarmachung und 
Vernichtung. Die Unbrauchbarmachung — ebenso 
wie die Vernichtung — ist keine E. im Sinne der 
#§ 27°, 75 " GVG, 231, 232, 319 St PO. Sie 
ist im Urteil auszusprechen (§ 41 Abs 1), d. h. in 
dem gegen einen an der Tat Beteiligten, nicht 
in einem Nachtragsurteile. Auch hier ist regelmä- 
szig ein auf Strafe lautendes Urteil vorausgesetzt; 
ist freigesprochen, so kann die E. nur im objcktiven 
Die Vernichtung kann 
Verfahren gemäß §# 42 StGB, 477 StPO 
erfolgen (Rua 4, 87; 19, 371; 32, 55; 38, 102). 
III. Gemeinsames 
10 Chbiektives Verfahren. Nach # 42 
StG#B können, wenn in den Fällen der 88 40, 41 
die Verfolgung einer bestimmten Person nicht aus- 
führbar ist, die daselbst vorgeschriebenen Maß- 
nahmen selbständig erkannt werden. Sie sind 
dann sachlich und formell rein polizeilich und nur 
aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Strafrichter 
übertragen. Das objektive Verfahren ist zulässig, 
mag die Unausführbarkeit der Verfolgung auf 
tatsächlichen Gründen (Tod, Abwesenheit, nach
	        
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