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des & 41, wenn die Verbreitung strafbar sein
würde, falls der vom Strasgesetz erforderte sub-
jektive Tatbestand beim Urheber oder Verbreiter
vorläge. Darnach ist für & 41 nur der obiektive,
nicht auch der subjektive Tatbestand der Straftat
erforderlich (R 33, 20, AM RG 30, 198 f), da-
gegen fehlt auch der objektive Tatbestand, wenn
dem aus § 185 f StE# B Angeklagten der Schutz des
5 193 St GB zur Seite steht (R 29, 401) oder
im Fall des & 166 SteOB (erste Alternative) das
Aergernis fehlt. Der Inhalt mußf strafbar sein;
bei Preppolizei-Uebertretungen ist § 41 unanwend-
bar (Ro, Rspr. 4, 235). 4) Die Unbrauchbar-
machung greift, anders als die E. in § 40, auch bei
fahrlässigen Vergehen und bei Uebertretungen
Platz. Die Unbrauchbarmachung ist in § 41 zwin-
gend vorgeschricben, während die E. in § 40 nur
zugelassen ist. Nach Abfs 2 bezieht sich die Vor-
schrift nur auf die im Besitz des Verfassers, Druk-
kers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers
befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten
oder öffentlich angebotenen Exemplare. „Heraus-
geber“ ist auch der verantwortliche Redakteur:
„öffentlich angeboten“ sind nicht nur die zum
Kauf, sondern auch die zur Miete in einer Leih-
bibliothek angebotenen Bücher. 5) § 55 Satz 1
VE schreibt statt der Unbrauchbarmachung die E.
aller Exemplare einer Schrift, Abbildung oder
Darstellung vor, falls deren Gesamtinhalt straf-
bar ist.
8. Besondere Fälle im Reichsrecht. 1.
Schankgefäßgesetz v. 20. 7. 81 (S 249)
vgl. oben § 3 Nr. 13. Nach §& 5 Satz 2 kann anstatt
der E. die Vernichtung vorschriftswidriger Schank-
gefäße ausgesprochen werden. 2. Gold= und
Silberwarengesetz v. 16. 7. 84 (S 120).
Nach & 9 AbUs/ 2 ist mit der Verurteilung wegen
Vergehens gegen dieses Gesetz zugleich auf Ver-
nichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung des
Feingehalts und, falls diese in anderer Weise
nicht möglich, auf Vernichtung der Ware zu er-
kennen. 3. Warenzeichengesesz v. 12.
5. 94 (S 441; vgl. oben § 3 Nr. 34). Nach §# 19
ist bei Verurteilungen aus §§ 14—16 und 18 be-
züglich der im Besitz des Verurteilten befindlichen
Gegenständc auf Beseitigung der widerrechtlichen
Kennzeichnung, oder falls die Beseitigung in
anderer Weise nicht möglich, auf Vernichtung der
damit versehenen Gegenstände zu erkennen. 4.
Nach §& 31 des Weingesetzes v. 7. 4. 09
(8S393; val. oben § 3 Nr. 28) kann in den Fällen.
des §& 26 Abs 1 Nr. Uneben der zwingend vor-
geschriebenen E. auf Vernichtung erkannt werden.
In den Fällen der §§ 28 Nr. 1, 2, 3 und 29 Nr. 6
kann, in denen des § 26 Abs 1 Nr. 3muß
cutweder auf E. oder auf Vornichtung
erkannt werden.
nach erfolgter E. stets von der Verw Behörde an-
geordnet werden. Die Bestimmung, daß auf Ver-
nichtung auch erkannt werden kann, ist des-
halb überflüssig, betreffs der vorschriftsmäßig her-
gestellten und nur in unzulässiger Weise bezeich-
neten oder angekündigten Getränke auch sach-
widrig. 5. Nach § 42 des Lit. Urheber-
rechtsgesetzes v. 19. 6. 01 (S227: vgl. oben
*ls 4 Nr. 35) unterliegen die widerrechtlich herge-
stellten oder verbreiteten Exemplare solcher Werke
und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung aus-
schließlich bestimmten Vorrichtungen, welche sich
Einziehung
— —... — —— — —
im Eigentume der an der Herstellung oder Ver-
breitung beteiligten oder der Erben dieser Per-
sonen befinden, der Vernichtung. Ist nur ein
Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt oder
verbreitet, so ist auf Vernichtung dieses Teils und
der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
Nach §s 43 kann der Berechtigte statt der Vernich-
tung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt
werde, die Exemplare und Vorrichtungen gegen
eine angemessene, höchstens dem Betrag der Her-
stellungskosten gleichkommende Vergütung zu
übernehmen. 6. Gleiche Vorschriften enthält das
Gv. 9. 1. 07 betr. das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künste und
der Photographie (S7) in § 87 fbetreffs
der widerrechtlich hergestellten, verbreiteten, vor-
geführten Exemplare und der zur widerrechtlichen
Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich
bestimmten Vorrichtungen, sowie betreffs der
widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur
Schau gestellten Bildnisse und der zu deren Ver-
vielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrich-
tungen. Nach § 39 kann, falls ein Sammelwerk
oder eine sonstige aus mehreren Werken be-
stehende Sammlung nur zum Teil der Vernich-
tung unterliegt, dem Eigentümer von Exemplaren,
die Gegenstand der Vernichtung sein würden, auf
seinen Antrag die Befugnis zugesprochen werden,
die Vernichtung durch Zahlung einer vom Gericht
nach billigem Ermessen zu bestimmenden Vergü-
tung abzuwenden und die Exemplare gewerbs-
mäßig zu verbreiten, wenn dem Eigentümer durch
die Vernichtung ein unverhältnismäßiger Schade
entstehen würde und er die ausschließliche Befug-
nis des Urhebers nicht vorsätzlich oder fahrlässig
verletzt hat. Auf Vernichtung eines den g8 22,
23 zuwider verbreiteten Bildnisses finden diese
Vorschriften keine Anwendung. 7. Nach ( 22
Abs 2 der Maß= und Gewichtsordnung
v. 30. 5. 08 (vgl. oben §& 3 Nr. 12) ist neben der
Strafe auf die Unbrauchbarmachung (oder die Ein-
ziehung) der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu er-
kennen, auch kann deren Vernichtung ausgespro-
chen werden. Es macht keinen Unterschied, ob die
Geräte dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 9. Verfahren auf Unbrauchbarmachung und
Vernichtung. Die Unbrauchbarmachung — ebenso
wie die Vernichtung — ist keine E. im Sinne der
#§ 27°, 75 " GVG, 231, 232, 319 St PO. Sie
ist im Urteil auszusprechen (§ 41 Abs 1), d. h. in
dem gegen einen an der Tat Beteiligten, nicht
in einem Nachtragsurteile. Auch hier ist regelmä-
szig ein auf Strafe lautendes Urteil vorausgesetzt;
ist freigesprochen, so kann die E. nur im objcktiven
Die Vernichtung kann
Verfahren gemäß §# 42 StGB, 477 StPO
erfolgen (Rua 4, 87; 19, 371; 32, 55; 38, 102).
III. Gemeinsames
10 Chbiektives Verfahren. Nach # 42
StG#B können, wenn in den Fällen der 88 40, 41
die Verfolgung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar ist, die daselbst vorgeschriebenen Maß-
nahmen selbständig erkannt werden. Sie sind
dann sachlich und formell rein polizeilich und nur
aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Strafrichter
übertragen. Das objektive Verfahren ist zulässig,
mag die Unausführbarkeit der Verfolgung auf
tatsächlichen Gründen (Tod, Abwesenheit, nach