Einziehung (objektives Verfahren)
der Tat eingetretene Geisteskrankheit) oder auf
rechtlichen, z. B. Verjährung beruhen (RoG 14,
382, streitig). Immer aber muß ein „Fall“ des
#l40 oder 41 vorliegen. Deshalb muß bei der E.
der volle objektive und subjektive Tatbestand vor-
liegen, wobei jedoch das RG auch einen straf-
losen Versuch als ausreichend erachtet (27, 243;
36, 147, streitig), während für die Unbrauchbar-
machung der objektive Tatbestand genügt (vol.
oben 8 7 Nr. 6). Kommt nicht # 40 StaGn, son-
dern ein Sondergesetz in Frage, so ist das obicktive
Verfahren nur dann statthaft, wenn in der be-
treffenden Bestimmung ausdrücklich gesagt ist,
daß die E. selbständig erkannt werden kann oder
muß, auch wenn die Verfolgung einer bestimmten
Person nicht stattfindet oder nicht ausführbar ist
(oben § 3 Nr. 4, 6, 10, 11, 14, 18, 19, 20, 21,
23, in den Fällen der 35 12—14, 24, — nur in dem
neuen Viehseuchen G v. 1909 — 25, 28, 31, 35,
38, 39, 41). In der Regel ist auch für die E. auf
Grund der zu 4 erwähnten Gesetze der volle sub-
jektive und objektive Tatbestand der betreffenden
Straftat erforderlich (R 38, 311), falls nicht nach
der Fassung und dem Zweck der Vorschrift das
erstere Erfordernis wegfällt, so nach § 15 des
SchaumweinsteuerG (KG, DJ Z 10, 75) und
##35 des Zündwarensteuer G. J 152 Ste#B ist
nach Rö# 114, 161 auch dann anwendbar, wenn
nicht einmal der objektive Tatbestand eines Münz-
verbrechens vorliegt (streitig). Für die Beseitigung
rechtswidriger Formen und Kennzeichen, sowie
die Vernichtung genügt ebenso wie für die Un-
brauchbarmachung der objektive Tatbestand. Die-
ser unbefriedigende Rechtszustand mit seinen
sachwidrigen Unterscheidungen würde durch § 56
VE beseitigt werden, wonach die in den s 54,
55 vorgeschriebenen Maßnahmen (E. und Un-
brauchbarmachung) selbständig erkannt werden
können, wenn eine bestimmte Person als Täter
oder Teilnehmer nicht verurteilt werden kann.
Darnach genügt stets der objektive Tatbestand und
das objektive Verfahren findet in den durch Son-
dervorschriften geregelten Fällen auch dann statt,
wenn es dort nicht ausdrücklich zugelassen ist. Die
E. imobjektiven Verfahren wird regelmäßig;
auch in denjenigen Fällen, wo sie neben der
Strafe zwingend vorgeschrieben ist, nur zugelassen,
teilung einer bestimmten Person ausführbar ist,
hat nach Rö# 16, 114 nur die Staatsanwaltschaft
zu befinden (streitig und bedenklich). Ein obiek-
tives Verfahren ist nicht mehr zulässig, wenn über
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Fällen nicht, wo die E. im objektiven Verfahren
für das Gericht zwingend vorgeschrieben
ist. Der Antrag ist bei dem für die Verfolgung
einer bestimmten Person örtlich und sachlich zu-
ständigen Gericht zu stellen. An die Stelle des
Schwurgerichts tritt die an dessen Sitzungsorte be-
stehende Strafkammer. Auf den Antrag beraumt
der Vorsitzende ohne vorherigen Gerichtsbeschluß
(RG 37, 270, AM R 19, 427) Termin an.
Hierzu sind diejenigen Personen, welche einen
rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der E.
oder Unbrauchbarmachung haben (d. h. glaubhaft
machen), zu laden. Auf den Termin finden die
Bestimmungen über die Hauptverhandlung ent-
sprechende, aber nicht durchgängige An-
wendung (z. B. nicht § 264 St pPO, R 37, 270,
streitig). Die Beteiligten haben alle Rechte, nicht
aber die Pflichten des Angeklagten, insbesondere
nicht die Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Sie
können sich durch Verteidiger vertreten lassen.
Durch ihre Zuziehung darf das Verfahren nicht
aufgehalten werden; deshalb steht ihnen kein
Wiedereinsetzungsrecht (588 44 f, 234, 370, St PO)
zu. Das Urteil lantet entweder auf E. (Vernich-
tung, Unbrauchbarmachung) oder auf Zurück-
weisung des Antrages oder auf Einstellung des
Verfahrens (§ 259 Abs 2 St PO); es ist den be-
kannt gewordenen Beteiligten zuzustellen. Die
Kosten, nicht auch die den Beteiligten erwachsenen.
Auslagen (R 22, 333) treffen die Staatskasse.
Die Rechtsmittel, nicht aber auch das Recht, die
Wiederaufnahme zu beantragen (streitig), stehen
dem Staatsanwalt, dem Privat= und Nebenkläger,
sowie den Beteiligten zu, auch denen, welche bis-
her nicht als solche aufgetreten waren (streitig);
für diese beginnt die Frist mit der Urteilsver-
kündung (R II, 414).
3. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze
zum Schutz des Urheberrechts kann der Anspruch
auf E. und Unbrauchbarmachung auch im Zivil-
prozeß verfolgt werden.
. Wirkung des Einziehungsurteils. Voll-
streckung, Verfügung über die eingezogenen
Gegenstände. Mangels anderweiter Bestimmung
(z. B. § 156 V3G) geht mit der Rechtskraft
des im Strafverfahren erlassenen E. Urteils das
Eigentum des Gegenstandes, sofern dieser nicht in
außer in Nr. 6, 10, 11, 19, 35, 38, 39, 41. —
Ueber die Frage, ob die Verfolgung oder Verur-
die E. auf Grund des & 40 bereits rechts-
kräftig entschieden ist, mag der Angeklagte frei-
gesprochen oder unter Ablehnung des E.Antrages
verurteilt sein (RG 8, 349). Anders liegt die Sache
bei der Unbrauchbarmachung, sowie bei der E.
auf Grund der meisten Sondervorschriften, wo
sie als polizeiliche Vorbeugungsmaßregel er-
scheint (so betreffs § 152 Stöbh, RG 14, 161,
betreffs des HandfeuerwaffenG Re 27, 3562).
Das Verfahren richtet sich nach s§ 477—479
St eO (* 459 in Verbindung mit §§ 456—458
des Entwurfs). Der Antrag wird von der Staats-
anwaltschaft, dem Privat= oder Nebenkläger ge-
stellt. Das Legalitätsprinzip greift hier nicht
Platz; eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft
–
zur Stellung des Antrags besteht selbst in den
einer Geldsumme besteht (oben § 3 Nr. 1, 2) auf
den Fiskus über (AM RG 21, 54, wonach Zivil-
recht entscheidet). Die Vollstreckung einer rechts-
kräftig erkannten E. kann auch in den Nachlaß
erfolgen, weil der Fiskus durch die Entscheidung
Eigentümer geworden ist. Gerechtfertigt ist dies
nur bei unbedingt gefährlichen Sachen (z. B.
falschen Münzen und Urkunden); bei andern wird
ein solches Vergehen weder durch den Vergel-
tungs= noch durch den Vorbeugungszweck ge-
rechtfertigt (für Geldstrafen siehe § 35 VE gegen
8 30 StGB). Die Art der Vollstreckung bestimmt
sich unter entsprechender Anwendung des 8 495
St PO nach den Vorschriften der 3PO über die
Herausgabe beweglicher Sachen (vgl. u. a. preuß.
GeschAnw für Gerichtsvollzieher v. 1. 12. 99
6 2 in Verbindung mit § 90). Gläubiger ist der
Fiskus, vertreten in Zoll= und Steuersachen durch
die betreffende Zoll= und Steuerbehörde, sonst
durch den nach Landesrecht zuständigen Beamten
(in Preußen den Reg Präsidenten, vgl. RG 15,
68; OLG Celle 7. 9. 97, Goltd Arch 46, 222).