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Eisenbahnen (II. Konzessionen)
nahme der Vorarbeiten Eingriffe in femdes
Grundeigentum, so hat der Eigentümer diese gegen
Entschädigung zu dulden. Die Gestattung der-
artiger Vorarbeiten erteilt der Minöl, die Ge-
stattung zur Vornahme der Eingriffe in fremdes
Grundeigentum der Bezirksausschuß (§ 5 des G
über die Enteignung von Grundeigentum v. 11. 6.
74, GS#221, und §& 150 Abs 1 des Zust G).
In Bayern ist auch zur Vornahme der Vor-
arbeiten ministerielle Gestattung, die sog. Pro-
jektierungskonzessiomn, erforderlich. Dem K-
Gesuch ist ein Plan des Unternehmers über die
Richtung der Bahn in allgemeinen Umrissen bei-
zusügen (V, die Erbauung von E. betr., v. 20. 6.
55, Reg Bl 654). Ebenso bedarf es im König-
reiche Sachsen zur Vornahme der Vor-
arbeiten einer vom Min Inn zu erteilenden Er-
mächtigung, die aber auf eine bestimmte Zeit
(meist 3 Monate) beschränkt wird. Beschädigungen
fremden Eigentums mühssen sofort, eventuell nach
Feststellung durch die Verwaltungsbehörde, ersetzt
werden, Enteignungs G v. 24. 6. 02 (GVBl 153)
§s#4. In Württemberg können nur Zweig-
E. (von lokaler Bedeutung) an Privatunternehmer
konzessioniert werden, a 6 des G, betr. den Bau
von E., v. 18. 4. 43 (Reg l 62).
& 3. Die Erteilung der Konzession. Als ein
Privilegium kann die E.K nur von der Stelle ver-
liehen werden, welcher das Recht zur Verleihung
von Privilegien oder zur Erteilung von E.K im be-
sonderen zusteht. In der Regel ist dies dem Lan-
desherrn übertragen [U Privilegium)] Hat eine
solche Uebertragung nicht stattgefunden, so erfolgt
die K durch ein Gesetz. So würde es zu geschehen
haben, falls das Deutsche Reich von der ihm nach
à 41 RV zustehenden Befugnis, im Interesse der
Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des
gemeinsamen Verkehrs eine K zu erteilen, Ge-
brauch machen sollte. In Sachsen ist nach 52 b
der V v. 26. 6. 51 (GVBl 285) das Min Inn zur
KErteilung zuständig, in Baden nach & 4 des
G v. 23. 6. 00 (GVBl Nr. XXIX) das Min des
Großh. Hauses und der ausw. Angelegenheiten mit
Ermächtigung des Staats NRin, in Oldenburg
nach a 1 des G v. 7. 1. 02 (GBl 171) das
StaatsMin. In den übrigen Staaten
steht die KErteilung dem Landesherrn zu, für
Elsaß-Lothringen pflegt sie auf den Statthalter
übertragen zu werden (V v. 23. 11. 07, RGBlI
759). Für Preußen s. & 1 G 1838; für Bayern
5*#2 der V, die Erbauung von E. betreffend,
v. 20. 6. 55 (Reg Bl 654):; für Württemberg, wo
die Ermächtigung zur Verleihung der K vom
Landesherrn erteilt wird, G, betr. den Bau von E.
v. 18. 4. 43 (RegBl 62). Der hessische Staat hat
im Schlußprotokoll XVII zu à 17/4) des Staats-
vertrages v. 23. 6. 96 (Preuß. GS# 215) die Ver-
pflichtung übernommen, K nicht ohne vorheriges
Benehmen mit der Gemeinschaftsverwaltung
(d. h. Preußen) zu erteilen.
Die K wird amtlich publiziert und dem Konzes-
sionar zugestellt. Mit der Zustellung werden die
Rechte wirksam, die dem Unternehmer gegenüber
dem konzessionierenden Staate daraus erwachsen;
mit der Publikation erlangt die K auch Wirk-
samkeit gegen dritte. Publikation und Zustellung
der K erfolgen in der Regel erst nach Erledigung
gewisser, nach der Person des Unternehmers ver-
schiedener Erfordernisse. Wenn, was meistenteils
geschieht, zur Sicherstellung der rechtzeitigen Voll-
endung der Bahn die Hinterlegung einer Kaution
verlangt wird, muß diese zuvor gestellt sein. Wenn
der Unternehmer eine zum Zwecke des E. Unter-
nehmens gegründete Aktiengesellschaft ist, muß der
Gesellschaftsvertrag in das Handelsregister ein-
getragen sein, weil vorher nach § 200 HGn die
Gesellschaft rechtlich nicht besteht. Erstreckt sich die
Bahn zugleich in das Gebiet eines anderen Staa-
tes, so bedarf es, falls der Betrieb auf der ganzen
Bahn ein einheitlicher werden soll, eines vor-
gängigen Staatsvertrags zwischen den beiden
Staaten.
Alles dies gilt in gleicher Weise für K von
Hauptbahnen wie für K für Nebenbah-
nen. In der Form der K und im Verfahren
bei ihrer Erteilung besteht für beide Gattungen
keine Verschiedenheit.
Das preußische Recht kennt außer der K
zum Bau und Betrieb einer Bahn auch eine K
zum Mitbetrieb auf einer fremden Bahn, zu
deren Erteilung der Minöl zuständig ist (5+ 27
EG 1838). Bis jetzt ist eine solche K noch nicht
erteilt worden.
In einzelnen Staaten werden für die KErteilung
Gebühren erhoben: Bayern G v. 28. 4. 07
(6VBl 395) a 222 Nr. 1, Sachsen G v. 30. 4. 06
(GVBl 113) Gebührenverzeichnis Nr. 16, Würt-
temberg Sportel G v. 28. 12. 99 (Reg Bl 1334)
Tarif Nr. 21, Baden G v. 30. 11. 95 (GVBl 399)
s 25. Stempelpflichtig sind die K-
Urkunden z. B. in Preußen (G v. 30. 6. 09,
GS#35, Tarif Nr. 22 1 f1|), Hessen (Bek.
v. 28. 3. 07 Nr. 34 VI), Elsaß-Lothringen (Gv.
21. 6. 97, Gl 47, §+ 21). Die andern größeren
Staaten erheben, wie bemerkt, Gebühren und
keinen Stempel.
§ 4. Die Rechte des Konzessionars. Die K ge-
währt ihrem Inhaber folgende Rechte:
1. Das Recht zur Anlage der Bahn, ein wirk-
liches Recht, weil erforderlichenfalls öffentliche
Interessen und Privatrechte dagegen zurücktreten
müssen. Die E. kann auch unter Umständen gebaut
werden, unter denen ein anderer Bau nicht aus-
geführt werden dürfte. Um den Widerstand zu
überwinden, der dem Bau aus entgegenstehenden
Privatrechten erwächst, bedarf der Unternehmer
des Enteignungsrechts. Dieses ist entweder gesetz-
lich mit dem E.Unternehmungsrechte verbunden,
oder es wird in oder neben der K besonders ver-
liehen. Das erstere war z. B. bis zum Erlasse des
Enteignungs G v. 11. 6. 74 in Preußen der Fall,
indem §& 8 EG 1838 die E. Unternehmer allgemein
mit dem Enteignungsrecht ausgestattet hatte.
Nach & 2 des EnteiqnungsG bedarf es nunmehr
zum Erwerbe dieses Rechtes einer besonderen Kal
Verordnung. — Das Recht zur Anlage einer E.
kann seit Erlaß der Verfassung des Norddeutschen
Bundes (deutschen Reichs) nicht mehr als ein aus-
schließliches verlieheen werden; a 41 RV hat die ge-
setzlichen Bestimmungen, die bestehenden E. Unter-
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die An-
legung von Parallel= oder Konkurrenzbahnen ein-
räumen, unbeschadet bereits erworbener Rechte
aufgehoben. Damit ist die Bestimmung in §+ 44
des preußischen E.Gbeseitigt, die dem Konzessionar
ein Widerspruchsrecht gegen Anlage einer zweiten
neben der ersteren, in gleicher Richtung auf die-
selben Orte fortlaufenden, dicselben Hauptpunkte