Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Eisenbahnen (II. Konzessionen) 
  
nahme der Vorarbeiten Eingriffe in femdes 
Grundeigentum, so hat der Eigentümer diese gegen 
Entschädigung zu dulden. Die Gestattung der- 
artiger Vorarbeiten erteilt der Minöl, die Ge- 
stattung zur Vornahme der Eingriffe in fremdes 
Grundeigentum der Bezirksausschuß (§ 5 des G 
über die Enteignung von Grundeigentum v. 11. 6. 
74, GS#221, und §& 150 Abs 1 des Zust G). 
In Bayern ist auch zur Vornahme der Vor- 
arbeiten ministerielle Gestattung, die sog. Pro- 
jektierungskonzessiomn, erforderlich. Dem K- 
Gesuch ist ein Plan des Unternehmers über die 
Richtung der Bahn in allgemeinen Umrissen bei- 
zusügen (V, die Erbauung von E. betr., v. 20. 6. 
55, Reg Bl 654). Ebenso bedarf es im König- 
reiche Sachsen zur Vornahme der Vor- 
arbeiten einer vom Min Inn zu erteilenden Er- 
mächtigung, die aber auf eine bestimmte Zeit 
(meist 3 Monate) beschränkt wird. Beschädigungen 
fremden Eigentums mühssen sofort, eventuell nach 
Feststellung durch die Verwaltungsbehörde, ersetzt 
werden, Enteignungs G v. 24. 6. 02 (GVBl 153) 
§s#4. In Württemberg können nur Zweig- 
E. (von lokaler Bedeutung) an Privatunternehmer 
konzessioniert werden, a 6 des G, betr. den Bau 
von E., v. 18. 4. 43 (Reg l 62). 
& 3. Die Erteilung der Konzession. Als ein 
Privilegium kann die E.K nur von der Stelle ver- 
liehen werden, welcher das Recht zur Verleihung 
von Privilegien oder zur Erteilung von E.K im be- 
sonderen zusteht. In der Regel ist dies dem Lan- 
desherrn übertragen [U Privilegium)] Hat eine 
solche Uebertragung nicht stattgefunden, so erfolgt 
die K durch ein Gesetz. So würde es zu geschehen 
haben, falls das Deutsche Reich von der ihm nach 
à 41 RV zustehenden Befugnis, im Interesse der 
Verteidigung Deutschlands oder im Interesse des 
gemeinsamen Verkehrs eine K zu erteilen, Ge- 
brauch machen sollte. In Sachsen ist nach 52 b 
der V v. 26. 6. 51 (GVBl 285) das Min Inn zur 
KErteilung zuständig, in Baden nach & 4 des 
G v. 23. 6. 00 (GVBl Nr. XXIX) das Min des 
Großh. Hauses und der ausw. Angelegenheiten mit 
Ermächtigung des Staats NRin, in Oldenburg 
nach a 1 des G v. 7. 1. 02 (GBl 171) das 
StaatsMin. In den übrigen Staaten 
steht die KErteilung dem Landesherrn zu, für 
Elsaß-Lothringen pflegt sie auf den Statthalter 
übertragen zu werden (V v. 23. 11. 07, RGBlI 
759). Für Preußen s. & 1 G 1838; für Bayern 
5*#2 der V, die Erbauung von E. betreffend, 
v. 20. 6. 55 (Reg Bl 654):; für Württemberg, wo 
die Ermächtigung zur Verleihung der K vom 
Landesherrn erteilt wird, G, betr. den Bau von E. 
v. 18. 4. 43 (RegBl 62). Der hessische Staat hat 
im Schlußprotokoll XVII zu à 17/4) des Staats- 
vertrages v. 23. 6. 96 (Preuß. GS# 215) die Ver- 
pflichtung übernommen, K nicht ohne vorheriges 
Benehmen mit der Gemeinschaftsverwaltung 
(d. h. Preußen) zu erteilen. 
Die K wird amtlich publiziert und dem Konzes- 
sionar zugestellt. Mit der Zustellung werden die 
Rechte wirksam, die dem Unternehmer gegenüber 
dem konzessionierenden Staate daraus erwachsen; 
mit der Publikation erlangt die K auch Wirk- 
samkeit gegen dritte. Publikation und Zustellung 
der K erfolgen in der Regel erst nach Erledigung 
gewisser, nach der Person des Unternehmers ver- 
schiedener Erfordernisse. Wenn, was meistenteils 
  
geschieht, zur Sicherstellung der rechtzeitigen Voll- 
endung der Bahn die Hinterlegung einer Kaution 
verlangt wird, muß diese zuvor gestellt sein. Wenn 
der Unternehmer eine zum Zwecke des E. Unter- 
nehmens gegründete Aktiengesellschaft ist, muß der 
Gesellschaftsvertrag in das Handelsregister ein- 
getragen sein, weil vorher nach § 200 HGn die 
Gesellschaft rechtlich nicht besteht. Erstreckt sich die 
Bahn zugleich in das Gebiet eines anderen Staa- 
tes, so bedarf es, falls der Betrieb auf der ganzen 
Bahn ein einheitlicher werden soll, eines vor- 
gängigen Staatsvertrags zwischen den beiden 
Staaten. 
Alles dies gilt in gleicher Weise für K von 
Hauptbahnen wie für K für Nebenbah- 
nen. In der Form der K und im Verfahren 
bei ihrer Erteilung besteht für beide Gattungen 
keine Verschiedenheit. 
Das preußische Recht kennt außer der K 
zum Bau und Betrieb einer Bahn auch eine K 
zum Mitbetrieb auf einer fremden Bahn, zu 
deren Erteilung der Minöl zuständig ist (5+ 27 
EG 1838). Bis jetzt ist eine solche K noch nicht 
erteilt worden. 
In einzelnen Staaten werden für die KErteilung 
Gebühren erhoben: Bayern G v. 28. 4. 07 
(6VBl 395) a 222 Nr. 1, Sachsen G v. 30. 4. 06 
(GVBl 113) Gebührenverzeichnis Nr. 16, Würt- 
temberg Sportel G v. 28. 12. 99 (Reg Bl 1334) 
Tarif Nr. 21, Baden G v. 30. 11. 95 (GVBl 399) 
s 25. Stempelpflichtig sind die K- 
Urkunden z. B. in Preußen (G v. 30. 6. 09, 
GS#35, Tarif Nr. 22 1 f1|), Hessen (Bek. 
v. 28. 3. 07 Nr. 34 VI), Elsaß-Lothringen (Gv. 
21. 6. 97, Gl 47, §+ 21). Die andern größeren 
Staaten erheben, wie bemerkt, Gebühren und 
keinen Stempel. 
§ 4. Die Rechte des Konzessionars. Die K ge- 
währt ihrem Inhaber folgende Rechte: 
1. Das Recht zur Anlage der Bahn, ein wirk- 
liches Recht, weil erforderlichenfalls öffentliche 
Interessen und Privatrechte dagegen zurücktreten 
müssen. Die E. kann auch unter Umständen gebaut 
werden, unter denen ein anderer Bau nicht aus- 
geführt werden dürfte. Um den Widerstand zu 
überwinden, der dem Bau aus entgegenstehenden 
Privatrechten erwächst, bedarf der Unternehmer 
des Enteignungsrechts. Dieses ist entweder gesetz- 
lich mit dem E.Unternehmungsrechte verbunden, 
oder es wird in oder neben der K besonders ver- 
liehen. Das erstere war z. B. bis zum Erlasse des 
Enteignungs G v. 11. 6. 74 in Preußen der Fall, 
indem §& 8 EG 1838 die E. Unternehmer allgemein 
mit dem Enteignungsrecht ausgestattet hatte. 
Nach & 2 des EnteiqnungsG bedarf es nunmehr 
zum Erwerbe dieses Rechtes einer besonderen Kal 
Verordnung. — Das Recht zur Anlage einer E. 
kann seit Erlaß der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes (deutschen Reichs) nicht mehr als ein aus- 
schließliches verlieheen werden; a 41 RV hat die ge- 
setzlichen Bestimmungen, die bestehenden E. Unter- 
nehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die An- 
legung von Parallel= oder Konkurrenzbahnen ein- 
räumen, unbeschadet bereits erworbener Rechte 
aufgehoben. Damit ist die Bestimmung in §+ 44 
des preußischen E.Gbeseitigt, die dem Konzessionar 
ein Widerspruchsrecht gegen Anlage einer zweiten 
neben der ersteren, in gleicher Richtung auf die- 
selben Orte fortlaufenden, dicselben Hauptpunkte 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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