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Eisenbahnen (III. Beamte)
Art werden meistenteils Staatsbeamte bestellt.
Die Beschäftigung auf Grund eines rein pri-
vatrechtlichen Dienstvertrags findet für solche
Dienste meist nur statt, wenn es sich um vorüber-
ehende Bedürfnisse, z. B. um Beschäftigung bei
Reubauten handelt, und ferner bei Angestellten
früherer Privatbahnen, die bei deren Verstaat-
ichung nicht in den Staatsdienst übergegangen
sind, sondern in ihren bisherigen Vertragsverhält-
nissen weiter fungieren. Ebenso wird es bei den
vom Staate verwalteten Privatbahnen gehalten.
Auch dafür bedient sich der Staat der Dienste
wirklicher Staatsbeamten in demselben Umfange
wie bei den Staatsbahnen, sofern nur die Staats-
verwaltung nicht beliebig widerruflich, sondern
dem Staate zu eigenem Rechte übertragen ist.
Dagegen macht es keinen Unterschied, ob sie für
Rechnung des Staates oder des Bahneigentümers
erfolgt.
Die Rechtsstellung der Staats E. Beamten
zeigt namentlich in Bezug auf die Auflösbarkeit
des Dienstverhältnisses Verschiedenheiten, indem
sie teils widerruflich, teils lebenslänglich, teils auf
Kündigung angestellt werden. Ueber Rechte
und Pflichten der Staats E. Beamten im allge-
meinen und über Beendigung des Beamten-
verhältnisses [Beamtez; eigenartige Verhält-
nisse finden sich, wie sogleich zu besprechen sein
wird, bei den hessischen Beamten.
Einer besonderen Erörterung bedürfen die Nor-
men, die für die Annahme der Staats E. Beamten
allgemein oder bezüglich einzelner Kategorien,
insbesondere für die Voraussetzungen in der Per-
son der Anzustellenden, bestehen. Diese sollen für
die höheren und für die niederen Beamten-Kate-
gorien — innerhalb der letzteren wird zuweilen
nochmals zwischen mittleren und unteren unter-
schieden — gesondert betrachtet werden.
Für Hessen ist vorab zu bemerken, daß die
dortigen Staatsbahnen mit den preußischen zu
einer Betriebsgemeinschaft vereinigt sind und
von der preuß. Staats E. Verwaltung mitverwaltet
werden [s Eisen bahnbehördenl. Nach
dem hierüber abgeschlossenen Staats Vt v. 23. 6.
96 (Preuß. GS 215) sind aber bestimmte Stellen
der Gemeinschaftsverwaltung hessischen Beamten
vorbehalten, deren Versetzbarkeit Beschränkungen
unterliegt. Die Rechtsverhältnisse dieser Beamten
richten sich im allgemeinen nicht nach den hessi-
schen, sondern nach den preußischen beamten-
rechtlichen Vorschriften (Staats Vt a 14, 15).
Innerhalb der Privatbahn verwaltungen
gibt es, abgesehen von den Bahnpolizeibeamten
[1Eisenbahnpolizeil, Beamte im eigent-
lichen Sinne nicht; alle Dienstverhältnisse sind
rein zivilrechtlicher Natur. Nichtsdestoweniger
wird in der Regel auch hier zwischen Beamten und
Arbeitern unterschieden und die Beamteneigen-
schaft denen zuerkannt, die für längere Zeit
angenommen und zur Mitgliedschaft an der Pen-
sionskasse berechtigt sind. Das Statut der Pen-
sionskasse für Beamte deutscher Privat E. gewährt
diese Berechtigung allen „mit mindestens monat-
lich bestimmtem Gehalte und nicht unter vier-
wöchentlicher Kündigung festangestellten Beam-
ten“ der an der Kasse beteiligten E. Verwaltungen.
Die Verhältnisse der Privatbahnbeamten werden
nur durch die mit ihnen abgeschlossenen Dienst-
verträge geregelt. Während diese Regelung,
ebenso wie die Annahme der Beamten, im allge-
meinen Sache der einzelnen Verwaltungen ist,
bestehen in einigen Richtungen, insbesondere in
betreff der Annahme verschiedener Kategorien
von iemtten, bindende Normen (Näheres un-
en .
§2.Diellnstellmcgderhöhereu6mtsi
Eisenbahnbeamten. Der Begriff und Umfang
des höheren E.Dienstes ist nicht überall der gleiche.
Insofern herrscht Uebereinstimmung, als die Stel-
len der Vorsitzenden, Mitglieder und Hilfsarbeiter
der Zentral- und Bezirksverwaltungsbehörden
(Generaldirektionen, E. Direktionen), ferner die
mit der technischen Leitung einzelner Dienstzweige
betrauten Oberbeamten den höheren Beamten
zugerechnet werden. Mitunter greift aber der
höhere E.Dienst noch weiter, z. B. in Württem-
berg, wo die Beamten bis zum Bahnhofinspektor
ihm zugehören. Voraussetzung für die Anstellung
im höheren E. Dienst ist eine wissenschaftliche Vor-
bildung, die durch Ablegung von Prüfungen er-
wiesen sein muß, und vorausgehende oder nach-
folgende zufriedenstellende praktische Beschäfti-
gung. Teils sind dies die Prüfungen, die für
andere Staatsverwaltungen oder allgemein für
den gesamten Bereich der Staatsverwaltung ein-
gerichtet sind, teils wird eine besondere Ausbil-
dung für Staats E. Beamte und die Ablegung be-
sonders für diese eingerichteter Prüfungen ver-
langt. Das erstere gilt für die Reichs E. Verwal-
tung in Elsaß-Lothringen, für Preußen und, mit
Ausnahme des maschinentechnischen Dienstes, auch
für Bayern.
I. Bei der Reichs-Eisenbahnver-
waltung in Elsaß-Lothringen ist
für die Anstellung als Mitglied der Generaldirek-
tion sowie als Vorstand einer Betriebs-, Ma-
schinen= oder Werkstätteninspektion. regelmäßig
die Ablegung der höheren Staatsprüfungen er-
forderlich (Verwaltungs O v. 9. 7. 09, RZBl 1448
8 13). Dem Erfordernisse der Prüfungen wird
durch Ablegung der höheren Prüfung in einem
deutschen Bundesstaate genügt.
II. Für Preußen erfordert & 17 der Ver-
waltungsO für die Staats E. v. 10. 5. 07 (GS 81)
zur Anstellung als Mitglied des Kgl E.Zentral-
amts oder einer Kgl E.Direktion sowie als Vor-
stand eines E.Betriebs-, Maschinen= oder Werk-
stättenamts ebenfalls der Regel nach die Ab-
legung der höheren Staatsprüfung. Auch für
höhere Beamte gilt die allgemeine Vorschrift
(unten &3), daß sie beim Eintritt in den Staats-
E.Dienst das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben dürfen; hier unterliegen Ausnahmen mini-
sterieller Genehmigung.
III. In Bayern hat die Verwendung im
höheren Dienste der Staats E. das Bestehen der
praktischen Prüfung für den höheren Justiz= und
Verwoienst oder den Staatsbaudienst oder der
höheren maschinentechnischen Dienstprüfung zur
Voraussetzung. Bewerber, die die Prüfung für
den Justiz= und Verw Dienst oder den Staatsbau-
dienst bestanden haben, werden nach ihrer Zu-
lassung zum E. Dienste geeigneten Dienststellen
zur Erlernung des äußeren Dienstes zugeteilt und
sodann probeweise als Hilfsarbeiter in der Ver-
waltung verwendet. Hat der Bewerber hierbei
seine Befähigung für die höheren Stellen des
E.Dienstes dargelegt, so erfolgt seine dauernde