Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
666 
Eisenbahnen (III. Beamte) 
  
Art werden meistenteils Staatsbeamte bestellt. 
Die Beschäftigung auf Grund eines rein pri- 
vatrechtlichen Dienstvertrags findet für solche 
Dienste meist nur statt, wenn es sich um vorüber- 
ehende Bedürfnisse, z. B. um Beschäftigung bei 
Reubauten handelt, und ferner bei Angestellten 
früherer Privatbahnen, die bei deren Verstaat- 
ichung nicht in den Staatsdienst übergegangen 
sind, sondern in ihren bisherigen Vertragsverhält- 
nissen weiter fungieren. Ebenso wird es bei den 
vom Staate verwalteten Privatbahnen gehalten. 
Auch dafür bedient sich der Staat der Dienste 
wirklicher Staatsbeamten in demselben Umfange 
wie bei den Staatsbahnen, sofern nur die Staats- 
verwaltung nicht beliebig widerruflich, sondern 
dem Staate zu eigenem Rechte übertragen ist. 
Dagegen macht es keinen Unterschied, ob sie für 
Rechnung des Staates oder des Bahneigentümers 
erfolgt. 
Die Rechtsstellung der Staats E. Beamten 
zeigt namentlich in Bezug auf die Auflösbarkeit 
des Dienstverhältnisses Verschiedenheiten, indem 
sie teils widerruflich, teils lebenslänglich, teils auf 
Kündigung angestellt werden. Ueber Rechte 
und Pflichten der Staats E. Beamten im allge- 
meinen und über Beendigung des Beamten- 
verhältnisses [Beamtez; eigenartige Verhält- 
nisse finden sich, wie sogleich zu besprechen sein 
wird, bei den hessischen Beamten. 
Einer besonderen Erörterung bedürfen die Nor- 
men, die für die Annahme der Staats E. Beamten 
allgemein oder bezüglich einzelner Kategorien, 
insbesondere für die Voraussetzungen in der Per- 
son der Anzustellenden, bestehen. Diese sollen für 
die höheren und für die niederen Beamten-Kate- 
gorien — innerhalb der letzteren wird zuweilen 
nochmals zwischen mittleren und unteren unter- 
schieden — gesondert betrachtet werden. 
Für Hessen ist vorab zu bemerken, daß die 
dortigen Staatsbahnen mit den preußischen zu 
einer Betriebsgemeinschaft vereinigt sind und 
von der preuß. Staats E. Verwaltung mitverwaltet 
werden [s Eisen bahnbehördenl. Nach 
dem hierüber abgeschlossenen Staats Vt v. 23. 6. 
96 (Preuß. GS 215) sind aber bestimmte Stellen 
der Gemeinschaftsverwaltung hessischen Beamten 
vorbehalten, deren Versetzbarkeit Beschränkungen 
unterliegt. Die Rechtsverhältnisse dieser Beamten 
richten sich im allgemeinen nicht nach den hessi- 
schen, sondern nach den preußischen beamten- 
rechtlichen Vorschriften (Staats Vt a 14, 15). 
Innerhalb der Privatbahn verwaltungen 
gibt es, abgesehen von den Bahnpolizeibeamten 
[1Eisenbahnpolizeil, Beamte im eigent- 
lichen Sinne nicht; alle Dienstverhältnisse sind 
rein zivilrechtlicher Natur. Nichtsdestoweniger 
wird in der Regel auch hier zwischen Beamten und 
Arbeitern unterschieden und die Beamteneigen- 
schaft denen zuerkannt, die für längere Zeit 
angenommen und zur Mitgliedschaft an der Pen- 
sionskasse berechtigt sind. Das Statut der Pen- 
sionskasse für Beamte deutscher Privat E. gewährt 
diese Berechtigung allen „mit mindestens monat- 
lich bestimmtem Gehalte und nicht unter vier- 
wöchentlicher Kündigung festangestellten Beam- 
ten“ der an der Kasse beteiligten E. Verwaltungen. 
Die Verhältnisse der Privatbahnbeamten werden 
nur durch die mit ihnen abgeschlossenen Dienst- 
verträge geregelt. Während diese Regelung, 
  
ebenso wie die Annahme der Beamten, im allge- 
meinen Sache der einzelnen Verwaltungen ist, 
bestehen in einigen Richtungen, insbesondere in 
betreff der Annahme verschiedener Kategorien 
von iemtten, bindende Normen (Näheres un- 
en . 
§2.Diellnstellmcgderhöhereu6mtsi 
Eisenbahnbeamten. Der Begriff und Umfang 
des höheren E.Dienstes ist nicht überall der gleiche. 
Insofern herrscht Uebereinstimmung, als die Stel- 
len der Vorsitzenden, Mitglieder und Hilfsarbeiter 
der Zentral- und Bezirksverwaltungsbehörden 
(Generaldirektionen, E. Direktionen), ferner die 
mit der technischen Leitung einzelner Dienstzweige 
betrauten Oberbeamten den höheren Beamten 
zugerechnet werden. Mitunter greift aber der 
höhere E.Dienst noch weiter, z. B. in Württem- 
berg, wo die Beamten bis zum Bahnhofinspektor 
ihm zugehören. Voraussetzung für die Anstellung 
im höheren E. Dienst ist eine wissenschaftliche Vor- 
bildung, die durch Ablegung von Prüfungen er- 
wiesen sein muß, und vorausgehende oder nach- 
folgende zufriedenstellende praktische Beschäfti- 
gung. Teils sind dies die Prüfungen, die für 
andere Staatsverwaltungen oder allgemein für 
den gesamten Bereich der Staatsverwaltung ein- 
gerichtet sind, teils wird eine besondere Ausbil- 
dung für Staats E. Beamte und die Ablegung be- 
sonders für diese eingerichteter Prüfungen ver- 
langt. Das erstere gilt für die Reichs E. Verwal- 
tung in Elsaß-Lothringen, für Preußen und, mit 
Ausnahme des maschinentechnischen Dienstes, auch 
für Bayern. 
I. Bei der Reichs-Eisenbahnver- 
waltung in Elsaß-Lothringen ist 
für die Anstellung als Mitglied der Generaldirek- 
tion sowie als Vorstand einer Betriebs-, Ma- 
schinen= oder Werkstätteninspektion. regelmäßig 
die Ablegung der höheren Staatsprüfungen er- 
forderlich (Verwaltungs O v. 9. 7. 09, RZBl 1448 
8 13). Dem Erfordernisse der Prüfungen wird 
durch Ablegung der höheren Prüfung in einem 
deutschen Bundesstaate genügt. 
II. Für Preußen erfordert & 17 der Ver- 
waltungsO für die Staats E. v. 10. 5. 07 (GS 81) 
zur Anstellung als Mitglied des Kgl E.Zentral- 
amts oder einer Kgl E.Direktion sowie als Vor- 
stand eines E.Betriebs-, Maschinen= oder Werk- 
stättenamts ebenfalls der Regel nach die Ab- 
legung der höheren Staatsprüfung. Auch für 
höhere Beamte gilt die allgemeine Vorschrift 
(unten &3), daß sie beim Eintritt in den Staats- 
E.Dienst das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben dürfen; hier unterliegen Ausnahmen mini- 
sterieller Genehmigung. 
III. In Bayern hat die Verwendung im 
höheren Dienste der Staats E. das Bestehen der 
praktischen Prüfung für den höheren Justiz= und 
Verwoienst oder den Staatsbaudienst oder der 
höheren maschinentechnischen Dienstprüfung zur 
Voraussetzung. Bewerber, die die Prüfung für 
den Justiz= und Verw Dienst oder den Staatsbau- 
dienst bestanden haben, werden nach ihrer Zu- 
lassung zum E. Dienste geeigneten Dienststellen 
zur Erlernung des äußeren Dienstes zugeteilt und 
sodann probeweise als Hilfsarbeiter in der Ver- 
waltung verwendet. Hat der Bewerber hierbei 
seine Befähigung für die höheren Stellen des 
E.Dienstes dargelegt, so erfolgt seine dauernde 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.