Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Eisenbahnen (III. Beamte) 
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Aufnahme. Dagegen geschieht die Ausbildung 
für den maschinentechnischen Dienst schon in den 
Vorbereitungsstadien bei der Staats E. Verwal- 
tung: Um Zulassung kann sich bei dieser bewerben, 
wer nach Absolvierung eines humanistischen oder 
Realgymnasiums das Diplom der technischen 
Hochschule in München für Maschinen= oder Elek- 
troingenieure erlangt hat. Nach 2 ½jähriger prak- 
tischer Beschäftigung in der E. Verwaltung kann 
die höhere maschinentechnische Dienstprüfung ab- 
gelegt werden (SI 1—4 und 29—31 Best. über 
die Aufnahme in den Dienst der Kgl Bayr. Staats- 
E. Verwaltung v. 30. 7. 01, abgedruckt mit Voll- 
zugsbest. in Nr. 9/03 des Anl der Generaldirektion. 
der Staats E.). 
IV. Vorschriften über die Ausbildung und 
Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bau- 
fache im Königreich Sachsen enthält die V v. 
25. 2. O4 (GVBl 79). 
V. In Württemberg setzt die Befähi- 
ung zum höheren Dienste, nämlich zu den Stel- 
en der Vorstände und Mitglieder der Kollegien, 
der Betriebsinspektoren, Betriebs= und Verkehrs- 
kontrolleure, der Vorstände der Hilfsbureaus, der 
Bahnhofs= und E. Inspektoren das Bestehen der 
ersten höheren Justizdienstprüfung oder einer 
technischen Diplomprüfung, eine zweijährige Aus- 
bildung im E.Dienst als Referendar sowie das 
Bestehen der Staatsprüfung für den höheren 
E.Dienst voraus. Nach Ablegung der letzteren 
werden die Kandidaten zu E.Assessoren ernannt. 
Ohne weitere Prüfung kann in den höheren 
E.Dienst übernommen werden, wer die zweite 
höhere Justizdienstprüfung, die Staatsprüfung 
für den höheren Verwaltungs= oder Finanzdienst 
oder eine zweite Staatsprüfung im Baufach — 
Kal V v. 12. 8. 09 (Reg Bl 233) — abgelegt hat. 
Außerdem können besonders tüchtige Beamte des 
mittleren Dienstes zu Bahnhofs= oder E. Inspek- 
toren ernannt werden. (Kal V v. 12 7. 09 Reg Bl 
129, Vig v. 16. 7. 09 Al d. Verkehrsanst. 397 
und 404). 
VI. Wer in Baden die Befähigung zum 
höheren E. Verw Dienst erlangen will, muß sich 
nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprü- 
fung während zweier Jahre der praktischen Vor- 
bereitung im Justiz= und Finanzdienst und ein 
Jahr dem praktischen Dienste in der E. Verwaltung 
widmen und demnächst der Staatsprüfung für 
den höheren Finanzdienst (mit den für Anwärter 
des E.Dienstes vorgeschriebenen Besonderheiten) 
unterziehen, Großh. V v. 3. 8. 07 (GVBl Nr. 
XXV). Vom Nachweise dieser Vorbildung kann 
abgesehen werden, wenn der zu Ernennende die 
Staatsprüfung im Ingenieurbaufach oder im 
Maschineningenieurfach oder die zweite juristische 
Staatsprüfung bestanden und seine praktische Be- 
fähigung für den E. Verw Dienst nachqewiesen hat, 
Großh. V v. 8. 1. 09 (GVBl Nr. II). Die Vor- 
bereitung für die verschiedenen Zweige des höhe- 
ren technischen Staatsdienstes ist gereqelt durch 
die V v. 26. 6., 2. 7. u. 10. 10. 06 (GVl Nr. 
XX, XXI und XLIII). 
VII. Für die Anstellung eines höheren hessi- 
schen Beamten in einer mit einem Hessen zu 
besetzenden Stelle der preußisch-hessischen Ge- 
meinschaftsverwaltung ist Ablegung der hessischen 
Staatsprüfung erforderlich (Staats Vt v. 23. 6. 96 
à 15). Das Prüfungswesen ist geregelt für den 
  
  
technischen Dienst durch V v. 26. 9. 00 (Reg Bl 885) 
und Bek v. 8. 1. 06 (RegBl 14), für den Justiz- 
und Verw Dienst durch B v. 30. 4. 79 (Reg Bl 189), 
6. 12. 84 (das. 301) und 6. 10. 06 (das. 317). Die 
Ernennung der höheren hessischen E. Beamten mit 
dem ihrer amtlichen Stellung entsprechenden 
Range und Titel erfolgt durch die hessische Regie- 
rung nach Benehmen mit der preußischen, die 
Verleihung der Stellung in der Gemeinschafts- 
verwaltung mit dem damit verbundenen Gehalte 
durch die zuständige Behörde der letzteren. Be- 
förderungen und Pensionierungen dieser Beam- 
nz verut die hessische Regierung (Staats Vt 
a 14, 15). 
5 3. Die Austellung der niederen Staats- 
Eisenbahnbeamten. I. Die Anstellung der Be- 
amten des niederen Staats E.Dienstes, innerhalb 
dessen in einzelnen Bundesstaaten nochmals mitt- 
lere und untere Beamte unterschieden werden, 
wird nach einer doppelten Richtung beeinflußt 
durch reichsrechtliche Normen, nämlich: 1. Durch 
die Vorschriften über die Zivilversor- 
gungsberechtigung. Auf Grund der 
durch die Militärpensionsgesetze, jetzt § 18 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes v. 31. 5. 06 
(Röl 593) erteilten Ermächtigung hat der 
Bundesrat allgemeine Grundsätze über die Ver- 
wendung der Militäranwärter aufgestellt, deren 
geltende Fassung vom Reichskanzler am 8. 7. 07 
im RZBl S309 (s. auch E.VBl 249) publiziert ist. 
Hiernach sind im Staats E.Dienste mit Militär- 
anwärtern und — soweit es sich um Unterbeamten- 
stellen handelt — mit Inhabern des Anstellungs- 
scheins zu besetzen: die Stellen im Kanzleidienste 
(auch die der Lohnschreiber) sowie sämtliche Stel- 
len, deren Obliegenheiten in mechanischen Dienst- 
leistungen bestehen und keine technischen Kennt- 
nisse erfordern, ausschließlich; dagegen die Stellen 
der mittleren Beamten im Bureaudienste mit Aus- 
nahme derzenigen, für die eine besondere wissen- 
schaftliche oder technische Vorbildung erforderlich 
ist, mindestens zur Hälfte (§§ 3, 4). Die Anstellung 
der Anwärter, die übrigens die Befähigung für 
die Stelle voraussetzt, kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung ab- 
hängig gemacht werden; die Probezeit darf jedoch 
für den Dienst in der E.Verwaltung, soweit die 
mindestens zur Hälfte vorbehaltenen Stellen (§ 4) 
in Frage kommen, höchstens 1 Jahr, sonst höchstens 
6 Monate betragen (* 19). 2. Durch die Bestim- 
mungen über die Befähigung von Ei- 
senbahn-Betriebs= und Polizei- 
beamten, ebenfalls vom Bundesrat erlassen 
und am 8. 3. 06 veröffentlicht (Ro#Bl 391), durch 
welche die an diese Beamten, mit Ausnahme der 
höchsten Kategorien, zu stellenden Anforderungen 
festgesetzt sind. Val. auch §§ 45 (2) und 74 (3) 
der E. Bau- und Betriebs O v. 4. 11. O4 (Roöl 
387). Allgemeine Erfordernisse sind: Lebensalter 
von mindestens 21 und höchstens 40 Jahren, Unbe- 
scholtenheit, körperliche Rüstigkeit und Gewandt- 
heit, ausreichendes Hör-, Seh= und Farbenunter- 
scheidungsvermögen, ein bestimmtes Mindestmaß 
von Schulbildung, Fertigkeit im Gebrauche des 
Fernsprechers, Kenntnis einiger grundlegender 
Vorschriften für den E.Betriebsdienst. Darüber 
hinaus werden gewisse Kenntnisse und Fähigkei- 
ten verlangt, die je nach der Tätigkeit der Beam- 
tenklasse verschicden bemessen sind, meist auch
	        
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