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Eisenbahnen (III. Beamte)
eine vorgängige praktische Beschäftigung von be-
stimmter Dauer, teilweise die Zurücklegung einer
Probezeit. Für Lokomotivführer ist die
Ablegung einer Prüfung vorgeschrieben, im üb-
rigen bleibt es den E. Verwaltungen — unbescha-
det der Vorschriften über Probezeit und prak-
tische Beschäftigung — überlassen, wie sie sich die
Ueberzeugung vom Vorhandensein der Befähi-
gung verschaffen.
Hiernach sind die E. Verwaltungen nur frei in
der Besetzung der den Militäranwärtern nicht
vorbehaltenen und derjenigen diesen vorbehalte-
nen Stellen, wofür geeignete Militäranwärter
nicht vorhanden sind. Im Rahmen dieser Be-
stimmungen sind die Voraussetzungen der An-
stellung folgendermaßen gcordnet: Ueberall wird
Unbescholtenheit und körperliche Tauglichkeit er-
fordert, im übrigen sind die Anforderungen ver-
schieden.
II. In Preußen wird der Bruchteil der Stellen
im mittleren nichttechnischen E.Dienste, der nicht
den Militäranwärtern vorbehalten ist, teils mit
solchen Personen besetzt, die einen 3jährigen Vor-
bereitungsdienst als Zivilsupernumerare zurück-
gelegt haben, teils mit Beamten des unteren
Dienstes, die mindestens 3 Jahre lang einc etats-
mäßige Stelle bekleidet und durch landesherr-
lichen Erlaß die Anstellungsfähigkeit für den
mittleren nichttechnischen Burcaudienst erlangt
haben. Dagegen können die den Militäranwär-
tern usw. vorbehaltenen Stellen, für die qualifi-
zierte Militäranwärter usw. nicht vorhanden sind,
und die technische Kenntnisse erfordernden Stellen
(technische E. Sekretäre, Werkmeister, Werkführer,
Lokomotivführer, Heizer, Bahnmeister, Wagen-
meister usw.) auch anderen Bewerbern verliehen
werden. Zivilsupernumerare müssen im Alter
zwischen 17 und 25 Jahren stehen, das Reife-
zeugnis einer gymnasialen oder realistischen Lehr-
anstalt mit Gjährigem Lehrgang oder das Zeugnis
über die Versetzung nach der Obersekunda einer
höheren Lehranstalt mit längerem Lehrgange be-
sitzen und Unterhaltsmittel für 3 Jahre nachweisen.
— Militär= und Zivilanwärter dürfen bei der An-
stellung in der Regel das 40. Lebensjahr noch nicht
überschritten haben. Für die Mehrzahl der Stel-
len sind Prüfungen vorgeschrieben, die alle Be-
werber ablegen müssen, soweit nicht ausnahms-
weise Entbindung davon eintritt. — Die An-
stellung in den unteren Stellen findet nur auf
(1= bis Zmonatige) Kündigung statt. Das-
selbe gilt von den übrigen Stellen für die ersten
5 Jahre; nach deren Ablauf kann jedoch hier bei
befriedigenden Leistungen die (feste) Anstellung
auf Lebenszeit erfolgen. Die vorstehende Rege-
lung ergibt sich aus der Verwaltungs O (oben 5 2)
§ 16—19 und der PrüfungsO v. 15. 3. 09
(E. VBl 51) mit ergänzenden Bestimmungen.
Aehnliche Vorschriften gelten für die Rcichs-
cisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
IIII. In Bayern wird zwischen mittlerem und
niederem E.Dienste unterschieden; für beide sind
die Voraussetzungen der Anstellung in den oben
(in & 2) erwähnten Aufnahmebedingungen ge-
regelt. Der mittlere Dienst gliedert sich wiederum
in den Betriebs= und Verwoienst einerseits, den
technischen Dienst anderseits. Zivilbe werber für
den mittleren Betriebs= und Verw Dienst müssen
das 17. Lebensjahr zurückgelegt und dürsen das
25. nicht überschritten haben, sie haben die Be-
rechtigung für den einjährig-freiwilligen Militär-
dienst nachzuweisen. Nach mehrmonatiger Be-
schäftigung zur Einführung in den Dienst und dem
Besuch eines Vorbereitungsunterrichts legen sie
die Aufnahmeprüfung ab, auf deren Bestehen die
Zulassung als Aspirant und ein zweijähriger Vor-
bereitungsdienst folgt. Die Befähigung zur An-
stellung wird durch die Anstellungsprüfung nach-
gewiesen (§§& 5—10). Militäranwärter dürfen das
40. Lebensjahr nicht überschritten haben und
müssen sich, wenn sie nicht die Berechtigung zum
einjährig-freiwilligen Dienste besitzen, einer Vor-
prüfung unterziehen. Nach sechsmonatiger infor-
matorischer Beschäftigung legen sie die Aufnahme-
prüfung, nach neunmonatiger Probedienstzeit die
Anstellungsprüfung ab (§5# 11 ff). Die Verwen-
dung auf den „pragmatischen“ Stellen des mitt-
leren Dienstes setzt das Bestehen der Fachprü-
fung voraus, die frühestens 5 Jahre nach der An-
stellungsprüfung abgelegt werden kann (§ 12).—
Für den mittleren technischen Dienst tritt anstelle der
Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste
das Absolutorium der mechanisch-technischen oder
bautechnischen Abteilung einer Industrieschule.
Nach vierjährigem Vorbereitungsdienst ist die An-
stellungsprüfung, und zwar gesondert für den
bau= oder den maschinentechnischen Dienst abzu-
legen (§FS 13—18).
Der Eintritt in den Unterbeamten= und niede-
ren Dienst setzt voraus, daß das 18. Lebensjahr
vollendet und das 30. nicht überschritten ist. Nach
einjähriger ständiger Verwendung gegen tage-
weise Entlohnung kann um Vormerkung für die
Anfangstellen in den einzelnen Dienstgruppen
nachgesucht werden; in der Reihe der Vormerkung
erfolgt die Einberufung auf erledigte Vorberei-
tungsposten; nach dreijähriger Vorbereitung wird
die Anstellungsprüfung abgelegt. Alsdann wird
der Bewerber zum Hilfsbediensteten berufen.
Wer die Unterbeamtenstellung erreichen will, muß
sich noch einer weiteren Prüfung unterziehen,
deren Gegenstand von der Art der Stellung ab-
hängt. Militäranwärter können sich um die ihnen
vorbehaltenen Anfangstellen unmittelbar bewer-
ben (§& 19—28, 41 ff).
IV. Für Sachsen ist das Prüfungswesen
durch die Prüfungs O v. 21. 3. 99 (GVBl 85)
geregelt.
V In Württemberg wird nach den oben in
§*#2 erwähnten Bestimmungen gleichfalls zwischen
mittlerem und niederem Dienste unterschieden.
Die Anwärter für den ersteren haben die Befähi-
gung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
nachzuweisen und als E. Praktikanten II. Klasse
eine dreijährige praktische Ausbildung durchzu-
machen. Nach Bestehen der mittleren Dienst-
prüfung führen sie die Amtsbezeichnung E. Prak-
tikanten I. Klasse. Ausnahmsweise können zu
dieser Prüfung auch Kandidaten des niederen
Dienstes nach Ablegung der niederen Prüfung
zugclassen werden. — Die Kandidaten des niede-
ren Dienstes werden als E. Anwärter angenommen
und haben eine dreijährige praktische Ausbildung
zurückzulegen, nach deren Beendigung sie zur
niederen Dienstprüfung einberufen und zu E.Ge-
hilfen ernannt werden.
VI. Wer in Baden zu einem Amte im mittleren
nichttechnischen Bahndienste gelangen will, muß