Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

— — — — — — — — — 
668 
— ô G—. — — — — — — — — — 
Eisenbahnen (III. Beamte) 
  
  
eine vorgängige praktische Beschäftigung von be- 
stimmter Dauer, teilweise die Zurücklegung einer 
Probezeit. Für Lokomotivführer ist die 
Ablegung einer Prüfung vorgeschrieben, im üb- 
rigen bleibt es den E. Verwaltungen — unbescha- 
det der Vorschriften über Probezeit und prak- 
tische Beschäftigung — überlassen, wie sie sich die 
Ueberzeugung vom Vorhandensein der Befähi- 
gung verschaffen. 
Hiernach sind die E. Verwaltungen nur frei in 
der Besetzung der den Militäranwärtern nicht 
vorbehaltenen und derjenigen diesen vorbehalte- 
nen Stellen, wofür geeignete Militäranwärter 
nicht vorhanden sind. Im Rahmen dieser Be- 
stimmungen sind die Voraussetzungen der An- 
stellung folgendermaßen gcordnet: Ueberall wird 
Unbescholtenheit und körperliche Tauglichkeit er- 
fordert, im übrigen sind die Anforderungen ver- 
schieden. 
II. In Preußen wird der Bruchteil der Stellen 
im mittleren nichttechnischen E.Dienste, der nicht 
den Militäranwärtern vorbehalten ist, teils mit 
solchen Personen besetzt, die einen 3jährigen Vor- 
bereitungsdienst als Zivilsupernumerare zurück- 
gelegt haben, teils mit Beamten des unteren 
Dienstes, die mindestens 3 Jahre lang einc etats- 
mäßige Stelle bekleidet und durch landesherr- 
lichen Erlaß die Anstellungsfähigkeit für den 
mittleren nichttechnischen Burcaudienst erlangt 
haben. Dagegen können die den Militäranwär- 
tern usw. vorbehaltenen Stellen, für die qualifi- 
zierte Militäranwärter usw. nicht vorhanden sind, 
und die technische Kenntnisse erfordernden Stellen 
(technische E. Sekretäre, Werkmeister, Werkführer, 
Lokomotivführer, Heizer, Bahnmeister, Wagen- 
meister usw.) auch anderen Bewerbern verliehen 
werden. Zivilsupernumerare müssen im Alter 
zwischen 17 und 25 Jahren stehen, das Reife- 
zeugnis einer gymnasialen oder realistischen Lehr- 
anstalt mit Gjährigem Lehrgang oder das Zeugnis 
über die Versetzung nach der Obersekunda einer 
höheren Lehranstalt mit längerem Lehrgange be- 
sitzen und Unterhaltsmittel für 3 Jahre nachweisen. 
— Militär= und Zivilanwärter dürfen bei der An- 
stellung in der Regel das 40. Lebensjahr noch nicht 
überschritten haben. Für die Mehrzahl der Stel- 
len sind Prüfungen vorgeschrieben, die alle Be- 
werber ablegen müssen, soweit nicht ausnahms- 
weise Entbindung davon eintritt. — Die An- 
stellung in den unteren Stellen findet nur auf 
(1= bis Zmonatige) Kündigung statt. Das- 
selbe gilt von den übrigen Stellen für die ersten 
5 Jahre; nach deren Ablauf kann jedoch hier bei 
befriedigenden Leistungen die (feste) Anstellung 
auf Lebenszeit erfolgen. Die vorstehende Rege- 
lung ergibt sich aus der Verwaltungs O (oben 5 2) 
§&# 16—19 und der PrüfungsO v. 15. 3. 09 
(E. VBl 51) mit ergänzenden Bestimmungen. 
Aehnliche Vorschriften gelten für die Rcichs- 
cisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
IIII. In Bayern wird zwischen mittlerem und 
niederem E.Dienste unterschieden; für beide sind 
die Voraussetzungen der Anstellung in den oben 
(in & 2) erwähnten Aufnahmebedingungen ge- 
regelt. Der mittlere Dienst gliedert sich wiederum 
in den Betriebs= und Verwoienst einerseits, den 
technischen Dienst anderseits. Zivilbe werber für 
den mittleren Betriebs= und Verw Dienst müssen 
das 17. Lebensjahr zurückgelegt und dürsen das 
  
25. nicht überschritten haben, sie haben die Be- 
rechtigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst nachzuweisen. Nach mehrmonatiger Be- 
schäftigung zur Einführung in den Dienst und dem 
Besuch eines Vorbereitungsunterrichts legen sie 
die Aufnahmeprüfung ab, auf deren Bestehen die 
Zulassung als Aspirant und ein zweijähriger Vor- 
bereitungsdienst folgt. Die Befähigung zur An- 
stellung wird durch die Anstellungsprüfung nach- 
gewiesen (§§& 5—10). Militäranwärter dürfen das 
40. Lebensjahr nicht überschritten haben und 
müssen sich, wenn sie nicht die Berechtigung zum 
einjährig-freiwilligen Dienste besitzen, einer Vor- 
prüfung unterziehen. Nach sechsmonatiger infor- 
matorischer Beschäftigung legen sie die Aufnahme- 
prüfung, nach neunmonatiger Probedienstzeit die 
Anstellungsprüfung ab (§5# 11 ff). Die Verwen- 
dung auf den „pragmatischen“ Stellen des mitt- 
leren Dienstes setzt das Bestehen der Fachprü- 
fung voraus, die frühestens 5 Jahre nach der An- 
stellungsprüfung abgelegt werden kann (§ 12).— 
Für den mittleren technischen Dienst tritt anstelle der 
Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste 
das Absolutorium der mechanisch-technischen oder 
bautechnischen Abteilung einer Industrieschule. 
Nach vierjährigem Vorbereitungsdienst ist die An- 
stellungsprüfung, und zwar gesondert für den 
bau= oder den maschinentechnischen Dienst abzu- 
legen (§FS 13—18). 
Der Eintritt in den Unterbeamten= und niede- 
ren Dienst setzt voraus, daß das 18. Lebensjahr 
vollendet und das 30. nicht überschritten ist. Nach 
einjähriger ständiger Verwendung gegen tage- 
weise Entlohnung kann um Vormerkung für die 
Anfangstellen in den einzelnen Dienstgruppen 
nachgesucht werden; in der Reihe der Vormerkung 
erfolgt die Einberufung auf erledigte Vorberei- 
tungsposten; nach dreijähriger Vorbereitung wird 
die Anstellungsprüfung abgelegt. Alsdann wird 
der Bewerber zum Hilfsbediensteten berufen. 
Wer die Unterbeamtenstellung erreichen will, muß 
sich noch einer weiteren Prüfung unterziehen, 
deren Gegenstand von der Art der Stellung ab- 
hängt. Militäranwärter können sich um die ihnen 
vorbehaltenen Anfangstellen unmittelbar bewer- 
ben (§& 19—28, 41 ff). 
IV. Für Sachsen ist das Prüfungswesen 
durch die Prüfungs O v. 21. 3. 99 (GVBl 85) 
geregelt. 
V In Württemberg wird nach den oben in 
§*#2 erwähnten Bestimmungen gleichfalls zwischen 
mittlerem und niederem Dienste unterschieden. 
Die Anwärter für den ersteren haben die Befähi- 
gung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
nachzuweisen und als E. Praktikanten II. Klasse 
eine dreijährige praktische Ausbildung durchzu- 
machen. Nach Bestehen der mittleren Dienst- 
prüfung führen sie die Amtsbezeichnung E. Prak- 
tikanten I. Klasse. Ausnahmsweise können zu 
dieser Prüfung auch Kandidaten des niederen 
Dienstes nach Ablegung der niederen Prüfung 
zugclassen werden. — Die Kandidaten des niede- 
ren Dienstes werden als E. Anwärter angenommen 
und haben eine dreijährige praktische Ausbildung 
zurückzulegen, nach deren Beendigung sie zur 
niederen Dienstprüfung einberufen und zu E.Ge- 
hilfen ernannt werden. 
VI. Wer in Baden zu einem Amte im mittleren 
nichttechnischen Bahndienste gelangen will, muß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.