Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Eisenbahnen (III. Behörden) 
  
sich durch persönliche Kenntnisnahme zu unter- 
richten, insbesondere auch die Bahnanlagen zu 
betreten (( 78 E. Bau= u. Betriebs O). In betreff 
der Privatbahnen kommen ihm auch weiter- 
gehende Befugnisse der Landes-Aufsichtsbehörden 
zu. Eine unmittelbare Zwangsgewalt gegenüber 
den einzelnen E. Verwaltungen hat es jedoch nicht; 
vielmehr ist es wegen Zwangsmaßregeln gegen 
Privatbahnen auf die Regquisition der Landes- 
aufsichtsbehörde angewiesen, gegen ReichsE. 
werden seine Verfügungen vom Reichskanzler, 
gegen Staats E. auf dem reichsverfassungsmäßigen 
Wege (a 19 RV) vollzogen (88 4, 5 G v. 27. 6. 73). 
Wird eine Verfügung des Reichs E. Amts als 
den Gesetzen oder sonstigen rechtsgültigen Vor- 
schriften zuwiderlaufend angefochten, so hat es 
nach Verstärkung durch richterliche Beamte selb- 
ständig, unter eigener Verantwortlichkeit, in kolle- 
gialer Beratung und Beschlußfassung darüber zu 
entscheiden (5§ 5 Nr. 4 das.). Den hierbei zu beob- 
achtenden Geschäftsgang ordnet ein vom B 
unter dem 13. 3. 76 erlassenes Regl (R3Bl 197). 
3. Die Laudes-Aussichtsbehörden. Die 
Ueberwachung der E. vom Standpunkte der lan- 
desrechtlichen — gesetzlichen, reglementarischen, 
konzessionsmäßigen — Vorschriften ist Aufgabe 
der Landesaussicht. Insoweit die den E. hieraus 
erwachsenden Verpflichtungen auch in reichsrecht- 
lichen Bestimmungen begründet sind, konkurriert 
die Landesaussicht mit der Reichsaussicht. Für 
Staatsbahnen bedarf es besonderer Ausfsichts- 
behörden um deswillen nicht, weil die den E. Ver- 
waltungen vorgesetzten, mit den weitergehenden 
Befugnissen höherer VerwBehörden ausgestatte- 
v6o, Organe auch die Aufsicht über diese zu führen 
aben. 
In Preußen wird die Aussicht über die 
Privatbahnen von besonders hierfür bestellten 
Kommissaren, die Oberaufsicht von dem Minön 
ausgeübt. Auf Grund des & 46 EG# 1838, dem- 
zufolge zur Ausübung des staatlichen Aussichts- 
rechts ein beständiger Kommissar ernannt wer- 
den soll, wurden zunächst einzelne Personen als 
Kommissare bestellt, demnächst aber besondere Be- 
hörden, die E. Kommissariate, aus administrativen 
und technischen Beamten bestehend, hierfür einge- 
richtet. Nachdem infolge der Verstaatlichung des 
weitaus größten Teils der Privatbahnen die Zahl 
der E.Kommissariate auf das in Berlin bestehende 
beschränkt worden war, ist durch den AE v. 15.12. 
94, betr. Umgestaltung der E.B. (GS 1895 S 11) 
auch diese Behörde aufgehoben worden und wird 
die Staatsaussicht durch Kommissare ausgeübt, die 
der Minöd#l bestellt (Erl v. 2. 3. 95, E. VBl 230). 
Im allgemeinen sind die Geschäfte der Kommissare 
den Präsidenten der Kgl E.Direktionen übertra- 
gen; diese haben alsdann nach § 7 (6) der Ver- 
waltungs O für die Staats E. (unten & 5) in dem 
ihnen vom Minister zugewiesenen Aussichtsbe- 
zirke gemeinsam mit den als ihre ständigen Ver- 
treter bestimmten Mitgliedern der Direktion (Ober- 
Reg= und Ober-Bauräten) die Rechte und Pflich- 
ten auszuüben, die den gemäß §& 46 EcG 1838 ein- 
gesetzten Aufsichtsorganen übertragen sind. Die 
sachliche Zuständigkeit der Kommissare besteht nach 
dem von den Ministern des Innern und für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten un- 
term 24. 11. 48 (Mli V 390) erlassenen Regul. 
in der Wahrung der Rechte des Staats den E. 
  
gegenüber, der Interessen der E. Unternehmungen 
als gemeinnütziger Anstalten und der Interessen 
des die E. benutzenden Publikums; die Wahrung 
der Rechte des Publikums den E. Gesellschaften 
gegenüber im übrigen ist dagegen den Regierungen 
vorbehalten. Auch die Aufsicht über die Beobach- 
tung der bahnpolizeilichen Vorschriften durch die 
Privatbahnverwaltung steht in erster Instanz dem 
E. Kommissar zu [Eisenbahnpolizeil. 
Neben den in dem Ausfsichtsrecht enthaltenen 
allgemeinen Befugnissen ist dem E. Kommissar das 
Recht beigelegt, die Vorstände der E.Aktiengesell- 
schaften zusammenzuberufen und ihren Zusam- 
menkünften beizuwohnen (5 46 EG 1838). " 
In Bayern steht über den Bau und Betrieb 
von Privat E. die oberste Aufsicht dem Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten, die Auf- 
sicht den E.Direktionen zu (V v. 24. 1. 10, Ver- 
kehrs Bl 29). 
In Württemberg ist die Wahrnehmung 
der Aufsichtsrechte des Staates dem Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabtei- 
lung, übertragen (52 Nr. 22 Kgl V, betr. die Ver- 
waltung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstal- 
ten, v. 20. 3. 81, Reg Bl 99 u. Bek v. 16. 6. 03, 
das. S 217). Hiermit ist jedoch nur die obere 
Aussicht gemeint. In den den Privatunterneh- 
mern erteilten Konzessionen pflegt die unmittel- 
bare Aufssicht der Kgl Generaldirektion der Staats- 
E. übertragen zu werden. 
In Sachsen ist die Aufsicht zwischen dem 
Ministerium des Innern und dem Finanzministe- 
rium dergestalt geteilt, daß die Zuständigkeit des 
ersteren sich auf das Tarif= und Fahrplanwesen 
beschränkt, dem letzteren dagegen die Aufsicht im 
übrigen, insbesondere über den Betrieb, zukommt 
(§& 1—3 V, die Ressortverhältnisse in E.= usw. 
Angelegenheiten betr., v. 26. 6. 51, GVBl 285). 
Zur unmittelbaren Ausübung des Aussichtsrechts 
werden besondere Kommissare (meist Kreis= oder 
Amtshauptleute, zur technischen Aufsicht technisch 
gebildete Beamte der Staats E. Verwaltung) 
bestellt. 
In Baden steht die Oberaufsicht dem Mini- 
sterium des großherz. Hauses und der auswärt. 
Angelegenheiten zu (Gv. 23. 6. 00, GVBl Nr. 
XXIX, S#& 7, 4), in Elsaß--Lothringen 
dem Ministerium für Elsaß-Lothringen Abteilung 
(IV) für Landwirtschaft und öff. Arbeiten (V v. 
16. 1. 95, Gl 3). 
8 4. Die MReichs-Eisenbahnverwaltungsbe- 
hörden 1). Für die obere Aufsicht und Leitung der 
Verwaltung der Reichs E. in Elsaß-Lothrin- 
gen ist auf Grund kaiserl. Erl v. 27. 5. 78 (RBl 
1879, 193) ein besonderes, dem Reichskanzler un- 
mittelbar unterstelltes Reichsamt unter dem Na- 
men „Reichsamt für die Verwal- 
tung der Reichs-Eisenbahnen“ als 
Zentralbehörde, für die unmittelbare Verwaltung, 
den Betrieb und den vollständigen Ausbau dieser 
Bahnen auf Grund kaiserl. Erl v. 9. 12.71 (RE#l 
480) in Straßburg eine Behörde unter dem Na- 
men „Kaiserl. Generaldirektion der Eisenbahnen in 
Elsaß-Lothringen“ errichtet, früher dem Reichs- 
kanzleramt, nunmehr dem bezeichneten Reichs- 
amt unterstellt. Selbständige Behörden unter 
  
1) Bgl. wegen Aenderungen in Elsaß-Lothringen oben 
S 654 Anmerkung.
	        
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