Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Eisenbahnen (IV. Frachtrecht) 
den Häfen der Levante und des Schwarzen Mee- 
res herausgegeben und später unter Beitritt der 
meisten anderen deutschen Bahnen auf den Ver- 
kehr mit orientalischen Binnenstationen ausge- 
dehnt. Es folgte danach der „Ostafrikata- 
rif“ für den direkten Verkehr nach den deutschen 
und fremden Kolonien an der ostafrikanischen 
Küste, sowie nach Transvaal (Breitenbach, Ueber 
Voraussetzungen und Zweck durchgehender E.= und 
Seefrachttarife. Arch für E. Wesen 1893 S 813 f: 
Cauer, Pers.= und Güterverkehr der vereinigten 
Staatsbahnen 1903, 577). 
Neuerdings (1909) haben sich die deutschen 
Staats= und Privatbahnen für den Güter- 
verkehr mit dem Auslande zu einer 
„Gemeinschaft der deutschen Ei- 
sen bahnen“ vereinigt, wonach in Zukunft 
Tarifverträge mit ausländischen Bahnen nur noch 
von der Gemeinschaft durch die mit ihrer 
Vertretung betraute geschäftsführende Verwal- 
tung abgeschlossen werden (Bericht der Budget- 
Kommission des Pr. Abg.-Hauses v. 4. 3. 10 Nr. 
141 des Drucks. des Abg.-Hauses). 
preuß. u. hess. 
Literatur: Außer den zu dem Art. Eisenbahn- 
tarife angegebenen Schriften über Tarifwesen bleibt 
hier zu erwähnen: Cbermeyer, Ueber Tarifverbände 
und Eisenbahnkartelle, 1879; Rank, Grundsätze für den 
Abschluß von E. Tarifkartellen, 1890; Breiten bach, 
Ueber Voraussetzungen und Zweck durchgebender Eisenbahn- 
und Seefrachttarife, Arch für E.Wesen 1893 S. 813 ff. 
Fleck. 
IV. Eisenbahn-verkehr 
1. Eisenbahnfrachtrecht 
(Verkehrsordunng, Personenbeförderung) 
# 1. Begriff. 
I. Das deutsche Eisenbahn frachtrecht. 
ordnung. a) Entwickelung und rechtliche Bedeutung. 4. 
b) Inhalt der Eisenbahnverkehrsordnung. ## 5. Ausfüh- 
rungsbestimmungen der deutschen Tarife. 
II. Das internationale Frachtrecht. 
*4 6. Das internationale (Berner) Uebereinkommen: 
Entstehung, Entwicklung. Das Vereinsbetriebsreglement. 
* 7. Inhalt des Uebereinkommens. 8. Rechtliche und 
wirtschaftliche Bedeutung. 
IE3O — Eisenbahnverkehrsordnung: Ill — internationales 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
v. 14. 10. 901. 
6& 1. Begriff. Man versteht unter Eisen- 
bahnfrachtrecht die durch Gesetz oder im 
VerwWege erlassenen Bestimmungen über die 
Beförderung von Personen und Gütern auf der E. 
Diese Bestimmungen beziehen sich teils auf ein 
einzelnes Staatsgebiet und dessen Verkehr (Bin- 
nenfrachtrecht), teils auf den zwischen 
verschiedenen Staaten sich bewegenden Verkehr 
(internationales Frachtrecht). Für 
die deutschen E. sind die Quellen des E.Fracht- 
rechts der 6. und 7. Abschnitt des dritten Buchs des 
deutschen Handelsgesetzbuchs (I§ 425—473), die 
Eisenbahnverkehrsordnung und die Tarife. Die 
  
  
  
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Grundlage des internationalen E. Frachtrechtes 
für den Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und 
einer Anzahl mitteleuropäischer Staaten bildet das 
internationale (sog. Berner) Uebereinkommen 
über den E. Frachtverkehr v. 14. 10. 90, außerdem 
das Betriebsreglement für die E. des Vereins 
Deutscher E. Verwaltungen und die internationa- 
len Tarife für den Personen= und Güterverkehr. 
I. Das deutsche Elsenbahnfracht- 
echt. 
8 2. Das veutsche Handelsgesetzbuch. Die 
Abschnitte 6 und 7 des dritten Buchs des deutschen 
H##v. 10. 5. 97, die am 1. 1. 00 anstelle der 
Abschnitte I und II des 4. Buchs des fünften 
Teiles des früheren HG in Kraft getreten sind, 
enthalten die Bestimmungen über das Fracht- 
geschäft im allgemeinen (Abschnitt 6 3§ 425—452) 
und über die Beförderung von Gütern und Per- 
sonen auf den E. (Abschnitt 7 88 453—473). Ihr 
Inhalt entspricht im wesentlichen dem des frühe- 
ren Handelsgesetzbuchs. Jedoch sind die Bestim- 
mungen über den Güterverkehr soweit als möglich 
mit denen des am 1. 1. 93 in Kraft getretenen 
internationalen Uebereinkommens über den E.= 
Frachtverkehr (unten §6) in Einklang gebracht, die 
Fassung ist hie und da geändert, die Vorschriften 
über die Beförderung von Personen auf den E. 
sind als ein Bestandteil des Handelsrechtes neu 
aufgenommen, im einzelnen der E überwiesen 
und die Zweifel über die rechtliche Bedeutung 
der EVO sind beseitigt (unten § 3 1). 
Der Inhalt der Bestimmungen ist, soweit er die 
E. betrifft, folgender: Ausstellung und Inhalt des 
Frachtbriefs, Beigabe von Begleitvapieren, Lie- 
ferfristen, Haftung für Verlust, Minderung und 
Beschädigung des Gutes und für Versäumung der 
Lieferfrist, für die Leute des Frachtführers, Haf- 
tung im Falle das Gut von mehreren Frachtfüh- 
rern befördert wird. Verfügungsrecht des Ab- 
senders und des Empfängers über das Gut, Ab- 
lieserung des Gutes, Rechte und Pflichten des 
#52. Das Handelsgesetzbuch, #& 3. Die Eisenbahnverkehrs-. 
Empfängers und der E. bei Ankunft des Guts am 
Bestimmungsort, Rechtsverhältnisse und Verfah- 
ren bei Ablieferungshindernissen, Erlöschen der 
Ansprüche aus dem Frachtvertrag, Verjährung 
der Ansprüche gegen die E., Pfandrecht des Fracht- 
führers am Gute. Diese Bestimmungen gelten 
für den gewöhnlichen Frachtführer. Sie gelten 
für die E., soweit nicht im HGB oder in der E# O 
andere Bestimmungen getroffen sind (5 454 HGB). 
Für die Eisenbahnen ist in §& 453 die Be- 
förderungspflicht und die gleiche Behand- 
lung aller Frachtnehmer — als Folge des E. Mo- 
nopols — ausgesprochen. Es sind Festsetzungen 
getroffen über das Frachtbriefduplikat und dessen 
rechtliche Bedentung. Die Bestimmungen über 
Haftung für Verlust und Beschädigung des Guts 
sowie für Ueberschreitung der Lieferfrist weichen 
in einzelnen Beziehungen ab von denen für den 
gewöhnlichen Frachtführer, auch sind Haftbefrei- 
ungen für gewisse Fälle aurgesprochen und be- 
sondere Bestimmungen über die Höhe des Scha- 
densersatzes bei Beförderung nach Ausnahme- 
tarisen, von Kostbarkeiten u. dgl. und bei Angabe 
des Interesses an der Lieferung getroffen (58§8 461 
bis 464). Der wesentlichste grundsätzliche Unter- 
schied der Haftung ist, daß der Frachtführer haftet 
für den Wert des Gutes am Ablieferungs-
	        
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