Eisenbahnen (IV. Frachtrecht)
den Häfen der Levante und des Schwarzen Mee-
res herausgegeben und später unter Beitritt der
meisten anderen deutschen Bahnen auf den Ver-
kehr mit orientalischen Binnenstationen ausge-
dehnt. Es folgte danach der „Ostafrikata-
rif“ für den direkten Verkehr nach den deutschen
und fremden Kolonien an der ostafrikanischen
Küste, sowie nach Transvaal (Breitenbach, Ueber
Voraussetzungen und Zweck durchgehender E.= und
Seefrachttarife. Arch für E. Wesen 1893 S 813 f:
Cauer, Pers.= und Güterverkehr der vereinigten
Staatsbahnen 1903, 577).
Neuerdings (1909) haben sich die deutschen
Staats= und Privatbahnen für den Güter-
verkehr mit dem Auslande zu einer
„Gemeinschaft der deutschen Ei-
sen bahnen“ vereinigt, wonach in Zukunft
Tarifverträge mit ausländischen Bahnen nur noch
von der Gemeinschaft durch die mit ihrer
Vertretung betraute geschäftsführende Verwal-
tung abgeschlossen werden (Bericht der Budget-
Kommission des Pr. Abg.-Hauses v. 4. 3. 10 Nr.
141 des Drucks. des Abg.-Hauses).
preuß. u. hess.
Literatur: Außer den zu dem Art. Eisenbahn-
tarife angegebenen Schriften über Tarifwesen bleibt
hier zu erwähnen: Cbermeyer, Ueber Tarifverbände
und Eisenbahnkartelle, 1879; Rank, Grundsätze für den
Abschluß von E. Tarifkartellen, 1890; Breiten bach,
Ueber Voraussetzungen und Zweck durchgebender Eisenbahn-
und Seefrachttarife, Arch für E.Wesen 1893 S. 813 ff.
Fleck.
IV. Eisenbahn-verkehr
1. Eisenbahnfrachtrecht
(Verkehrsordunng, Personenbeförderung)
# 1. Begriff.
I. Das deutsche Eisenbahn frachtrecht.
ordnung. a) Entwickelung und rechtliche Bedeutung. 4.
b) Inhalt der Eisenbahnverkehrsordnung. ## 5. Ausfüh-
rungsbestimmungen der deutschen Tarife.
II. Das internationale Frachtrecht.
*4 6. Das internationale (Berner) Uebereinkommen:
Entstehung, Entwicklung. Das Vereinsbetriebsreglement.
* 7. Inhalt des Uebereinkommens. 8. Rechtliche und
wirtschaftliche Bedeutung.
IE3O — Eisenbahnverkehrsordnung: Ill — internationales
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
v. 14. 10. 901.
6& 1. Begriff. Man versteht unter Eisen-
bahnfrachtrecht die durch Gesetz oder im
VerwWege erlassenen Bestimmungen über die
Beförderung von Personen und Gütern auf der E.
Diese Bestimmungen beziehen sich teils auf ein
einzelnes Staatsgebiet und dessen Verkehr (Bin-
nenfrachtrecht), teils auf den zwischen
verschiedenen Staaten sich bewegenden Verkehr
(internationales Frachtrecht). Für
die deutschen E. sind die Quellen des E.Fracht-
rechts der 6. und 7. Abschnitt des dritten Buchs des
deutschen Handelsgesetzbuchs (I§ 425—473), die
Eisenbahnverkehrsordnung und die Tarife. Die
679
Grundlage des internationalen E. Frachtrechtes
für den Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und
einer Anzahl mitteleuropäischer Staaten bildet das
internationale (sog. Berner) Uebereinkommen
über den E. Frachtverkehr v. 14. 10. 90, außerdem
das Betriebsreglement für die E. des Vereins
Deutscher E. Verwaltungen und die internationa-
len Tarife für den Personen= und Güterverkehr.
I. Das deutsche Elsenbahnfracht-
echt.
8 2. Das veutsche Handelsgesetzbuch. Die
Abschnitte 6 und 7 des dritten Buchs des deutschen
H##v. 10. 5. 97, die am 1. 1. 00 anstelle der
Abschnitte I und II des 4. Buchs des fünften
Teiles des früheren HG in Kraft getreten sind,
enthalten die Bestimmungen über das Fracht-
geschäft im allgemeinen (Abschnitt 6 3§ 425—452)
und über die Beförderung von Gütern und Per-
sonen auf den E. (Abschnitt 7 88 453—473). Ihr
Inhalt entspricht im wesentlichen dem des frühe-
ren Handelsgesetzbuchs. Jedoch sind die Bestim-
mungen über den Güterverkehr soweit als möglich
mit denen des am 1. 1. 93 in Kraft getretenen
internationalen Uebereinkommens über den E.=
Frachtverkehr (unten §6) in Einklang gebracht, die
Fassung ist hie und da geändert, die Vorschriften
über die Beförderung von Personen auf den E.
sind als ein Bestandteil des Handelsrechtes neu
aufgenommen, im einzelnen der E überwiesen
und die Zweifel über die rechtliche Bedeutung
der EVO sind beseitigt (unten § 3 1).
Der Inhalt der Bestimmungen ist, soweit er die
E. betrifft, folgender: Ausstellung und Inhalt des
Frachtbriefs, Beigabe von Begleitvapieren, Lie-
ferfristen, Haftung für Verlust, Minderung und
Beschädigung des Gutes und für Versäumung der
Lieferfrist, für die Leute des Frachtführers, Haf-
tung im Falle das Gut von mehreren Frachtfüh-
rern befördert wird. Verfügungsrecht des Ab-
senders und des Empfängers über das Gut, Ab-
lieserung des Gutes, Rechte und Pflichten des
#52. Das Handelsgesetzbuch, #& 3. Die Eisenbahnverkehrs-.
Empfängers und der E. bei Ankunft des Guts am
Bestimmungsort, Rechtsverhältnisse und Verfah-
ren bei Ablieferungshindernissen, Erlöschen der
Ansprüche aus dem Frachtvertrag, Verjährung
der Ansprüche gegen die E., Pfandrecht des Fracht-
führers am Gute. Diese Bestimmungen gelten
für den gewöhnlichen Frachtführer. Sie gelten
für die E., soweit nicht im HGB oder in der E# O
andere Bestimmungen getroffen sind (5 454 HGB).
Für die Eisenbahnen ist in §& 453 die Be-
förderungspflicht und die gleiche Behand-
lung aller Frachtnehmer — als Folge des E. Mo-
nopols — ausgesprochen. Es sind Festsetzungen
getroffen über das Frachtbriefduplikat und dessen
rechtliche Bedentung. Die Bestimmungen über
Haftung für Verlust und Beschädigung des Guts
sowie für Ueberschreitung der Lieferfrist weichen
in einzelnen Beziehungen ab von denen für den
gewöhnlichen Frachtführer, auch sind Haftbefrei-
ungen für gewisse Fälle aurgesprochen und be-
sondere Bestimmungen über die Höhe des Scha-
densersatzes bei Beförderung nach Ausnahme-
tarisen, von Kostbarkeiten u. dgl. und bei Angabe
des Interesses an der Lieferung getroffen (58§8 461
bis 464). Der wesentlichste grundsätzliche Unter-
schied der Haftung ist, daß der Frachtführer haftet
für den Wert des Gutes am Ablieferungs-