Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
682 
den Paragraphen wird gesprochen von den Fahr- 
preisen, Fahrkahrten und deren Lösung, Vorausbe- 
stellung von Abteilen oder Plätzen, Prüfung der 
Fahrkarten, den Warteräumen, wie lange sie ge- 
öffnet werden müssen, den Frauen= und Nichtrau- 
cherabteilen, der Anweisung der Plätze, dem Ver- 
fahren bei Abfahrt der Züge, dem Verhalten der 
Reisenden während der Fahrt und der Fahrtunter- 
brechung, sowie Unregelmäßigkeiten im Betriebe 
(Verspätung und Ausfall von Zügen, Betriebs- 
störungen usw.). Ferner wird bestimmt, welche 
Tiere, sowie welche Gegenstände als Handgepäck 
in die Wagen mitgenommen werden dürfen und 
welche von der Mitnahme ausgeschlossen sind. — 
Abschnitt IV (s& 30—39) Beförderung 
von Reisege päck. Nach Feststellung des 
Begriffes des Reisegepäcks werden Bestimmungen 
getroffen über die Verpackung, die Auf#lieferung 
des Gepäcks, Ausstellung von Gepäckscheinen, Aus- 
lieferung des Gepäcks, Haftung der E. für Verlust, 
Minderung und Beschädigung des Gepäcks und 
Ueberschreitung der Lieferfrist, ferner über die 
Gepäckträger und die Pflicht der E. zur Aufbe- 
wahrung des Gepäcks. — Im Abschnitt V (§§ 40 
—43)) werden die Beförderungsbedingungen für 
Expreßgut — Gepäck ohne Fahrschein —, 
in Abschnitt VI (38 44—47) die Bedingungen für 
die Beförderung von Leichen festgestellt. Die 
Anlage A zu § 44 enthält das Muster für den 
Leichen paß. — Abschnitt VII (55 48—52) 
handelt von der Beförderung lebender 
Tiere. Für die Auflieferung, Beförderung und 
Auslieferung sowie die Lieferfristen für die Be- 
förderung von Tieren gelten besondere, von der 
Güterbeförderung mehrfach abweichende Be- 
stimmungen. Die einzelnen Vorschriften über die 
Beförderung von Tieren, die eine sachgemäße 
Behandlung der Tiere, Vermeidung jeder Tier- 
quälerei usw. bezwecken, sind in der Anl. B (zu 
#* 49) zusammengestellt. 
II. Der umfangreichste Abschnitt ist der Abschnitt 
VIII (5853—100), der von der Beförderung 
der Güter handelt. Nachdem im & 53 bestimmt 
ist, daß dic E. verpflichtet ist, die Beförderung von 
Gütern von und nach allen für den Güterverkehr 
cingerichteten Stationen und Güternebenstellen 
vorzunehmen, folgen im § 54 die Bestimmungen 
über die von der Beförderung ausgeschlossenen 
oder nur bedingungsweise zur Beförderung zu- 
gelassenen Gegenstände. Ein Verzeichnis der 
letzteren Güter und der für ihre Beförderung gel- 
tenden Bedingungen ist in Anl. C in systematischer 
Ordnung aufsgestellt. Ausgeschlossen sind die dem 
Postzwang unterliegenden Güter und eine Reihe 
von explosionsgefährlichen Gegenständen. 
Die bedingungsweise zugelassenen Gegenstände 
sind solche, die in geringerem Maße explosions- 
gefährlich und die selbstentzündlich sind, ferner 
brennbare Flüssigkeiten, giftige, ätzende und 
fäulnisfähige Stoffe. Zur leichteren Handhabung 
für die Güterabfertigungen ist der amtlichen Aus- 
gabe der EO ein alphabetisches Verzeichnis dieser 
Gegenstände beigefügt. — Von Erfüllung be- 
sonderer Bedingungen ist ferner abhängig die Be- 
förderung von Gold= und Silberbarren, anderen 
Wertgegenständen und Kostbarkeiten, sowie Kunst- 
gegenständen, die Beförderung von Gegenstän- 
den, deren Verladung oder Beförderung beson- 
dere Schwierigkeiten macht, sowie von E. Fahr- 
  
Eisenbahnen (IV. Verkehrsordnung) 
zeugen. Weiter behandeln die folgenden Para- 
graphen den Frachtbrief, seine Form und 
seinen Inhalt, sowie die Bestimmung, daß der 
Absender für die Angaben und Erklärungen im 
Frachtbrief haftet. Die Muster für den gewöhn- 
lichen und den Eilfrachtbrief sind in den Anl. D. E 
festgestellt. Nach Uebergabe der Sendung mit 
dem Frachtbrief ist ihr Inhalt zu prüfen, die 
Anzahl und das Gewicht der aufgegebenen Stücke 
festzustellen (S 58), es sind Vorschriften darüber 
gegeben, wer die Beladung der Wagen besorgt 
und über die Belastung der Wagen bis zu dem 
Ladegewicht oder der Tragfähigkeit (§ 59) sowie 
darüber, ob und welche Frachtzuschläge zu erheben. 
sind bei unrichtiger Angabe des Inhalts, des Ge- 
wichts oder der Stückzahl einer Sendung sowie 
bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften 
der Anl. C (§ 60). Demnächst erfolgt der Ab- 
schluß des Frachtvertrags durch Annahme des 
Gutes mit dem Frachtbriefe, der nunmehr abzu- 
stempeln ist (5§ 61). Der 5& 62 enthält Vorschriften 
über die Verpackung und Bezeichnung des Gutes 
— wenn der Absender regelmäßig gleichartige 
Güter in mangelhafter Verpackung aufgibt, so 
kann er durch Abgabe einer allgemeinen Erklä- 
rung, für die das Muster in Anl. F aufgestellt 
ist, die Mängel der Verpackung anerkennen —, 
z 63 über die Auflieferung und Annahme der Gü- 
ter, § 64 über die vorläufige Einlagerung, falls 
das Gut nicht sofort befördert werden kann, §& 65 
über die Zoll-, Steuer-, Polizei= und statistischen 
Vorschriften, für deren Erfüllung der Absender in 
der Regel zu sorgen hat; §5 66 bestimmt, wann 
offene und wann bedeckte Wagen zu verwenden, 
in welcher Art und welcher Reihenfolge die Güter 
zu befördern sind. Es folgen die Bestimmungen 
über die Berechnung und Zahlung der Fracht, 
die Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung 
und deren Verjährung sowie über die Belastung 
des Guts mit Nachnahme nach Eingang und mit 
Barvorschüssen (§& 68—72). Ist das Gut un- 
terwegs, so können nachträgliche Verfü- 
gungen nur durch den Albsender getroffen 
werden. Dieses Verfügungsrecht ist beschränkt 
im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefdupli- 
kats. Besondere Bestimmungen gelten, wenn 
unterwegs Beförderungshindernisse eintreten (55 
72, 74). Der & 75 stellt die Lieferfristen 
für Eilgut und Frachtgut fest. In den 8§.76—81 
sind sehr ins einzelne gehende Vorschriften über die 
Ablieferung des Guts am Bestimmungsort, die 
Zuführung an den Empfänger, dessen Benach- 
richtigung von der Ankunft des Guts, die Fristen 
für Abnahme des Guts und das Verfahren bei 
Ablieferungshindernissen getroffen. Es folgen in 
den §&§ 82 und 83 die Grundsätze über die Fest- 
stellung von Minderung, Beschädigung 
oder Verlust des Guts durch die E., durch Sach- 
verständige oder durch das Gericht und in den 
Sos 84—98 die Bestimmungen über die Haftung 
der E. für Verlust, Minderung und Beschädigung 
des Gutes sowie für Ueberschreitung der Liefer- 
fristen, die Höhe des Schadensersatzes und die 
Verjährung der Ansprüche gegen die E. Diese 
Bestimmungen sind großenteils wörtlich mit eini- 
gen Zusätzen dem Handelsgesetzbuch entnommen. 
Im §5899 wird festgesetzt, daß zur Geltendmachung 
der Rechte aus dem Frachtvertrage gegenüber der 
E. der befugt ist, dem das Verfügungsrecht über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.