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den Paragraphen wird gesprochen von den Fahr-
preisen, Fahrkahrten und deren Lösung, Vorausbe-
stellung von Abteilen oder Plätzen, Prüfung der
Fahrkarten, den Warteräumen, wie lange sie ge-
öffnet werden müssen, den Frauen= und Nichtrau-
cherabteilen, der Anweisung der Plätze, dem Ver-
fahren bei Abfahrt der Züge, dem Verhalten der
Reisenden während der Fahrt und der Fahrtunter-
brechung, sowie Unregelmäßigkeiten im Betriebe
(Verspätung und Ausfall von Zügen, Betriebs-
störungen usw.). Ferner wird bestimmt, welche
Tiere, sowie welche Gegenstände als Handgepäck
in die Wagen mitgenommen werden dürfen und
welche von der Mitnahme ausgeschlossen sind. —
Abschnitt IV (s& 30—39) Beförderung
von Reisege päck. Nach Feststellung des
Begriffes des Reisegepäcks werden Bestimmungen
getroffen über die Verpackung, die Auf#lieferung
des Gepäcks, Ausstellung von Gepäckscheinen, Aus-
lieferung des Gepäcks, Haftung der E. für Verlust,
Minderung und Beschädigung des Gepäcks und
Ueberschreitung der Lieferfrist, ferner über die
Gepäckträger und die Pflicht der E. zur Aufbe-
wahrung des Gepäcks. — Im Abschnitt V (§§ 40
—43)) werden die Beförderungsbedingungen für
Expreßgut — Gepäck ohne Fahrschein —,
in Abschnitt VI (38 44—47) die Bedingungen für
die Beförderung von Leichen festgestellt. Die
Anlage A zu § 44 enthält das Muster für den
Leichen paß. — Abschnitt VII (55 48—52)
handelt von der Beförderung lebender
Tiere. Für die Auflieferung, Beförderung und
Auslieferung sowie die Lieferfristen für die Be-
förderung von Tieren gelten besondere, von der
Güterbeförderung mehrfach abweichende Be-
stimmungen. Die einzelnen Vorschriften über die
Beförderung von Tieren, die eine sachgemäße
Behandlung der Tiere, Vermeidung jeder Tier-
quälerei usw. bezwecken, sind in der Anl. B (zu
#* 49) zusammengestellt.
II. Der umfangreichste Abschnitt ist der Abschnitt
VIII (5853—100), der von der Beförderung
der Güter handelt. Nachdem im & 53 bestimmt
ist, daß dic E. verpflichtet ist, die Beförderung von
Gütern von und nach allen für den Güterverkehr
cingerichteten Stationen und Güternebenstellen
vorzunehmen, folgen im § 54 die Bestimmungen
über die von der Beförderung ausgeschlossenen
oder nur bedingungsweise zur Beförderung zu-
gelassenen Gegenstände. Ein Verzeichnis der
letzteren Güter und der für ihre Beförderung gel-
tenden Bedingungen ist in Anl. C in systematischer
Ordnung aufsgestellt. Ausgeschlossen sind die dem
Postzwang unterliegenden Güter und eine Reihe
von explosionsgefährlichen Gegenständen.
Die bedingungsweise zugelassenen Gegenstände
sind solche, die in geringerem Maße explosions-
gefährlich und die selbstentzündlich sind, ferner
brennbare Flüssigkeiten, giftige, ätzende und
fäulnisfähige Stoffe. Zur leichteren Handhabung
für die Güterabfertigungen ist der amtlichen Aus-
gabe der EO ein alphabetisches Verzeichnis dieser
Gegenstände beigefügt. — Von Erfüllung be-
sonderer Bedingungen ist ferner abhängig die Be-
förderung von Gold= und Silberbarren, anderen
Wertgegenständen und Kostbarkeiten, sowie Kunst-
gegenständen, die Beförderung von Gegenstän-
den, deren Verladung oder Beförderung beson-
dere Schwierigkeiten macht, sowie von E. Fahr-
Eisenbahnen (IV. Verkehrsordnung)
zeugen. Weiter behandeln die folgenden Para-
graphen den Frachtbrief, seine Form und
seinen Inhalt, sowie die Bestimmung, daß der
Absender für die Angaben und Erklärungen im
Frachtbrief haftet. Die Muster für den gewöhn-
lichen und den Eilfrachtbrief sind in den Anl. D. E
festgestellt. Nach Uebergabe der Sendung mit
dem Frachtbrief ist ihr Inhalt zu prüfen, die
Anzahl und das Gewicht der aufgegebenen Stücke
festzustellen (S 58), es sind Vorschriften darüber
gegeben, wer die Beladung der Wagen besorgt
und über die Belastung der Wagen bis zu dem
Ladegewicht oder der Tragfähigkeit (§ 59) sowie
darüber, ob und welche Frachtzuschläge zu erheben.
sind bei unrichtiger Angabe des Inhalts, des Ge-
wichts oder der Stückzahl einer Sendung sowie
bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften
der Anl. C (§ 60). Demnächst erfolgt der Ab-
schluß des Frachtvertrags durch Annahme des
Gutes mit dem Frachtbriefe, der nunmehr abzu-
stempeln ist (5§ 61). Der 5& 62 enthält Vorschriften
über die Verpackung und Bezeichnung des Gutes
— wenn der Absender regelmäßig gleichartige
Güter in mangelhafter Verpackung aufgibt, so
kann er durch Abgabe einer allgemeinen Erklä-
rung, für die das Muster in Anl. F aufgestellt
ist, die Mängel der Verpackung anerkennen —,
z 63 über die Auflieferung und Annahme der Gü-
ter, § 64 über die vorläufige Einlagerung, falls
das Gut nicht sofort befördert werden kann, §& 65
über die Zoll-, Steuer-, Polizei= und statistischen
Vorschriften, für deren Erfüllung der Absender in
der Regel zu sorgen hat; §5 66 bestimmt, wann
offene und wann bedeckte Wagen zu verwenden,
in welcher Art und welcher Reihenfolge die Güter
zu befördern sind. Es folgen die Bestimmungen
über die Berechnung und Zahlung der Fracht,
die Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung
und deren Verjährung sowie über die Belastung
des Guts mit Nachnahme nach Eingang und mit
Barvorschüssen (§& 68—72). Ist das Gut un-
terwegs, so können nachträgliche Verfü-
gungen nur durch den Albsender getroffen
werden. Dieses Verfügungsrecht ist beschränkt
im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefdupli-
kats. Besondere Bestimmungen gelten, wenn
unterwegs Beförderungshindernisse eintreten (55
72, 74). Der & 75 stellt die Lieferfristen
für Eilgut und Frachtgut fest. In den 8§.76—81
sind sehr ins einzelne gehende Vorschriften über die
Ablieferung des Guts am Bestimmungsort, die
Zuführung an den Empfänger, dessen Benach-
richtigung von der Ankunft des Guts, die Fristen
für Abnahme des Guts und das Verfahren bei
Ablieferungshindernissen getroffen. Es folgen in
den §&§ 82 und 83 die Grundsätze über die Fest-
stellung von Minderung, Beschädigung
oder Verlust des Guts durch die E., durch Sach-
verständige oder durch das Gericht und in den
Sos 84—98 die Bestimmungen über die Haftung
der E. für Verlust, Minderung und Beschädigung
des Gutes sowie für Ueberschreitung der Liefer-
fristen, die Höhe des Schadensersatzes und die
Verjährung der Ansprüche gegen die E. Diese
Bestimmungen sind großenteils wörtlich mit eini-
gen Zusätzen dem Handelsgesetzbuch entnommen.
Im §5899 wird festgesetzt, daß zur Geltendmachung
der Rechte aus dem Frachtvertrage gegenüber der
E. der befugt ist, dem das Verfügungsrecht über