Eisenbahnen (IV. Internationales Frachtrech),
683
das Gut zusteht, und im § 100 die Bestimmung
über die Haftung getroffen, wenn mehrere E. an
dem Transport beteiligt sind.
+ 5. Die Ausführungsbestimmungen der
deutschen Tarife. Von dem in & 2 der E#O
vorgesehenen Rechte haben die E. Gebrauch ge-
macht durch Feststellung von Ausführungsbestim-
mungen in ihren Tarifen (/ Eisenbahntarifel.
Die Teile I des Deutschen Personen= und Ge-
päcktarifs, des Tarifs für lebende Tierc und
des Gütertarifs enthalten einen Abdruck der zu-
gehörigen Abschnitte der CVO unter Beifügung
von Ausführungsbestimmungen zu einzelnen
Paragraphen. Diese Ausführungsbestimmungen
werden vorberaten durch die ständige Tarifkom-
mission und die Generalkonferenz der deutschen E.,
deren Beschlüsse von den Aussichtsbehörden zu ge-
nehmigen sind. Die Ausführungsbestimmungen
enthalten eine Reihe von Einzelheiten, insbeson-
dere solche tarifarischer Natur, dic für alle deut-
schen E. Gültigkeit haben. Solche Ausführungs-
bestimmungen, die nur für einzelne E. gelten,
sind in den Teilen II zu den Tarifen dieser Bahnen
und Bahngebiete festgesetzt. Ebenso enthalten die
Verbandstarife (direkte Tarife) reglementarische
Bestimmungen, die z. T. mit der E#O und den
Ausführungsbestimmungen übereinstimmen, in
Einzelheiten aber auch abweichen.
II. Das internationale Frachtrecht.
z 6. Das internationale (Berner) Neberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Be-
griff, Entstehung, Entwicklung. Die Rechts-
verhältnisse, die bei Beförderung eines Gutes
von einem Orte des Inlandes nach einem Orte
des Auslandes auf Grund eines durchgehenden
Frachtbriefes zwischen dem Frachtnehmer und
den E. und zwischen den an dem Transport be-
teiligten E. untereinander entstehen, bezeichnet
man als internationales Eisenbahn-
frachtrecht. Das intern. E.Frachtrecht ist
also ein Teil des internationalen Frachtrechts,
dieses wieder gehört zu dem internationalen Han-
delsrecht, im weiteren Sinne zu dem internatio-
nalen Privatrecht (NI.
Während diese internationalen Rechtsverhält-
nisse zur Zeit im wesentlichen erst der Rechts-
wissenschaft angehören, ist über das internatio-
nale Eisenbahnfrachtrecht der europäischen Staa-
ten ein am 1. 1. 93 in Kraft getretener Staats-
vertrag von gesetzlicher Kraft vereinbart,
das Berner internationale Ueber-
einkommen über den Eisenbahn-
frachtverkehr vom I14. 10. 90. Dieses
Uebereinkommen ist angeregt durch eine von den
beiden schweizer Advokaten G. de Seigneux und
H. Christ am 11. 6. 74 an die schweizerische Bun-
desversammlung gerichtete Eingabe, in der die
Regelung einiger grundsätzlicher Fragen des
E. Frachtrechts durch einen internationalen Ver-
trag zwischen den Hauptstaaten des europäischen
Festlandes und zu diesem Zwecke zunächst das
Zusammentreten einer internationalen Konferenz
befürwortet wurde. Die schweizerische Regierung
entsprach diesem Ersuchen und ließ im Jahre 1876
den Entwurf einer internationalen Vereinbarung
ausarbeiten und der Mehrzahl der mitteleuro-
päischen Staaten mitteilen. Dieser Entwurf lag
zusammen mit zahlreichen von Vertretern der Re-
gierung des Deutschen Reichs in der äußeren Form
eines Gegenentwurfs ausgearbeiteten Aende-
rungsvorschlägen, den Beratungen einer inter-
nationalen Konferenz zwischen den Regierungen
der Schweiz, des Deutschen Reichs, Oesterreichs,
Ungarns, Frankreichs, Italiens, Rußlands, Bel-
giens, der Niederlande und Luxemburgs zu Grun-
de, die im Mai und Juni 1878 in Bern
stattfand. Die aus diesen Beratungen hervor-
gegangenen Entwürfe sind in zwei weiteren in
den Jahren 1881 und 1886 in Bern ab-
gehaltenen Konferenzen wiederholt gelesen und
mehrfach geändert worden. Der Entwurf von
1886 ist von einer diplomatischen Konferenz der
Vertreter vorgedachter Regierungen, denen sich
auch noch das Fürstentum Liechtenstein ange-
schlossen hatte, am 14. 10. 90 vollzogen, und,
nachdem er auch von den einzelnen Staaten, zum
Teil nach Anhörung ihrer parlamentarischen Ver-
tretungen genehmigt war, am 30. 9. 92 ratifiziert
und nach a 60 drei Monate nach Austausch der
Ratifikationsurkunden, also am 1. 1. 93 in Gel-
tung getreten. Der Staatsvertrag ist zunächst auf
die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Staa-
ten, die nach Ablauf dieser Zeit zurückzutreten
beabsichtigen, haben dies ein Jahr vorher anzu-
zeigen. Erfolgt ein Rücktritt nicht, so ist der Ver-
trag auf weitere drei Jahre verlängert. In Ver-
bindung hiermit steht die Bestimmung des a 59
des Uebereinkommens, nach der früher alle drei,
jetzt alle fünf Jahre, oder, wenn ein Viertel der
beteiligten Staaten es verlangt, in einem früheren
Zeitpunkt, eine aus Vertretern der beteiligten
Staaten bestehende Konferenz zusammentritt, um
über Aenderungen oder Ergänzungen des Ueber-
einkommens zu beraten.
: II. Das Internationale Uebereinkommen ist
durch vier Zusatzvereinbarungen ergänzt:
1. Eine Zusatzerklärung v. 20. 9. 93, in Kraft
getreten am 21. 9. 96. Sie enthält die Bestim-
mungen darüber, unter welchen Formen andere
Staaten dem Uebereinkommen beitreten kön-
nen. Der Beitritt erfolgt durch Vermittelung der
schweizerischen Regierung, die, nach Prüfung des
Eintrittsgesuchs durch das Zentralamt für den
internationalen E.Transport, den übrigen Ver-
tragsstaaten Mitteilung macht und, im Falle ein
Widerspruch nicht erfolgt, dies wiederum den
übrigen Staaten anzeigt. Einen Monat nach dem
Erlaß der Anzeige wird der Betitritt rechtskräftig.
Auf Grund dieser Zusatzerklärung sind am 27. 8.97
das Königreich Dänemark, am 21. 5. 04 das
Königreich Rumänien, am 1. 11. 07 das
Königreich Schweden, am 12. 12. 10 das Kö-
nigreich Serbien dem Iu beigetreten.
2. Die Zusatzvereinbarung v. 16. 7. 95, in Kraft
getreten am 23. 11. 96. Diese Vereinbarung, die
auf Grund der Beratungen einer im Juni 1893
in Bern abgehaltenen Sachverständigenkonferenz
abgeschlossen ist, setzt die Bedingungen fest, unter
denen Gold= und Silberbarren, Kostbarkeiten,
Kunstgegenstände usw., ferner Leichen zur inter-
nationalen Beförderung zugelassen werden.
Sie hat ferner die Anl. I des Uebereinkommens,
enthaltend das Verzeichnis der zum internationa-
len E.Transport bedingungsweise zugelassenen Ge-
genstände ergänzt und unter Berücksichtigung der
seit Abschluß des Uebereinkommens eingetretenen