Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Eisenbahnen (IV. Internationales Frachtrech), 
  
683 
  
das Gut zusteht, und im § 100 die Bestimmung 
über die Haftung getroffen, wenn mehrere E. an 
dem Transport beteiligt sind. 
+ 5. Die Ausführungsbestimmungen der 
deutschen Tarife. Von dem in & 2 der E#O 
vorgesehenen Rechte haben die E. Gebrauch ge- 
macht durch Feststellung von Ausführungsbestim- 
mungen in ihren Tarifen (/ Eisenbahntarifel. 
Die Teile I des Deutschen Personen= und Ge- 
päcktarifs, des Tarifs für lebende Tierc und 
des Gütertarifs enthalten einen Abdruck der zu- 
gehörigen Abschnitte der CVO unter Beifügung 
von Ausführungsbestimmungen zu einzelnen 
Paragraphen. Diese Ausführungsbestimmungen 
werden vorberaten durch die ständige Tarifkom- 
mission und die Generalkonferenz der deutschen E., 
deren Beschlüsse von den Aussichtsbehörden zu ge- 
nehmigen sind. Die Ausführungsbestimmungen 
enthalten eine Reihe von Einzelheiten, insbeson- 
dere solche tarifarischer Natur, dic für alle deut- 
schen E. Gültigkeit haben. Solche Ausführungs- 
bestimmungen, die nur für einzelne E. gelten, 
sind in den Teilen II zu den Tarifen dieser Bahnen 
und Bahngebiete festgesetzt. Ebenso enthalten die 
Verbandstarife (direkte Tarife) reglementarische 
Bestimmungen, die z. T. mit der E#O und den 
Ausführungsbestimmungen übereinstimmen, in 
Einzelheiten aber auch abweichen. 
II. Das internationale Frachtrecht. 
z 6. Das internationale (Berner) Neberein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Be- 
griff, Entstehung, Entwicklung. Die Rechts- 
verhältnisse, die bei Beförderung eines Gutes 
von einem Orte des Inlandes nach einem Orte 
des Auslandes auf Grund eines durchgehenden 
Frachtbriefes zwischen dem Frachtnehmer und 
den E. und zwischen den an dem Transport be- 
teiligten E. untereinander entstehen, bezeichnet 
man als internationales Eisenbahn- 
frachtrecht. Das intern. E.Frachtrecht ist 
also ein Teil des internationalen Frachtrechts, 
dieses wieder gehört zu dem internationalen Han- 
delsrecht, im weiteren Sinne zu dem internatio- 
nalen Privatrecht (NI. 
Während diese internationalen Rechtsverhält- 
nisse zur Zeit im wesentlichen erst der Rechts- 
wissenschaft angehören, ist über das internatio- 
nale Eisenbahnfrachtrecht der europäischen Staa- 
ten ein am 1. 1. 93 in Kraft getretener Staats- 
vertrag von gesetzlicher Kraft vereinbart, 
das Berner internationale Ueber- 
einkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr vom I14. 10. 90. Dieses 
Uebereinkommen ist angeregt durch eine von den 
beiden schweizer Advokaten G. de Seigneux und 
H. Christ am 11. 6. 74 an die schweizerische Bun- 
desversammlung gerichtete Eingabe, in der die 
Regelung einiger grundsätzlicher Fragen des 
E. Frachtrechts durch einen internationalen Ver- 
trag zwischen den Hauptstaaten des europäischen 
Festlandes und zu diesem Zwecke zunächst das 
Zusammentreten einer internationalen Konferenz 
befürwortet wurde. Die schweizerische Regierung 
entsprach diesem Ersuchen und ließ im Jahre 1876 
den Entwurf einer internationalen Vereinbarung 
ausarbeiten und der Mehrzahl der mitteleuro- 
päischen Staaten mitteilen. Dieser Entwurf lag 
  
zusammen mit zahlreichen von Vertretern der Re- 
gierung des Deutschen Reichs in der äußeren Form 
eines Gegenentwurfs ausgearbeiteten Aende- 
rungsvorschlägen, den Beratungen einer inter- 
nationalen Konferenz zwischen den Regierungen 
der Schweiz, des Deutschen Reichs, Oesterreichs, 
Ungarns, Frankreichs, Italiens, Rußlands, Bel- 
giens, der Niederlande und Luxemburgs zu Grun- 
de, die im Mai und Juni 1878 in Bern 
stattfand. Die aus diesen Beratungen hervor- 
gegangenen Entwürfe sind in zwei weiteren in 
den Jahren 1881 und 1886 in Bern ab- 
gehaltenen Konferenzen wiederholt gelesen und 
mehrfach geändert worden. Der Entwurf von 
1886 ist von einer diplomatischen Konferenz der 
Vertreter vorgedachter Regierungen, denen sich 
auch noch das Fürstentum Liechtenstein ange- 
schlossen hatte, am 14. 10. 90 vollzogen, und, 
nachdem er auch von den einzelnen Staaten, zum 
Teil nach Anhörung ihrer parlamentarischen Ver- 
tretungen genehmigt war, am 30. 9. 92 ratifiziert 
und nach a 60 drei Monate nach Austausch der 
Ratifikationsurkunden, also am 1. 1. 93 in Gel- 
tung getreten. Der Staatsvertrag ist zunächst auf 
die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Staa- 
ten, die nach Ablauf dieser Zeit zurückzutreten 
beabsichtigen, haben dies ein Jahr vorher anzu- 
zeigen. Erfolgt ein Rücktritt nicht, so ist der Ver- 
trag auf weitere drei Jahre verlängert. In Ver- 
bindung hiermit steht die Bestimmung des a 59 
des Uebereinkommens, nach der früher alle drei, 
jetzt alle fünf Jahre, oder, wenn ein Viertel der 
beteiligten Staaten es verlangt, in einem früheren 
Zeitpunkt, eine aus Vertretern der beteiligten 
Staaten bestehende Konferenz zusammentritt, um 
über Aenderungen oder Ergänzungen des Ueber- 
einkommens zu beraten. 
: II. Das Internationale Uebereinkommen ist 
durch vier Zusatzvereinbarungen ergänzt: 
1. Eine Zusatzerklärung v. 20. 9. 93, in Kraft 
getreten am 21. 9. 96. Sie enthält die Bestim- 
mungen darüber, unter welchen Formen andere 
Staaten dem Uebereinkommen beitreten kön- 
nen. Der Beitritt erfolgt durch Vermittelung der 
schweizerischen Regierung, die, nach Prüfung des 
Eintrittsgesuchs durch das Zentralamt für den 
internationalen E.Transport, den übrigen Ver- 
tragsstaaten Mitteilung macht und, im Falle ein 
Widerspruch nicht erfolgt, dies wiederum den 
übrigen Staaten anzeigt. Einen Monat nach dem 
Erlaß der Anzeige wird der Betitritt rechtskräftig. 
Auf Grund dieser Zusatzerklärung sind am 27. 8.97 
das Königreich Dänemark, am 21. 5. 04 das 
Königreich Rumänien, am 1. 11. 07 das 
Königreich Schweden, am 12. 12. 10 das Kö- 
nigreich Serbien dem Iu beigetreten. 
2. Die Zusatzvereinbarung v. 16. 7. 95, in Kraft 
getreten am 23. 11. 96. Diese Vereinbarung, die 
auf Grund der Beratungen einer im Juni 1893 
in Bern abgehaltenen Sachverständigenkonferenz 
abgeschlossen ist, setzt die Bedingungen fest, unter 
denen Gold= und Silberbarren, Kostbarkeiten, 
Kunstgegenstände usw., ferner Leichen zur inter- 
nationalen Beförderung zugelassen werden. 
Sie hat ferner die Anl. I des Uebereinkommens, 
enthaltend das Verzeichnis der zum internationa- 
len E.Transport bedingungsweise zugelassenen Ge- 
genstände ergänzt und unter Berücksichtigung der 
seit Abschluß des Uebereinkommens eingetretenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.