Object: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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erfolgt in der Regel nach Stimmenmehrheit. Hat 
der Direktor eine andere Ansicht, als die beiden 
Schiedsrichter, so kann er die beiden Stellvertreter 
zu einer gemeinschastlichen Sitzung mit den 
Hauptrichtern zusammenberufen. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet der Direktor. Für die Par- 
teien ist das Verfahren kostenfrei. — Die in dem 
Reglement vorgesehene Zeitschrift erscheint 
unter dem Titel: „Zeitschrift für den interna- 
tionalen E.Transport“ seit dem 1. 1. 93 monat- 
lich einmal in Bern in deutscher und französischer 
Sprache. 
&8. Die rechtliche und wirtschaftliche Beden- 
tung des internationalen Uebereinkommens. In 
dem Inu liegt der erste erfolgreiche Versuch vor, 
über einen außerordentlich wichtigen Teil des 
Privatrechts ein internationales Rechts- 
buch zu schaffen. Der Weltpost-, der internatio- 
nale Telegraphenvertrag, die Verträge zum Schutz 
des geistigen Eigentums usw. behandeln im we- 
sentlichen geschäftliche, technische, finanzielle Fra- 
gen. Das Il ist ein internationales Gesetz für 
den größten Teil von Mitteleuropa. Indem sich 
nunmehr 14 Staaten zu einem Vertrage über ein 
solches gemeinsames Gesetz vereinigten, haben sie 
cinen Schritt getan, der vielleicht eine neue Epoche 
des Völkerrechtes einleitet. Ist hiernach das Ju 
von hoher, ideeller Bedeutung für die Weiter- 
entwickelung des curopäischen Völkerrechts, so 
beruht sein sachlicher Wert vor allem darin, daß es 
cin Gesetzbuch darstellt, das auf dem Boden ver- 
schiedener Rechtssysteme entsprossen, aus allen 
das Beste entnehmend und mit neuen Gedanken 
befruchtend, in einem einheitlichen organischen 
Ganzen, gleichsam den Niederschlag des modernen 
curopäischen E.Frachtrechts bildet. Diese sachliche 
Bedeutung ist eine so mächtige, daß, schon vor 
seiner endgültigen Feststellung, zahlreiche wichtige 
Bestimmungen aus dem Ju in das neuoc italieni- 
sche HG#B und in das russ. E.Gesetz von 1885 
übernommen sind, und daß, sobald der Abschluß 
des Staatsvertrages gesichert war, fast alle Ver- 
tragsstaaten, darunter, wie oben gesagt, auch das 
Deutsche Reich, ihr inneres E. Frachtrecht nach 
dem des Jll umgestaltet haben. Dies ist von un- 
schätzbarer Bedeutung für die stetige Entwicke- 
lung, für einen ruhigen, sicheren Fortschritt von 
Handel und Verkehr in Mitteleuropa. Der Ab- 
schluß eines ähnlichen internationalen Vertrags 
über die Beförderung von Personen und 
Reisegepäck ist in Aussicht genommen. 
Die Schweiz hat im Jahre 1909 den Entwurf 
eines solchen den Berner Vertragsstaaten vorge- 
legt. 
Literatur: lI. Insbes. Deutsches Fracht- 
recht und Eisenbahnverkehrsordnung. 
Die verschiedenen Kommentare zum Deutschen Handels- 
gesetzbuch, sowie die Lehrbücher des Handelsrechts. Ferner: 
Koch, Deutschlands E., 1860; Das deutsche E. Transport- 
recht, 186656; Eger, Das deutsche Frachtrecht ?, 1888—1891; 
Wehrmann, Das E.Frachtgeschäft, 1880; Ruckdeschel, 
Kommentar zum Betriebsreglement, 1880; Endemann,, 
Das Recht der E., 1886; v. Buschmann und v. Rum- 
ler, Das neue E. Betrieboreglement, 1892; v. der Leyen, 
Die Verkehrsordnung für die E. Deutschlands, Zeitschr. f. 
Handelsrecht, 41, S. 1 ff; Gorden, Die E. Verkehrs- 
ordnung, 1909; Blume, Die E. Verkehrsordnung noebst 
Ausführungsbestimmungen, 1909; Pietsch und Mol- 
  
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Eisenbahnen (IV. Frachtrecht — Tarife) 
ten, Die E. Verkehrsordnung, 1909; Rosenthal, 
E. Frachtrecht im HW Staats W’, 3, S 826 ff, 1909; Senck- 
piel, Das E.Transportgeschäft nach deutschem Recht, 1909; 
Rundnagel, Die Haftung der E. für Verlust, Beschä- 
digung und Lieferfristüberschreitung 1909; Eger, Die 
Eisenbahnverkehrsordnung 1910. 
Amtliche, vom Reichseisen bahnanmt herausge- 
gebene Eisen bahn verkehrsordnung (nebst Be- 
gründung), 1909. 
II. Internationales Frachtrecht. 
Gerstner, Internationales E. Frachtrecht, 1893; Der 
neueste Stand des Berner Uebereinkommens, 1901; Eger, 
Das internationale Uebereinkommen über den Frachtver- 
kehr 2, 1909; Rosenthal, Internationales E. Fracht- 
recht, 1894; Pietsch, Der E. Güterverkehr (deutscher und 
internationaler) , 1909; Reindl, Das internationale 
Uebereinkommen; Blume, Internationales Ueberein- 
kommen, 1910; v. der Leyen, Das Berner inter- 
nationale Uebereinkommen, 8Z. f. Handelsrecht, 39 S 1 ff; 
Die Fortbildung des E. Frochtrechts seit dem Berner Ueber- 
einkommen, 8Z. f. Handelsrecht, 49, S 455 ff; Neuerungen 
im E.Frachtrecht des internationalen und des Binnenver- 
kehrs der mitteleuropäischen Staaten, 8 für Handelsrecht, 
65, S 1 ff;: — 3 für den internationalen E. Transport. 
Scit 1893 (oben & 7 am Ende); Protokolle der Berner 
Konserenzen von 1878, 1881, 1886, 1893, 1896 (Paris) 
und 1905. 
Weitere Literaturangaben, insbes. auch die nicht in 
Deutschland erschienenen Schriften in den oben angeführten 
Werken von Gerstner, Eger und Blume. 
v. der Leyen. 
4 Eisenbahntarife 
# 1. Begriss, # 2. Feststellung der Tarise. Staatliche Ge- 
nehmigung. * 3. Einführung. Oeffentliche Bekanntma- 
chung. 1 4. Anwendung der Tarife. Gleichmäßige Be- 
handlung der Interessenten. # 5. Streitversahren in Tarif- 
sachen. # 6. Tarifkontrolle des Reiches. # 7. Die gegen- 
wärtigen Normaltarife. 
[EI— Eisenbahntarif!) 
5 1. Begriff der Eisenbahntarise. Die Natur 
der E. als einer öffentlichen, vom 
Staate mit besonderen Vorrech- 
ten ausgestatteten Verkehrsan- 
stalt bedingt, daß ihre Benutzung jeder- 
mann gegen Zahlung vorher festgesetz- 
ter, zur allgemeinen Kenntnis 
gebrachter und allgemein gülti- 
ger Gebühren freistehen mußtn). 
Das Verzeichnis dieser Gebühren — sowohl für 
die Beförderung selbst (Fahrpreise und 
Frachtsätze) wie für besondere vorangehende, 
1) Eine dem öffentlichen Güterverkehre dienende E darf 
die Uebernahme von Gütern zur Befsörderung nach einer 
Station innerhalb des Deutschen Reiches nicht ver- 
weigern, wenn der Absender sich den geltenden 
Beförderungsbedingungen der E unterwirft, 
die Beförderung nicht gesetzlich oder polizeilich verboten ist, 
die Güter zur Beförderung auf der Bahn sich eignen, die 
Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln 
möglich ist und höhere Gewalt nicht entgegensteht (1 453 
HG#B; 13 EVerkehrsordnung (EVO) v. 23. 12. 08, RBl 
1909 S 93 ff). Aehnlich a 5 des Internationalen 
Uebereinkommens. Bgl. oben 1. Eisenbahnfrachtrecht 54 
2, 7. (S 679, 684).
	        
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