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Eisenbahnen (V. Abgaben)
ein Einkommen. Er würde daher an sich den auf
das Grundeigentum, das Gewerbe und das Ein-
kommen gelegten St und Abg in ihren verschie-
denen Formen unterworfen sein. Vielfach sind
jedoch durch Gesetz und durch Staatsverträge
Ausnahmen begründet, indem hier und da E. von
einzelnen St gänzlich oder teilweise befreit, auch
besonderen Abg und endlich bei einzelnen St
besonderen Grundsätzen unterworfen worden
sind. Und zwar gilt dies nicht nur von den an den
Staat, sondern auch von den an Gemeinden und
andere Kommunalverbände zu entrichtenden St.
Soweit keine gesetzliche Bestimmung eine Aus-
nahme begründet, greift die allgemeine St Pflicht,
wenn deren Voraussetzungen vorliegen, auch für
E. Platz. Eine Ausnahme besteht für die E. des
Deutschen Reichs aus dem Grunde, weil dicses
der Besteucrung durch die Bundesstaaten und die
Kommunalverbände nur in dem Umfang unter-
liegt, in dem es sich selbst ihr unterworfen hat.
Das ist bisher nur durch §& 1 Abs 2 des G über die
Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch
einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände
v. 25. ö. 73 (Ro= l 113) geschehen, der hinsichtlich
der Befreiung von St die im Eigentum des Reichs
befindlichen Gegenstände den im Eigentum des
einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Ge-
genständen gleichstellt. Tatsächlich entrichten des-
halb die Reichs E. an direkten Abg nur Grund-
und Gebäude St, aber keine Gewerbe-, Einkom-
men-= oder be sondere E. St. Eine Neuregelung —
mit Beseitigung jeder Staatsbesteuerung — ist
im Werke.
Endlich sind die E. dem deutschen Reiche gegen-
über zur Entrichtung von Fahrkarten= und Fracht-
urkundenstempel verpflichtet (unten §& 4).
5& 2. Abgaben der Eisenbahnen an den Staat.
Von ihren eigenen Bahnen erheben die Staaten
keine Abg, da der Zahlende und der Empfänger
cin und dieselbe Person sein würden. Die Abg-
Pflicht der Privatbahnen ist in den ein-
zelnen Staaten verschieden geordnet.
I. In Preußen sind, seitdem durch das G we-
gen Aufhebung direkter Staats St v. 14. 7. 93
(GE 119) die Grund= und Gebäude St sowie die
Gewerbe-= und Betriebs St als Staats St außer
Hebung gesetzt worden sind, die Privat E. dem
Staate nur von ihrem Einkommen steuerpflichtig.
Der Verpflichtung zur Entrichtung der
allgemeinen Einkommen St unterliegen die E.
nicht als solche, sondern nur insofern, als physi-
sche Personen oder Aktiengesellschaften, Kom-
manditgesellschaften auf Aktien oder Genossen-
schaften die Unternehmer der E. sind und ein
Einkommen aus ihrem Eigentum oder Betriebe
beziehen (5 1 Einkommen StG v. 24. 6. 91 1G.S
1751). Gegenstand der Einkommensteuerpflicht ist
demgemäß nicht das Einkommen der E., sondern
das Gesamteinkommen des steuervflichtigen Un-
ternehmers. Daneben liegt aber den E. als solchen,
soweit sie dem E. G v. 3. 11. 38 (GS 505) unter-
stehen (nicht auch den Kleinbahnen), die Entrich-
tung einer besonderen Abg, der E.Abg, ob (& 38
das.). Die Veranlagung dieser Abg ist
verschieden, je nachdem das Unternehmen gehört
einer inländischen E. Aktiengesellschaft, d. h. einer
Aktiengesellschaft, deren Zweck lediglich auf E. Un-
ternehmungen gerichtet ist, oder einer anderen
natürliche Person, eine juristische Person des
öffentlichen Rechtes oder auch ein fremder Staat
sein. Die Ermittelung und Zahlung der Abg ist
für die E. Aktiengesellschaften durch das G’v.
30. 5. 53, betr. die von den E. zu entrichtende Abg
(GS 449), für andere Unternehmer durch das G
v. 16. 3. 67, betr. die Abg von allen nicht im Be-
sitze des Staats oder inländischer E.Aktiengesell-
schaften befindlichen E. (GS 465), geordnet. Er-
hoben wird die Abg von dem Reinertrage aller
nicht im Besitze des preußischen Staates befind-
lichen E., soweit nicht durch Staatsverträge Be-
freiung zugesichert ist, und zwar dergestalt, daß
von einem Reinertrage bis zu einschließlich 4%
des Anlagekapitals — für E. Aktiengesellschaften
des Aktienkapitals — ½½ dieses Ertrages, von
dem Mehrertrag über 4—5% /80, von dem
Mehrertrag über 5—6 % ½%, von dem Mehrertrag
über 6% 2„/#20 dieser Ertragsquote zu entrichten
sind (8& 1 u. 3 des G v. 30. 5. 53, 8& 1 u. 2 des G
v. 16. 3. 67). Die steuerpflichtige Person ist nach
dem ersteren Gesetze (§ 1) die E. Aktiengesellschaft,
nach dem letzteren (§ 1) der Besitzer der Bahn.
Wesentlich verschieden ist nach beiden Gesetzen
die Berechnung des Reinertrags und des Kapitals,
das für die Berechnung des Prozentsatzes maß-
gebend ist. Der steuerpflichtige Reinertrag der
E.Aktiengesellschaften ist der Ertrag, der nach Ab-
zug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Be-
triebskosten, des Beitrags zum Reservefonds, so-
wie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung
der Anlcihen erforderlichen Beträge auf das ver-
wendete Aktienkapital verteilt wird (5S 2 Gv.
30. 5. 53). Für die übrigen Unternehmer ist der
steuerpflichtige Reinertrag die Summe, um die
im Kalenderiahre die Betriebsroheinnahme die
Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten
übersteigt, und zwar sind die Rücklagen in die un-
ter Genehmigung der Aussichtsbehörde errichteten
Reserve= und Erneuerungsfonds als Unterhal-
tungs= und Betriebskosten zu berechnen, die aus
dem Reservefonds zu bestreitenden Ausgaben
aber außer Ansatz zu lassen und unter die Be-
triebscinnahmen auch die tarifmäßigen Fracht-
beträge von allen für Rechnung der Bahnbesitzer
und Betrioebsunternehmer selbst stattfindenden
Beförderungen aufzunehmen, soweit sic nicht für
Zwecke des Bahnbetriebs erfolgen (§& 3 u. 4 des
v. 16. 3. 67). Das Anlagekapital, dessen Ver-
hältnis zum Reinertrage dic Höhe der Abg be-
dingt, ist für E. Aktiengesellschaften das verwende-
te Aktienkapital, d. i. der Gesamtbetrag des durch
alle emittierten Aktien dargestellten Kapi-
tals (S§§ 2, 3 G v. 30. 5. 53). Für die übrigen
abgabepflichtigen Unternehmer gilt als Anlage-
kapital der Betrag, der auf die Herstellung der
Bahn und deren Ausrüstung mit Einschluß der
Betriebsmittel nützlich verwendet ist. Auch können
für die verwendeten Summen 5% Zinsen von der
Zeit der Verwendung bis zur Betriebseröffnung
in Ansatz gebracht werden (X 6 G v. 16. 3. 67).
Die Ermittelung des Reinertrages erfolgt auf
Grund der Rechnungsführung über Betriebs-
Einnahmen und = Ausgaben, wozu die E. Aktien-
gesellschaften nach & 34 des E.G v. 3. 11. 38,
die übrigen Unternehmer nach 5 5 Gv. 16. 3. 67
verpflichtet sind.
II. In Bayern ist die Befreiung des Staates
Person, mag dies eine andere Gesellschaft, eine von der Grund= und Haus St in §+ 120 des Grund-