Eisenbahnen (V. Abgaben)
des Anlagekapitals aller Staatsbahnen vom
Minöl festgesetzt (58 45, 46). Von diesem Ge-
samtreineinkommen kann jede abgabeberechtigte
Gemeinde den Teil zu den Abgaben heranziehen,
der sich nach dem Verhältnisse der in ihrem Bezirk
erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen
zu den Gesamtausgaben an Gehältern und Löh-
nen ergibt, wobei jedoch die an das Personal der
allgemeinen Verwaltung gezahlten nur mit ½,
die an das Personal der Werkstättenverwaltung
und des Fahrdienstes gezahlten nur mit 25 ihrer
Beträge zum Ansatze kommen (7 47).
Den preußischen Kreisen gegenüber be-
steht eine unmittelbare Verpflichtung der E. zur
Zahlung direkter St nicht mehr, seitdem das Kreis-
und Provinzial Abg G v. 23. 4. 06 (GS 159) die
Individualveranlagung durch das sog. Kontingen-
tierungssystem ersetzt hat. Damit sind zur Auf-
bringung der direkten Kreis St nicht mehr die
Kreisangehörigen unmittelbar, sondern die Ge-
meinden (und Gutsbezirke) verpflichtet.
II. In Bayern sind nach Umlagen G v. 14. 8. 10
(GVBl 581) a 4, 37 von Gemeinde-= und
Orts umlagen frei die Erträge aus Grund-
stücken des Staates, die unmittelbar zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben dienen. Im übrigen ergibt
sich aus a 2, 37, daß die StaatsE. den Gemeinde-
zuschlägen zur Einkommens-, Kapitalrenten- und
Gewerb St nicht unterliegen, während sich für
Privat E. die Umlagepflicht nach der veranlagten
Staats St bemißt. Ueber die örtliche Umlage-
berechtigung und die Heranziehung zu den Ge-
werb St Zuschlägen durch eine Mehrheit von
umlageberechtigten Gemeinden treffen a 8 f Be-
stimmung.
Zu den Kreis umlagen werden die E. auf
Grund Landrats G v. 28. 5. 562 (GBl 270) a 18,
19 herangezogen. Für Staats E. gilt nach Um-
lagen G a 43 1 und 44 1 Nr. 1 das oben für die
Gemeindeumlagen Bemerkte auch hier.
III. In Sachsen ist der Staats E. Betrieb von
Gemeinde Abg aufs den Gewerbebetrieb frei (Rev.
StO v. 24. 4. 73, GBl 295, J 33; Rev. LGO v.
24.4. 73, GBl 328, 5 27). Wegen der Gemeinde-
Abg vom Grundbesitz vgl. ABl der General-
direktion der Staats E. 07, 397 u. 09, 103. Nähe-
res in von der Mosel, Art. „Eisenbahnwesen“
IX und „Staatsfinanzen“ II12.
IV. Ebenso ist in Württemberg der Betrieb
der staatlichen Verkehrsanstalten von der
Umlage der Gemeinden und Amtskörperschaften
auf Gewerbe befreit, wogegen die für diesen Be-
trieb bestimmten Grundstücke und Gebäude der
Umlage unterworfen sind (G betr. die Besteue-
rungsrechte der Gemeinden und Amtskörp. v.
8. 8. 03, Reg Bl 397, a 6 Nr. 2). Das Einkommen
aus dem Betrieb und aus dem ihm dienenden
Grund= und Gebäudobesitz ist von der kommunalen
St Pflicht ausgenommen (a 25). Für Privat-
bahnen bestehen keine Sonderbestimmungen
mehr (Göz, oben §& 2, S 528).
V. Für Baden ergibt sich aus 5 82 der Gem-O
und der St in der Fassung der Bek v. 19. 10. 06
(G# Bl Nr. XIV), daß das Einkommen der
E.Gesellschaften sowie die Immobilien und das
gewerbliche Vermögen der E. zu den Gemeinde-
Abg in demselben Umfange heranzuziehen sind
wic zu den Staats St (oben 5 2). Auch hinsichtlich
der Gemeinde Abg enthalten aber die Konzessio-
nen für Privatbahnen regelmäßig Befreiungen,
die nach § 86 Abs 2 der GemO wie der StO in
Kraft bleiben. Nach § 74 beider Ordnungen fin-
den ferner auf den kommunalen Zuschlag zur
Verkehrs St die oben in 2 mitgeteilten, für
die staatliche Verkehrs St geltenden Vorschriften
gleichfalls Anwendung. Die kommunale Ver-
brauchs St wird nach & 78 von den für den
Bahn-(und Dampfschiffahrts-)betricb der Staats-
E.Verwaltung bestimmten Brennstoffen nicht er-
hoben.
VI. In Hessen steht die endgültige Regelung
noch aus; vorläufig G, die Gemeindcumlagen be-
treffend, v. 30. 3. 01 (Reg Bl 297). a 16 dieses
Gesetzes hebt das G v. 31. 3. 77 (oben & 2 a. E.)
insoweit auf, als es die Befreiung der StaatsE.
von Gemeinde St bestimmt. Nach a 12 sind alle
E., auch die der staatlichen Einkommen St nicht
unterliegenden, in den Gemeinden, in denen sie
Personen= oder Güterabfertigungsstellen be-
sitzen, zur Gemeindceinkommen St heranzuziehen,
und zwar mit dem nach näherer Vorschrift des
a 12 zu ermittelnden Reineinkommen der Ab-
fertigungsstelle. Soweit der Gemeindebesteue-
rung der E. Staatsverträge entgegenstehen, wer-
den die Gemeinden vom hessischen Staate für
den StAusfall entschädigt. — Ueber die Heran-
ziehung der E. zur Grund= und Gewerbe St gilt
nichts besonderes.
VII. Ueber Elsaß-Lothringen (Reichs E.) vgl. § 1.
Beaksichtigt ist, dem Landesfiskus alljährlich einen
Anteil an dem Reineinkommen der Reichs E. zur
Verteilung an solche Gemeinden zu überweisen,
in deren Gemarkung oder Umgebung sich Betriebs-
stätten der Reichs E. befinden.
4. Reichsbesteuerung des Eisenbahnver-
kehrs. Nachdem durch das G betr. Abänderung
des Reichsstempel G v. 14. 6. 00 die Schiffsfracht-
urkunden einer ReichsstempelAbg unterworfen
worden waren, ist durch das im Jahre 1906 er-
gangene Gesetz wegen Aenderung des Reichs-
stempelgesetzes — Anl. 3 des G betr. die Ordnung
des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichs-
schuld v. 3. 6. 06 (Rl 620) — die Stempel-
pflicht auf Frachturkunden anderer Art,
namentlich auf Frachtbriefe im inländischen
E. Verkehr ausgedehnt und ferner eine Besteue-
rung der Personenfahrkarten im E.=
(und Dampfschiffs-) Verkehr eingeführt worden.
Der R# hat mit Bek v. 7. 6. 06 (RGGBl 695) die
neue Fassung des Stempelgesetzes, mit Bek v.
15. 7. 06 (RZBBl 979) die vom BR dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen veröffentlicht. Im
folgenden wird der wesentliche Inhalt des Gesetzes
(„StG“) und der Ausführungsbestimmungen
(„AB), soweit er den E. Verkehr betrifft, mit-
geteilt.
Beiden Abgaben gemeinsam ist, daß sie nicht
cine Besteuerung der E. selbst darstellen, daß viel-
mehr diese zwar dem Reiche gegenüber für den
Stempeleingang haften, zugleich aber für berech-
tigt erklärt worden sind, die Abg von dem betei-
ligten Publikum einzuziehen (Steh 34 Abs 2,
5* 13). E. im Sinne des St sind auch die Klein-
bahnen.
1. Frachturkundenstempel. Nach
Nr. 6 des dem Ste# beigegebenen Tarifs unter-
liegen der St u. a. Frachtbriefe im inländischen
E. Verkehre — d. h. solche, dic im IJuland aus-