Eisenbahnen (VI. Bahneinheit, Bahnpfand)
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Rechten an fremden Grundstücken, und zwar so= wesentlicher Inhalt der Genehmigungsurkunde;
lange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch ein= ferner Länge, katastermäßige Bezeichnung der
getragen ist, nur den Grundstücken, die mit dem
Bahnkörper zusammenhängen oder sonst als Teil
des Bahnunternehmens äußerlich erkennbar sind.
Nach der Eintragung gehören außerdem alle auf
dem Titel verzeichneten Grundstücke zur Bahnein-
heit; 2) aus den von dem Bahnunternehmer
angelegten für den Betrieb und die Verwaltung
nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde erfor-
derlichen Fonds, Kassenbeständen der laufenden
Bahn Verw., Forderungen, die unmittelbar aus
dem Betriebe entstanden sind, und Ansprüchen
auf versprochene Zuschüsse für das Bahnunter-
nehmen; 3) den dem Bahnunternehmer gehöri-
gen beweglichen körperlichen Sachen, welche zur
Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn
oder der Bahngebäude oder zum Betriebe des
Bahnunternehmens dienen. Sie gelten einer
Veräußerung ungeachtet als Teile der Bahnein-
heit, solange sie sich auf den Bahngrundstücken be-
finden, rollendes Material auch nach der Entfer-
nung von den Bahngrundstücken, solange es mit
Zeichen, welche nach den Verkehrsgebräuchen die
Annahme rechtfertigen, daß es dem Eigentümer
der Bahn gehöre, versehen und dem Betriebe nicht
dauernd entzogen ist. Ist die Bahn bereits vor der
Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes auf
der ganzen Strecke in das Bahngrundbuch ein-
getragen, so gehören die nur zur ersten Herstellung
der Bahn zu benutzenden Gerätschaften und Werk-
zeuge der Bahneinheit nicht an.
IV. Das Bahneinheitsgesetz setzt ein generelles
Veräußerungsverbot fest. Es entzieht
die einzelnen zur Bahneinheit gehörigen Grund-
stücke und Rechte an Grundstücken der Veräuße-
rung und Belastung, es sei denn, daß die Bahn-
aufsichtsbehörde bescheinigt, daß die Belastung
oder Veräußerung dem Bahnunternehmen un-
schädlich ist. Die gleichwohl erfolgte Verfügung
ist nach § 134 BG# B unwirksam. Der gutgläubige
Erwerber ist aber ähnlich, wie nach § 892 BGB
geschützt (§ 5 Abs. 1 a. E.). Besteht ein Recht an
einem Teile der Bahneinheit, also ein dingliches
Recht an einem Grundstücke, so kann gleichwohl
der Gläubiger sein Recht nicht gegen das einzelne
Grundstück geltend machen, wenn er nicht ein
Unschädlichkeitszeugnis der Bahnbehörde vorlegt.
Wenn aber die Bahnaussichtsbehörde diese Be-
scheinigung ihm versagt, so kann er nach den für
die Enteignung geltenden Grundsätzen unter Auf-
gabe des Rechtes eine Entschädigung fordern. Für
diese haftet der Unternehmer mit der ganzen
Bahneinheit.
s# 2. Das Bahngrundbuch. Für die Bahn-
einheit gelten im allgemeinen die Vorschriften
des BGB über Grundstücke; für die
Bahneinheit gibt es ein Grundbuch, das Bahn-
rundbuch, dessen Einrichtung im wesent-
ichen mit der der eigentlichen Grundbücher
übereinstimmt (GO v. 24. 3. 97/20. 5. 98, Pr.
AG z. GO v. 26. 9. 99, Kal V betr. das Grund-
buchwesen v. 13. 11. 99, AVf des JIM v. 18.
11. 99 (JWMVBl 347) und JWErl v. 20. 11. 99
(JWBl 349) 11. 11. 02 (JM1 275). Es besteht
aus einem Titel (Aufschrift; enthaltend die Be-
zeichnung des Amtsgerichts und die Nr. des Blat-
tes sowie das Bestandsverzeichnis) ([Beschreibung
des Unternehmens, d. h. Anfangs= und Endpunkt,
Bahngrundstücke, die zur Bahneinheit gehörigen
Fonds; die Bestimmungen über das Anteilsver-
hältnis an denjenigen Gegenständen, welche meh-
reren Bahnunternehmungen gewidmet sind] und
3 Abteilungen (I. Abteilung: Eigentümer,
2. Abteilung: Rechte außer Hypotheken, Grund-
schulden und Rentenschulden, 3. Abteilung: Hypo-
theken, Grundschulden und Rentenschulden) (Bahn-
einheits G § 8 ff: Min E v. 11. 11. 02 betr. Bahn-
grundbücher, JIMB 275). Das Bahngrundkbuch-
recht unterscheidet sich aber von dem allgemeinen
Grundbuchrecht, abgesehen von Einzelheiten, da-
durch wesentlich, daß allgemein ein Zwang zur
Eintragung der Bahneinheit nicht besteht, viel-
mehr die Eintragung freigestellt ist und nur in
gewissen Fällen, namentlich, wenn die Veräuße-
rung oder eine Belastung sei es freiwillige oder
zwangsweise (Sicherungshypothek) erfolgen soll,
vorgeschricben ist. Die Eintragung kann nur auf den
an die Bahnaufsichtsbehörde zu richtenden An-
trag des Bahneigentümers erfolgen (vgl. Eger,
Bahneinheitsgesetz 50 ff), ohne Antrag nur im
Falle der bevorstehenden Eintragung einer Siche-
rungshypothek (F§21 des G) und im Falle der
Zwangsversteigerung nach § 21, 47 Eisenbahn-
gesetz (Versteigerung wegen Nichtvollendung des
Baues oder Verwirkung der Konzession, §J 39
des G). Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der
Bahnaufsichtsbehörde (§ 13 des G). Die Eintra-
gung in das Bahngrundbuch hat für die Bahn-
einheit die besonderen Wirkungen, daß die Bahn-
einheit, auch wenn die Genehmigung zum Bahn-
betriebe erlischt, erst mit der Schließung des
Grundbuchblattes und nicht schon mit dem Er-
löschen der Genehmigung aufhört, und daß vor
der Eintragung in das Bahngrundbuch als Be-
standteile der Bahneinheit nur die Grundstücke
angesehen werden, welche mit dem Bahnkörper
zusammenhängen, und sonst als Teile der Bahn-
einheit äußerlich erkennbar sind, während nach
der Eintragung außerdem alle auf dem Titel des
Grundbuchblattes verzeichneten Grundstücke zur
Bahneinheit gehören. Die Eintragung eines
Grundstückes auf dem Titelblatt setzt voraus, daß
das Grundstück frei von Hypotheken, Grundschul-
den und Rentenschulden ist. Bestehen son-
stige Rechte daran, so kann es eingetragen
werden, wenn die Bahnaufsichtsbehörde die Un-
schädlichkeit dieser Rechte für das Unternehmen
bescheinigt. Bei den einzelnen Grundstücken, die
zur Bahneinheit gehören und die nicht notwendig
im Eigentum des Bahnunternehmers zu stehen
brauchen, wird die Zugehörigkeit zu der Bahn-
einheit im Grundbuche vermerkt. Sie sind damit
dem freien Verkehr nach Maßgabe des Bahn-
einheitsgesetzes entzogen.
g 3. Bahnpfand. Die Belastung der Bahn-
einheit erfolgt wie die der Grundstücke mit Hypo-
theken, Grundschulden und Rentenschulden. Zur
Aufnahme von Hypotheken ist bei Privateisen-
bahnen nach §& 6 des EGesetzes, weil dadurch ein
Forderungsrecht begründet wird, zur Eintragung
von Grundschulden und Rentenschulden kraft
positiver Vorschrift des § 17 des Bahneinheits-
gesetzes die ministerielle Genehmi-
gung erforderlich. Häufig ist die Belastung für
Teilschuldverschreibungen auf den