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Inhaber. Eine solche Hypothek ist nach #
1187 BG jetzt reichsrechtlich allgemein zugelassen.
In solchem Falle erfolgt nicht die Eintragung der
Hypothek für einen bestimmten Gläubiger, son-
dern es wird nur der Gesamtbetrag der Hypothek
unter Angabe der Anzahl, des Betrages und der
Bezeichnung der Teile in das Grundbuch einge-
tragen (§51 GO). Das Verhältnis der Inhaber
von Teilschuldverschreibungen zu dem Schuldner
ist reichsrechtlich durch das Gesetz betreffend die
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-
schreibungen v. 4. 12. 99 (RGBl 691) geregelt.
Für die Hypothek wird nie ein Brief gebildet. Sie
wird eingetragen auf Grund der Erklärung des
Bestellers (Unternehmers), daß er die Hypothek
bestelle. Die Eintragung der Hypothek ist öffent-
lich bekannt zu machen. Ist eine Schuldverschrei-
bung fällig, so kann der Unternehmer den Betrag
unter Verzicht auf das Recht zur Rücknabme hin-
terlegen und die Löschung beantragen, während
nach den Vorschriften des BGB in solchem Falle
ein Aufgebotsverfahren stattfinden müßte. Es
muß aber die Löschung öffentlich bekannt gemacht
werden.
4. Zwangsvollstreckung. Wie für die Be-
gründung von Rechten an der Bahneinheit, so
gilt auch für die Zwangsvollstreckung in die Bahn-
einheit das Recht der Grundstücke, und es finden
8864 ff 8 PO (vgl. § 871 8 PO und Ec#z. ZwVBG
z 2 und pr. AG z. ZwG v. 23. 9. 99 (GE 291),
sowie das Gesetz betreffend die Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung v. 20. 5. 98 (BRBl
713) im wesentlichen entsprechende Anwendung
mit einzelnen aus der Natur des Unternehmens
sich ergebenden Abweichungen. Die Zwangs-
vollstreckung hat an sich nicht etwa die Entziehung
der Genehmigung und das Aufhören des Bahn-
betriebs zur Folge; das Gegenteil ergibt sich viel-
mehr daraus, daß die Zwangsversteigerung von
der Aufrechterhaltung der Genehmigung zum Be-
trieb abhängig ist. In dem Augenblicke, in welchem
die Genehmigung zum Bahnbetrieb entzogen
wird, muß die Zwangsversteigerung oder -Ver-
waltung aufgehoben werden.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt entweder durch
Eintragung einer Sicherungshypothek,
durch Zwangsversteigerung oder durch
Zwangsverwaltung. Die Eintragung
einer Sicherungshypothek erfolgt nur für eine
Forderung über 300 M. (7 866 3 PO), und es ge-
nügt hierzu ein Vollstreckungsbefehl nicht. Zur
Einleitung der Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung bedarf es nicht der Eintragung des
Bahnunternehmens in das Bahngrundbuch. Die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung er-
folgt durch das Gericht, welches das Bahngrund-
buch führt, d. h. das Gericht, in dessen Bezirk der
Hauptsitz des Bahnunternehmens sich befindet. Zum
Antrag auf Zwangsversteigerung ist jeder Gläu-
biger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuld-
titel hat. In dem Verfahren werden nicht nur
der Gläubiger und der Schuldner als Beteiligte
zugezogen, sondern auch alle an der Bahneinheit
durch Eintragung dinglich und persönlich berech-
tigte Personen (Grundstücksmieter und Pächter).
Für die Befriedigung aus dem Erlöse ist eine be-
stimmte Rangordnung vorgeschrieben, bei der
die Ausgaben für die Erhaltung der Bahneinheit
an erster Stelle nach den Kosten des Verfahrens
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Eisenbahnen (VI. Bahnpfand)
stehen (s 10 ZwVG). Demnächst wird nach-
§26, 1 des BahneinheitsG der entschädigt,
welcher sein Recht an einem einzelnen Grund-
stücke mangels der Genehmigung der Bahnauf-
sichtsbehörde nicht verfolgen konnte und mit einer
Entschädigung nach Maßgabe des Enteignungs-
verfahrens abzufinden ist. An dritter Stelle er-
folgt die Befriedigung derjenigen, die sich dem
Eigentümer der Bahn zu dauerndem Dienste für
den Betrieb verdungen haben wegen der laufen-
den und der für das letzte Jahr rückständigen An-
sprüche; an vierter Stelle stehen öffentliche Lasten,
für die das Bahneinheitsgesetz eine besondere
Rangordnung vorschreibt. Diesen folgen die Ab-
rechnungsforderungen anderer Bahnunternehmer
aus dem letzten Jahre, sodann die Ansprüche aus
Rechten an dem Grundstücke, soweit sie dem An-
spruch des Gläubigers vorgehen, demnächst ge-
langt der Anspruch des Gläubigers zur Befrie-
digung und die ihm nachstehenden Rechte. Die-
Versteigerung erfolgt in einem gerichtlichen Ter-
min, für dessen Anberaumung (Veröffentlichung
usw.) besondere Vorschriften bestehen (5 28, 29.
des G). Der Zuschlag wird unter der Be-
dingung erteilt, daß der Ersteher die Genehmi-
gung zum Bahnbetriebe erhält und beibringt. Wird-
die Genehmigung versagt, so wird der Beschluß
aufgehoben und der Zuschlag versagt. Das Ver-
fahren wird einstweilen eingestellt. Wird die Ge-
nehmigung erteilt, so wird die Erteilung des Zu-
schlags rechtswirksam und der Ersteher Eigentümer
der Bahneinheit; alsdann wird ein Termin zur
Verteilung des Erlöses anberaumt und der Erlös
nach Maßgabe der Vorschriften des Zwangsver-
steigerungsgesetzes an die Berechtigten verteilt.
Bei der Zwangsverwaltung wird.
der Vollstreckungsgegenstand in behördliche Ver-
waltung genommen, um die Befriedigung des-
Gläubigers aus den Einkünften, nicht aus der
Substanz des Vollstreckungsobjektes vorzunehmen.
Während die Zwangs Verw der Grundstücke durch
einen gerichtlichen Verwalter erfolgt, der dem
Vollstreckungsgericht Rechenschaft schuldig ist, er-
neunt bei der Zwangs Verw der Bahneinheit die
Bahnaufsichtsbehörde den Verwalter und beauf-
sichtigt seine Geschäftsführung. Wenn ein anderer
als der Eigentümer der Bahn kraft eigenen Nut-
zungsrechtes den Betrieb ausübt, so erfolgt die
etwaige Zwangsvollstreckung gegen den Nutzungs-
berechtigten nur durch Zwangs Verw. des Nutzungs-
rechtes (§ 871 8 PO, 5 54 des G).
§ 5. Die Zwangslianidation. Die Zwangs-
liquidation ist ein Verfahren zur abgesonderten
Befriedigung der Bahnpfandgläubiger. Es findet
nach dem Erlöschen der Genehmigung auf Antrag
eines Pfandgläubigers, des Bahneigentümers
oder des Konkursverwalters bei dem Amtsgericht,
bei dem das Bahngrundbuch geführt wird, statt.
Der Beschluß auf Eröffnung der Zwangsliquida-
tion ist öffentlich bekannt zu machen und hat die
Wirkung, daß bis zu der Beendigung des Ver-
fahrens die Pfandgläubiger ihre Rechte nicht selb-
ständig geltend machen können. Das Verfahren
ähnelt dem Konkursverfahren (Liquidator, Gläu-
bigerausschuß, Gläubigerversammlung, § 44 ff
des G). Der Liquidator verwertet die Bestand-
teile der Bahn; er kann zu diesem Zwecke die
Zwangsversteigerung und Zwangs Verw. von
Grundstücken ohne vollstreckbaren Schuldtitel be-