Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Inhaber. Eine solche Hypothek ist nach # 
1187 BG jetzt reichsrechtlich allgemein zugelassen. 
In solchem Falle erfolgt nicht die Eintragung der 
Hypothek für einen bestimmten Gläubiger, son- 
dern es wird nur der Gesamtbetrag der Hypothek 
unter Angabe der Anzahl, des Betrages und der 
Bezeichnung der Teile in das Grundbuch einge- 
tragen (§51 GO). Das Verhältnis der Inhaber 
von Teilschuldverschreibungen zu dem Schuldner 
ist reichsrechtlich durch das Gesetz betreffend die 
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver- 
schreibungen v. 4. 12. 99 (RGBl 691) geregelt. 
Für die Hypothek wird nie ein Brief gebildet. Sie 
wird eingetragen auf Grund der Erklärung des 
Bestellers (Unternehmers), daß er die Hypothek 
bestelle. Die Eintragung der Hypothek ist öffent- 
lich bekannt zu machen. Ist eine Schuldverschrei- 
bung fällig, so kann der Unternehmer den Betrag 
unter Verzicht auf das Recht zur Rücknabme hin- 
terlegen und die Löschung beantragen, während 
nach den Vorschriften des BGB in solchem Falle 
ein Aufgebotsverfahren stattfinden müßte. Es 
muß aber die Löschung öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
4. Zwangsvollstreckung. Wie für die Be- 
gründung von Rechten an der Bahneinheit, so 
gilt auch für die Zwangsvollstreckung in die Bahn- 
einheit das Recht der Grundstücke, und es finden 
8864 ff 8 PO (vgl. § 871 8 PO und Ec#z. ZwVBG 
z 2 und pr. AG z. ZwG v. 23. 9. 99 (GE 291), 
sowie das Gesetz betreffend die Zwangsversteige- 
rung und Zwangsverwaltung v. 20. 5. 98 (BRBl 
713) im wesentlichen entsprechende Anwendung 
mit einzelnen aus der Natur des Unternehmens 
sich ergebenden Abweichungen. Die Zwangs- 
vollstreckung hat an sich nicht etwa die Entziehung 
der Genehmigung und das Aufhören des Bahn- 
betriebs zur Folge; das Gegenteil ergibt sich viel- 
mehr daraus, daß die Zwangsversteigerung von 
der Aufrechterhaltung der Genehmigung zum Be- 
trieb abhängig ist. In dem Augenblicke, in welchem 
die Genehmigung zum Bahnbetrieb entzogen 
wird, muß die Zwangsversteigerung oder -Ver- 
waltung aufgehoben werden. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt entweder durch 
Eintragung einer Sicherungshypothek, 
durch Zwangsversteigerung oder durch 
Zwangsverwaltung. Die Eintragung 
einer Sicherungshypothek erfolgt nur für eine 
Forderung über 300 M. (7 866 3 PO), und es ge- 
nügt hierzu ein Vollstreckungsbefehl nicht. Zur 
Einleitung der Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung bedarf es nicht der Eintragung des 
Bahnunternehmens in das Bahngrundbuch. Die 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung er- 
folgt durch das Gericht, welches das Bahngrund- 
buch führt, d. h. das Gericht, in dessen Bezirk der 
Hauptsitz des Bahnunternehmens sich befindet. Zum 
Antrag auf Zwangsversteigerung ist jeder Gläu- 
biger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuld- 
titel hat. In dem Verfahren werden nicht nur 
der Gläubiger und der Schuldner als Beteiligte 
zugezogen, sondern auch alle an der Bahneinheit 
durch Eintragung dinglich und persönlich berech- 
tigte Personen (Grundstücksmieter und Pächter). 
Für die Befriedigung aus dem Erlöse ist eine be- 
stimmte Rangordnung vorgeschrieben, bei der 
die Ausgaben für die Erhaltung der Bahneinheit 
an erster Stelle nach den Kosten des Verfahrens 
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Eisenbahnen (VI. Bahnpfand) 
stehen (s 10 ZwVG). Demnächst wird nach- 
§26, 1 des BahneinheitsG der entschädigt, 
welcher sein Recht an einem einzelnen Grund- 
stücke mangels der Genehmigung der Bahnauf- 
sichtsbehörde nicht verfolgen konnte und mit einer 
Entschädigung nach Maßgabe des Enteignungs- 
verfahrens abzufinden ist. An dritter Stelle er- 
folgt die Befriedigung derjenigen, die sich dem 
Eigentümer der Bahn zu dauerndem Dienste für 
den Betrieb verdungen haben wegen der laufen- 
den und der für das letzte Jahr rückständigen An- 
sprüche; an vierter Stelle stehen öffentliche Lasten, 
für die das Bahneinheitsgesetz eine besondere 
Rangordnung vorschreibt. Diesen folgen die Ab- 
rechnungsforderungen anderer Bahnunternehmer 
aus dem letzten Jahre, sodann die Ansprüche aus 
Rechten an dem Grundstücke, soweit sie dem An- 
spruch des Gläubigers vorgehen, demnächst ge- 
langt der Anspruch des Gläubigers zur Befrie- 
digung und die ihm nachstehenden Rechte. Die- 
Versteigerung erfolgt in einem gerichtlichen Ter- 
min, für dessen Anberaumung (Veröffentlichung 
usw.) besondere Vorschriften bestehen (5 28, 29. 
des G). Der Zuschlag wird unter der Be- 
dingung erteilt, daß der Ersteher die Genehmi- 
gung zum Bahnbetriebe erhält und beibringt. Wird- 
die Genehmigung versagt, so wird der Beschluß 
aufgehoben und der Zuschlag versagt. Das Ver- 
fahren wird einstweilen eingestellt. Wird die Ge- 
nehmigung erteilt, so wird die Erteilung des Zu- 
schlags rechtswirksam und der Ersteher Eigentümer 
der Bahneinheit; alsdann wird ein Termin zur 
Verteilung des Erlöses anberaumt und der Erlös 
nach Maßgabe der Vorschriften des Zwangsver- 
steigerungsgesetzes an die Berechtigten verteilt. 
Bei der Zwangsverwaltung wird. 
der Vollstreckungsgegenstand in behördliche Ver- 
waltung genommen, um die Befriedigung des- 
Gläubigers aus den Einkünften, nicht aus der 
Substanz des Vollstreckungsobjektes vorzunehmen. 
Während die Zwangs Verw der Grundstücke durch 
einen gerichtlichen Verwalter erfolgt, der dem 
Vollstreckungsgericht Rechenschaft schuldig ist, er- 
neunt bei der Zwangs Verw der Bahneinheit die 
Bahnaufsichtsbehörde den Verwalter und beauf- 
sichtigt seine Geschäftsführung. Wenn ein anderer 
als der Eigentümer der Bahn kraft eigenen Nut- 
zungsrechtes den Betrieb ausübt, so erfolgt die 
etwaige Zwangsvollstreckung gegen den Nutzungs- 
berechtigten nur durch Zwangs Verw. des Nutzungs- 
rechtes (§ 871 8 PO, 5 54 des G). 
§ 5. Die Zwangslianidation. Die Zwangs- 
liquidation ist ein Verfahren zur abgesonderten 
Befriedigung der Bahnpfandgläubiger. Es findet 
nach dem Erlöschen der Genehmigung auf Antrag 
eines Pfandgläubigers, des Bahneigentümers 
oder des Konkursverwalters bei dem Amtsgericht, 
bei dem das Bahngrundbuch geführt wird, statt. 
Der Beschluß auf Eröffnung der Zwangsliquida- 
tion ist öffentlich bekannt zu machen und hat die 
Wirkung, daß bis zu der Beendigung des Ver- 
fahrens die Pfandgläubiger ihre Rechte nicht selb- 
ständig geltend machen können. Das Verfahren 
ähnelt dem Konkursverfahren (Liquidator, Gläu- 
bigerausschuß, Gläubigerversammlung, § 44 ff 
des G). Der Liquidator verwertet die Bestand- 
teile der Bahn; er kann zu diesem Zwecke die 
Zwangsversteigerung und Zwangs Verw. von 
Grundstücken ohne vollstreckbaren Schuldtitel be-
	        
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