Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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III. Die Bahnen sind sämtlich im Eigentum des 
Fiskus der verschiedenen Schutzgebiete mit Aus- 
nahme der Manenguba- oder Nordkamerun-Bahn, 
die eine Privatbahn der Kameruner E. Gesellschaft 
ist, und der Schantung E. für Kiautschou. Die 
Ostafrikanische E. Gesellschaft, die Besitzerin und 
Erbauerin der E. Daressalam—Morogoro—Ta- 
bora, besteht in der Form unverändert weiter, 
obgleich der Fiskus des Ostafrikanischen Schutz- 
gebiets die Anteile dieser Gesellschaft zum größten 
Teil erworben hat, so daß auch diese Bahn tat- 
sächlich verstaatlicht ist. 
Hiermit ist nach Verstaatlichung der OtaviE., 
1. 4. 10, im wesentlichen die Forderung erfüllt, 
daß alle wichtigen Schutzgebietsbahnen im Besitz 
und unter dem maßgebenden Einfluß der Schutz- 
gebietsverwaltung stehen müssen, damit der 
Monopolbildung privater Erwerbsgesellschaften 
vorgebeugt wird. 
IV. Gegenwärtiger Stand 
  
Spur. Im Be- Im stünftige 
  
  
  
weite triebe Bau Gesamt- 
m 1 tm km zlänge km km 
Ostafrika: D I 
usambarabahn 1,00| 253 1 99 852 
Mittellandbahn Dares- " « 
salam.Morogoro. # „ #% l 
Tabora 1,00 464 403 867 
zusf. 1219 
Kamernun: 
Monengubabahn "„ T 
(Nord-Kamerunbahn)) 1,00) 107 53 160 
Mittellandbahn Duala- v! 
Edea-Niong « 1,00 360|I 360 
. 6n aus. 520 
Togo: Lome-Anecho' 1,00 44 — 44 1 
Lome-Palime 1,00 1109 — 119 
Lome-Atakpame 1,00 137 23 160 
" i zus. 323 
Teutsch-Sädwest- # 1 
afrika: - s 
KaribibsWiudhuk0)-1,067188j-188 
früher 0,60 1 
Otavibohn 0,600 580 — 0 
Otavi-Grootfontein 0,60 911 — 91 s 
Südbahn: E . 
LüderidbttchtiKeet-; » 
mannehoop r · 
Seeheim-Kalkfontein. 1½6 545 — 6545 . 
Nordsüdbahn:Wind- 
huk Keetmannshoop, 1,067 — 56528 528 . 
zus. 1932 
Afrikanische Bahnen Summe: 3994 
Kiautschon l 
Schantung-Bahn » 
Tsingtau—Tsinanfu 1,1351 395 — 395; 
Tschangtan—Popkan#1,1355 39 — 39 
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8 2. Gesetzliche Grundlagen. Es gibt in den 
Schutzgebieten noch kein E. Gesetz. Weder das 
preußische E. Gesetz von 1838 noch das preuß. 
*) Wird zur Zeit (Anfang 1911) in Kapspur umgebaut. 
— — — — — —. — — — — —— — 
Eisenbahnen (VII. Schutzgebiete) 
—. — — — 
—. 
— — — —„ — — - 
Kleinbahngesetz von 1892 ist in den Schutzgebieten 
eingeführt, wenn auch einzelne Teile, z. B. die 
Bestimmungen betr. die Haftpflicht, sinngemäß 
Geltung haben. Wenn auch zur Zeit die Kolonial- 
bahnen in Betrieb und Verkehr, wegen ihrer 
schmäleren Spurweite, geringeren Fahrgeschwin- 
digkeit, ihres schwächeren Zugverkehrs den Klein- 
bahnen ähneln, so können sie doch nicht als solche 
bezeichnet werden; denn eine Bahn z. B. von 
867 km Länge von Daressalam nach Tabora, ist 
für das Schutzgebiet von Ostafrika heute eine 
Haupt bahn und dient auch keineswegs nur dem 
örtlichen Verkehr, da sie die Stapel-- und Handels- 
plätze an der Küste mit weit entlegenen Märkten 
und Erzeugungsstätten des Binnenlandes ver- 
bindet. Die Kolonialbahnen werden sich trotz 
ihres anfangs schwachen Verkehrs voraussichtlich 
mit der Zeit zu großen Ueberlandbahnen 
mit starkem Eingeborenen= und durchgehendem 
Güterverkehr auswachsen, denen für den Begriff 
der heimischen Hauptbahnen nur die volle Spur- 
  
weite und der stärkere heimische Zugverkehr fehlt. 
— — — — — — — — — —— 
Die wichtigsten Bestimmungen über Bau und 
Betrieb der afrikanischen Kolonialbahnen wurden 
bisher nach den Grundzügen für die Lokalbahnen 
Deutschlands, nach der deutschen Betriebsordnung 
für die Nebenbahnen und nach den preuß. Betriebs- 
vorschriften für die Kleinbahnen mit Maschinenbe- 
trieb (E. VBBl 1898 S245, Z f. Kleinb. 1898 S 452) 
festgesetzt. Ein Entwurf für eine einheit- 
liche koloniale Eisenbahn-Bau- 
und Betriebsordnung ist in der Vor- 
bereitung begriffen. Die bahnpolizeilichen Vor- 
schriften und die Bestimmungen für das Publikum 
werden im wesentlichen den betreffenden Vor- 
schriften der Deutschen E. Bau- und BetriebsO 
v. 1. 5. 05 nachgebildet. Für die Bahnen mit 
Meter= und Kapspur ist eine einheitliche Bahn- 
umgrenzung und ebenso eine solche für die 
Fahrzeuge festgesetzt und eingeführt worden 
(UArch f. E. Wesen 1909 S 903ff) und damit eine 
gewisse technische Einheit der deutschen Schutz- 
—. — — —— — 
darüber 
gebietsbahnen angebahnt. — Für die Schantung- 
Bahn ist am 8. 4. 01 bei Eröffnung der ersten 
Teilstrecke eine Verkehrsordnung erlassen worden 
(Aenderungen am l. 3. 04). 
6 3. Bau und Betrieb. Berwaltung. I. Die 
erste Bahn in Ostafrika, die Usambara E., und die 
Schantung-Bahn für Kiautschon wurden von 
einer Aktiengesellschaft, die E. erste in Südwest, 
von Swakopmund nach Windhuk, von der E.Trup- 
pe in eigener Regie hergestellt. Späterhin 
ging man dazu über, die Bahnen durch Bauunter- 
nehmerfirmen (Lenz u. Co., Deutsche Kolonial= 
E.Bau= u. Betriebsgesellschaft, Holzmann u. Co., 
u. a.) für Rechnung des Schutzgebiets in Gesamt- 
unternehmung herstellen zu lassen. 
1I. Der Betrieb der fiskalischen Bahnen wird 
jetzt im allgem. an derartige Firmen (mit nicht zu 
langen Fristen, etwa 10—12 Jahre) verpachtet, 
wobei der Pächter die Selbstkosten in Rechnung 
stellt, dem Schutzgebiet einen jährlichen Mindest- 
pachtzins gewährleistet und neben einer festen 
Jahresentschädigung einen Gewinnanteil an dem 
hinaus erzielten Reinertrage erhält 
(meist ½10), damit sein Interesse an der Erzielung 
hoher Einnahmen rege erhalten wird. Die Bau- 
und Betriebsverwaltung des Unternehmers ist 
also vom Schutzgebiet gewissermaßen gegen Ent-
	        
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