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Elsaß-Lothringen
der Landesverwaltung für dessen Gebiet mit wich-
tigen Zuständigkeiten. Quer durch die Ordnung
der Gemeinden hindurch zieht sich die Einteilung
in Kantone die, auf ein gewisses Gleichmaß
von Bevölkerung berechnet, einerseits eine Mehr-
zahl kleinerer Landgemeinden zusammenfassen
können, andererseits Unterabteilungen des Ge-
meindegebietes der größeren Städte bilden. Die
Einzelgerichte, die Polizeikommissariate, die ka-
tholischen Pfarrsprengel waren danach abgegrenzt;
jetzt sind sie vor allem noch von Bedeutung für
gewisse Wahlen ([# Bezirk & 2, Kreis § 21.
Amtsbezirke einer allgemeinen VerwGehäörde,
Verwaltungseinheiten nach der fran-
zösischen Terminologie, waren ursprünglich nur
Gemeinde, Departement und Staat. Der Unter-
präfekt zählte nicht, weil er überhaupt keine eige-
nen Zuständigkeiten besaß. Jetzt ist der Kreis als
weitere VerwéEinheit hinzugekommen. Die ge-
setzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den
übereinander aufgebauten Behörden ist dadurch
beweglicher geworden, daß das Gv. 30. 12. 71
die Uebertragung von Zuständigkeiten der oberen
Stufe auf die unteren dem Verordnungswege
überläßt.
Die Behörden der verschiedenen Verw tufen
sind zusammengefaßt durch ein nach dem einheit-
lichen Mittelpunkt führendes Unterordnungsver-
hältnis (Zentralisation) und bilden dadurch ein
gegliedertes Ganze, die hibrarchie ad-
ministrative.
5 3. Zentralverwaltung. Träger der Zentral-
verwaltung waren nach französischem System:
das Staatsoberhaupt, das Ministerium und der
Staatsrat.
Die VerwZuständigkeiten des Staatsoberhaup-
tes sind in E. auf den deutschen Kaiser
übergegangen. Zu diesen Zuständigkeiten gehört
vor allem das Verordnungsrecht d. h. die Befug-
nis, rechtssatzmäßig bindende Regeln innerhalb
des vom Gesetz dafür eingeräumten Spielraums
für das ganze Land aufzustellen. Dazu noch Be-
gnadigungsrecht, Ernennungsrechte und zahl-
reiche andere Einzelverfügungen, welche nach
besonderer gesetzlicher Bestimmung nur vom
Staatsoberhaupte selbst erlassen werden können.
Alles das wird im Gesetzblatt für E. zur Ver-
öffentlichung gebracht. Dabei erscheinen auch die
Einzelakte mißbräuchlicherweise unter dem Na-
men Verordnungen: dazwischen findet sich dafür
auch der Ausdruck Erlaß.
Was das Ministerium anlangt, so hat es
folgenden Entwickelungsgang genommen. Bei
der ersten Einrichtung der Verwaltung ergab es
sich von selbst, daß der Minister des Kaisers für die
Reichsregierung, der Reichskanzler, zu-
gleich dessen Minister für die Landesregierung in
E. sein mußte. Das Reichskanzleramt lieferte ihm
auch hiefür die Gehilfen: unter dem Namen
Reichskanzleramt für E. wurde eine besondere
Abteilung gebildet, für die Justizverwaltung
diente das Reichsinstizamt. Gemäß R v. 17. 3.
78 wurden die Vorstände dieser Reichsbehörden
zugleich zu Stellvertretern des Ministers für E.
berufen.
Man hatte es jedoch für notwendig gehalten,
daß die Zentralverwaltung einen Fuß im Lande
selbst habe, und zu diesem Zwecke das Amt eines
Ober-Präsidenten mit dem Sitze
in
Straßburg geschaffen. Das Vorbild dafür gaben
die Ober-Präsidenten der preußischen Provin-
zen. Die Zuständigkeiten, welche das elsaß-
lothringische Verw G v. 30. 12.71 dem Ober-Präsi-
denten überweist, sind im wesentlichen der Dienst-
Instr für die preußischen Ober-Präsidenten v.
31. 12. 1825 entnommen. Nach 56 jenes Gesetzes
sollte der Reichskanzler dem Ober-Präsidenten
noch andere Ministerialbefugnisse zur Erweiterung
der eigenen Zuständigkeit desselben übertragen
können. Der Ober-Präsident bildete so eine
volle Zwischenstufe zwischen Ministerium und
Mittelbehörde: er war Unterbehörde gegenüber
dem Reichskanzler, Oberbehörde gegenüber den
Bezirkspräsidenten.
Das G v. 4. 7. 79 will nunmehr die Zentral-
verwaltung gänzlich ins Land verlegen. An der
Spitze steht der vom Kaiser ernannte Statt-
halter /I. Daß ihm landesherrliche d. h. ge-
setzlich dem Staatsoberhaupte vorbehaltene Be-
fugnisse durch Kaiserliche Verordnung übertragen
werden können, macht nicht die wesentliche Be-
deutung seines Amtes aus. Die Hauptsache ist,
daß er die Zuständigkeiten des Reichskanzlers er-
halten hat: er ist der eigentliche Minister für Elsaß-
Lothringen.
Die Behörde, welche den Namen Ministe-
rium für Elsaß-Lothringen führt,
hat die Aufgaben und Zuständigkeiten des Reichs-
kanzleramtes für E. und die des Reichsjustizamtes,
soweit dieses für E. in Anspruch genommen war,
übertragen erhalten, dazu die Obliegenheiten des
bisherigen Ober-Präsidenten. Das Ministerium
zerfällt in Abteilungen mit der erforderlichen Zahl
von Ministerialräten und sonstigen Beamten, an
der Spitze je ein Unterstaatssekretär.
Ueber diesen Abteilungen steht der Staats-
sekrcetärs: er hält die Einheit der Behörde auf-
recht, hat die Aufsicht über den ganzen Geschäfts-
betrieb, entscheidet in Geschäftsverteilungsfragen,
hat auch das Recht, aus allen Abteilungen Sachen
zu eigner Entscheidung sich vorzubehalten und an
sich zu ziehen. Durch das Gesetz ist ihm die Be-
arbeitung einer Reihe von Angelegenheiten vor-
behalten, die zur Zuständigkeit des Statthalters
gehören: Verhältnis zum Reich, Korrespondenz
mit den obersten Reichsbehörden, Beziehungen
zum Landesausschuß, Instruktion der Kommissare
beim Bundesrat, Personalien und Geschäftsord-
nung des Ministeriums. Der Staatssekretär ist
der Generalstellvertreter des Statthalters für die
Ausübung seiner Ministerialbefugnisse (nicht für
die landesherrlichen Befugnisse); er vertritt ihn
auch in der Gegenzeichnung von Erlassen des
Kaisers und gibt dem Statthalter selbst die Gegen-
zeichnung, wenn es sich um Ausübung landesherr-
licher Befugnisse handelt. Seinerseits wird der
Staatssekretär im Falle der Behinderung vertre-
ten durch einen vom Statthalter zu bezeichnenden
Unterstaatssekretär: dessen Vollmacht umfaßt aber
weder die dem Staatssekretär zustehende Ver-
tretung des Statthalters, noch eine Gegenzeich-
nung.
Die Abteilungen, in welche das Ministerium
zerfällt, werden durch Kaiserliche Verordnung
festgestellt. Es waren ihrer ursprünglich vier; durch
V v. 25. 4. 87 wurde die IV. Abteilung unter-
drückt, durch V v. 16. 1. 95 aber wiederhergestellt.
Danach bestehen zur Zeit die Abteilungen: des