Elsaß-Lothringen (Behörden)
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Innern, für Justiz und Kultus, für Finanzen,
Handel und Domänen und für Landwirtschaft und
öffentliche Arbeiten. Dem Staatssekretär kann
zugleich die Leitung einer solchen Abteilung un-
mittelbar übertragen werden, wie das zur Zeit
der Fall ist. Zu seiner Vertretung für den Um-
fang der Geschäfte dieser Abteilung ist ein Mini-
sterialdirektor bestellt, der tatsächlich einem Unter-
staatssekretär fast gleichsteht.
Durch V v. 21. 4. 82 wurde das von der I. Ab-
teilung abgezweigte Unterrichtswesen einer be-
sonderen, aus dem Rahmen des Ministeriums her-
austretenden Zentralbehörde übertragen, dem
Oberschulrat. Die Leitung hat der Staats-
sekretär; ihn vertritt der Direktor des Oberschul-
rats. Die ursprüngliche Absicht einc wesentlich
kollegial verfaßte Behörde zu schaffen, hat nur in
geringem Maße Verwirklichung gefunden. Tat-
sächlich ist der Oberschulrat eine unregelmäßig
gestaltete Ministerialabtcilung.
In dieser Weise baut sich dann die Zentralver-
waltung auf in den Stufen des Ministeriums un-
ten, des Statthalters oben; innerhalb des Mini-
steriums sind noch einmal die Abteilungen mit
ihren Vorständen dem Staatssekretär unterstellt.
Der Statthalter ist für alle Geschäfte des Mini-
steriums dessen Dienstvorgesetzter und seinen An-
weisungen ist überall Folge zu leisten. Für die
Wirkung nach außen ist aber zu unterscheiden zwi-
schen den Befugnissen, welche das Ministerium
vom Ober-Präsidenten, und denjenigen, welche es
vom Reichskanzleramt überkommen hat. Bei Aus-
übung der ersteren und der etwa durch die spätere
Gesetzgebung noch hinzugefügten bildet es eine
Verw Stufe unter dem Statthalter; dieser kann
nicht unmittelbar statt des Ministeriums handeln;
er kann aber seine Beschlüsse von Amts wegen oder
auf Beschwerde, aufheben oder abändern. Wo
dagegen die viel umfassendere Geschäftsbesorgung
in Frage kommt, die das Ministerium vom Reichs-
kanzleramt geerbt hat, da bereitet es nur den Be-
schluß des Statthalters vor oder handelt durch
den Staatssektetär in dessen Vertretung. Hier
kann der Statthalter stets die Sache an sich ziehen
und selbst entscheiden; er kann auch jeden vom
Ministerium gefaßten Beschluß wieder aufheben
oder abändern, aber dieses hier nicht als Ober-
behörde, sondern nur soweit als eine Behörde
befugt ist, ihre eigenen Beschlüsse zurückzuneh-
men.
Nach den hier noch maßgebenden Regeln des
französischen Staatsrechts umfaßt die Zuständig-
keit des Ministeriums grundsätzlich die gesamte
Staatsverwaltung, soweit darüber nicht anderweit
verfügt ist, dazu noch die dienstliche Beaufsichti-
gung und Leitung aller anderen Verw Behörden,
nebst dem Rechte der Aufhebung und Aenderung
der Beschlüsse der nächstunteren. Diese Zuständig-
keitsvermutung kommt jetzt unmittelbar nur dem
Statthalter zugute. Das Ministerium hat ledig-
lich den dem Oberpräsidenten oder ihm selbst
besonders zugewiesenen Teil, dafür aber die um-
fassende Vertretung des eigentlichen Ministers
für den seinigen. Ein Verordnungsrecht stand
nach französischer Einrichtung dem Ministerium
nur für einzelne gesetzlich besonders hervorgeho-
bene Gegenstände zu; es war ein Ausnahmefall.
Die deutsche Gesetzgebung hat den Kreis dieser
Gegenstände erweitert, und zwar teils zugunsten
des Statthalters, teils zugunsten des Ministe-
riums.
Der Staatsrat (I#, welcher in der fran-
zösischen Zentralverwaltung eine so hervorragende
Rolle spielt, hat in seiner Neugestaltung durch das
Gv. 4. 7. 79 § 9 nur mehr eine politische Bedeu-
tung. Er kann von der Regierung zur Beratung
von allerlei Maßregeln und zur Erstattung von
Gutachten benutzt werden; so ersetzt er einiger-
maßen die fehlende erste Kammer. Verwaltungs-
rechtlich kommt er nicht in Betracht.
§& 4. Bezirksverwaltung. Der französische
Präfekt führte die Verwaltung des Departements
allein. Als Vorstand seines Bureaus diente ihm
ein Gencralsekretär, welcher ihn auch im Notfalle
vertrat. Außerdem hatte jeder Präfekt 3—4
Präfekturräte neben sich, die jedoch nicht seine
Gehilfen bei der eigentlichen Verwaltung waren,
sondern ein Kollegium bildeten zur Beratung
wichtiger Angelegenheiten, vor allem auch zur
Mitwirkung bei der Verwechtspflege.
Der Bezirkspräsident, der die Nach-
folge des Präfekten übernommen hat, steht an der
Spitze einer Anzahl von Regierungsräten und
sonstigen Gehilfen, die unter seiner Leitung die
Geschäfte besorgen und ihn, soweit er es ihnen
überläßt, vertreten. Das Bezirkspräsidium ist
eine „bureaukratisch“ organisierte Behörde.
In den Fällen, für welche das französische Ge-
setz die Mitwirkung der Präfekturräte vorschreibt,
werden diese durch die Reg Räte ersetzt. Sie bilden
unter Vorsitz des Bezirkspräsidenten den Be-
zirksrat. Die neuere Gesetzgebung hat diese
Einrichtung mehrfach bestätigt. Die Regel ist,
daß die Beratung im Bejirksrat nur eine Form-
bedingung ist für die Gültigkeit des Beschlusses,
den der Bezirkspräsident allein zu erlassen hat.
In gewissen Fällen bildet aber der Bezirksrat
ein wahres Kollegium mit entscheidender Stimme
aller Mitglieder; so vor allem, wenn es sich um
die Ausübung der Verwaltungsrechts-
pflegels] handelt.
Die Zuständigkeit des Bezirkspräsidenten ist
grundsätzlich die des alten Präfekten. Sie ist eine
allgemeine, gleich der der Ministerialstufe. Ge-
wisse Angelegenheiten sind ihm besonders durch
Gesetz oder Verordnung überwiesen (wichtig vor
allem die sog. Dezentralisationsdekrete v. 25. 3. 52
und 13. 4. 61). Außerdem aber ist er Träger der
ganzen Staatsverwaltung, soweit sie bezirks-
mäßig zu üben ist, gerade wie der Minister für das
Land, ausgenommen nur solche Angelegenheiten,
welche anderen Behörden besonders zugewiesen
sind. In dringenden Fällen vertritt er das Mini-
sterium schlechthin behufs vorläufiger Maßregeln.
Diese Zuständigkeit des Bezirkspräsidenten hat
allerdings erhebliche Einbußen erlitten: einerseits
wurde eine Reihe von Verw Sachen, welche vor den
Präfekten gehört hatten, auf den Ober-Präsiden-
ten (jetzt Ministerium für E.) übertragen; anderer-
seits verstärkte sich auf seine Kosten die Zuständig-
keit der Kreisdirektoren. Daß die Bezirkspräsidien
überhaupt noch bestehen, wird sich aus sachlichen
Gründen allein nicht wohl erklären lassen. Nach
der Stufenfolge der Behörden ist der Bezirks-
präsident den Weisungen und dem Abänderungs-
rechte des Ministeriums unterworfen, und seiner-
seits der Vorgesetzte der Kreisdirektoren und Bür-
germeister des Bezirks. Ein Verordnungsrecht