Enteignung (A. Reichsgebiet)
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körper insoweit, als ihnen die Ausübung öffent-
licher Verwaltung an Stelle des Staates über-
tragen ist. Endlich kann als Unternehmer auch
ein Einzelner, eine Gesellschaft oder eine juristi-
sche Person auftreten, die an sich nicht Trägerin
öffentlicher Verwaltung ist. In diesem Falle
muß der Unternehmer nicht nur für seine Person
befähigt sein, das betreffende öffentliche U aus-
zuführen und zu betreiben, sondern durch beson-
dere staatliche Verleihung (Konzession) das Recht
hierzu erhalten haben. Die Verleihung des ER
hat daher hier den vorherigen Erwerb des Un-
ternehmerrechtes zur Voraussetzung. In
der staatlichen Konzessionierung des U. liegt
aber an und für sich noch nicht die Anerkennung
derjenigen Eigenschaften des U, die zur Ver-
leihung des Erf gegeben sein müssen. Letztere
muß daher nach oder neben der Konzessionierung
besonders erfolgen. Wie das Unternehmerrecht,
so ist auch das ER an die Person des Beliehenen
gebunden. Der Uebergang des Unternehmer-
rechtes auf einen Andern hat daher nicht ohne
Weiteres auch den Uebergang des ER zur Folge,
sondern es bedarf entweder neuer Verleihung
oder wenigstens der Genehmigung der Uebertra-
gung auf den neuen Unternehmer durch die zur
Verleihung des E zuständige Behörde.
e) Die dritte Person bei der E. ist der Eigen-
tümer oder sonstige Berechtigte, dem zur Durch-
führung des U ein Recht entzogen oder beschränkt
wird, der Enteignete (Expropriat). Ent-
eigneter imweiteren Sinne des Wortes ist
jeder, in dessen Rechtskreis durch die E. einge-
grifsen wird, dem also infolge der E. ein Recht
entzogen oder geschmälert wird, gleichviel ob die
E. hierauf unmittelbar gerichtet war oder ob jener
Erfolg nur als Wirkung der E. eintritt. In einem
engeren Sinne wird das Wort gebraucht, in-
dem man hierunter entweder nur den betroffenen
Eigentümer oder nur denjenigen versteht, dem
durch die E unmittelbar eein Recht entzogen
oder beschränkt wird, also nicht auch die nur von
der Wirkung der E. Betroffenen. Die engere
Bedeutung — Enteigneter als unmittelbar Be-
troffener — hat das Wort in der Regel in der Ge-
setzessprache. Nicht Enteignete sind diejenigen,
die in ihren Rechten oder Interessen nicht durch
die E., sondern nur durch die öffentliche Anlage
(als Nachbarn oder Anlieger) betroffen werden,
sowie diejenigen, denen kein — dingliches — Recht
an der enteigneten Sache, sondern nur ein per-
sönliches Recht gegen den Eigentümer auf Erwerb,
Nutzung oder Gebrauch der Sache zusteht. Die
ersteren stehen außerhalb des Wirkungskreises
des E. Vorganges. Die letzteren verlieren zwar
infolge der gegen den Eigentümer der Sache
durchgeführten E. die Möglichkeit, ihr Forde-
rungsrecht fernerhin auszuüben; dieser Erfolg
tritt aber nicht ein als Rechtsfolge der E. an sich,
sondern lediglich als Wirkung der hieraus für den
Schuldner sich ergebenden Unmöglichkeit der
Leistung. Soweit aber trotzdem den Inhabern
solcher Rechte in einzelnen E. Gesetzen ein Ent-
schädigungsanspruch gegen den Unternehmer ge-
geben ist (s. unten § 8), werden sie dadurch noch
nicht zu Enteigneten im Rechtssinne. — Enteig-
neter sein kann jedes Privatrechtssubjekt, dem ein
der Durchführung des öffentlichen Unternehmens
hinderliches dingliches Recht zusteht, also auch der
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
Staat, die Gemeinden und andere juristische Per-
sonen des öffentlichen Rechtes, soweit sie Inhaber
von Privatrechten sind.
Die Rechtsstellung des Enteigneten ist grund-
sätzlich rein passiver Natur. Soweit ihm aus dem
Eingriffe in seinen Rechtskreis Rechte gegen den
Staat oder den Unternehmer erwachsen, ent-
stehen sie unmittelbar ohne sein Zutun. Seine
Entschädigungsansprüche sind von Amts wegen zu
berücksichtigen und festzustellen, roenn nicht aus-
nahmsweise das Gesetz für bestimmte Fälle einen
besonderen Antrag des Enteigneten erfordert.
Ein Recht auf den Betrieb des Verfahrens steht
ihm von Haus aus nicht zu. Dagegen kann er
sich gegen den ihm drohenden oder gegen den be-
reits vollzogenen Eingriff mit den gesetzlichen
Rechtsmitteln wehren, sowie auch in Bezug auf
die Feststellung und Leistung der ihm zukommen-
den Entschädigung seine Rechte und Interessen
durch Anträge und Rechtsmittel selbständig zur
Geltung bringen.
5 6. Die Objekte der Euteigmung. Der reinen
Wortbedeutung nach ist Enteignung nur
Entziehung von Eigentum. Dies ist
ihr ursprünglichster und wichtigster Anwendungs-
fall. Die EigtEntziehung kann eine gänzliche
oder teilweise sein, je nachdem das volle Eigt an
der Sache entzogen, oder diese nur mit einer
Dienstbarkeit oder sonstigen Gebrauchsbeschrän-
kung zugunsten des öffentlichen Unternehmens
beschwert wird. Dem Zwecke der E. würde aber
in vielen Fällen nicht genügt werden, wenn sie
auf die Entziehung von Eigt beschränkt wäre.
Es können auch Rechte Dritter an der
Sache allein der Durchführung eines öffent-
lichen U entgegenstehen, wenn entweder der
Unternehmer die Sache, welche für die Anlage
nötig ist, bereits besitzt, aber ein daran bestehen-
des dingliches Recht eines andern noch beseitigen
muß, um die Anlage ausführen und betreiben zu
können, oder er die Sache vom Eigentümer im
freien Verkehr erworben hat, aber sich mit den
daran dinglich Berechtigten wegen Aufgabe ihrer
Rechte nicht einigen kann. Dann bildet das
dingliche Recht für sich den Gegenstand der E.
Persönliche Rechte Dritter können
an und für sich ihrer Natur nach die Verwendung
eines enteigneten Grundstückes zum U nicht hin-
dern, da sie nicht an der Sache, sondern nur ge-
genüber der Person des früheren Eigentümers
begründet sind. Bestritten ist, ob die E. auf
unbewegliche Sachen beschränkt sei oder
sich auch auf bewegliche Sachen erstrecke.
Geht man davon aus, daß zur Rechtfer-
tigung der E. nicht absolute Notwendigkeit
vorzuliegen braucht, sondern schon eine relative,
wirtschaftliche, Notwendigkeit genügt, weil das
öffentliche U nicht bloß überhaupt möglich ge-
macht, sondern auch lebensfähig gestaltet, daher
auf die ökonomisch richtigste Art und Weise aus-
geführt werden muß, so kann auch die Notwendig-
keit der Inanspruchnahme beweglicher Sachen ge-
geben sein (so auch Sieber und Layer). Ein
solches Verhältnis wird aber nur in besonders
gearteten Ausnahmefällen vorliegen. Deshalb
haben die allgemeinen Eesetze fast ohne Aus-
nahme die E. auf Grundstücke und die Rechte an
solchen beschränkt. Tatsächlich vorgesehen ist aber
die E. von Mobilien im R über die Kriegslei-
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