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Enteignung (A. Reichsgebiet)
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gegeben ist, sondern ausschließlich durch das We-
sen des Rechtsverhältnisses, aus dem es entspringt.
Das hier vorliegende Rechtsverhältnis, auch zwi-
schen Unternehmer und Enteignetem, ist vielmehr
eine dem öffentlichen Rechte angehörende obli-
gatio sui generis, eine Anwendung des von O.
Mayer aufgestellten Rechtsinstitutes der öf-
fentlichrechtlichen Entschädigung
I# Entschädigungspflicht!, welche jedem gebührt,
dem durch einen an sich rechtmäßigen Eingriff
der öffentlichen Verwaltung in den sonst rechtlich
geschützten Interessenkreis ein besonderes Opfer
zugunsten der Allgemeinheit auferlegt wird. Im-
merhin ist die Entschädigung des Enteigneten
nicht eine sich aus dem Eingriffe in das Recht des
Einzelnen von selbst ergebende, sondern nur eine
vom positiven Gesetze daran geknüpfte Folge,
keine unbedingte Rechtsnotwendigkeit, aber eine
Forderung der Gerechtigkeit, der sich der Staat
als Gesetzgeber nicht entziehen kann. Die Art
der Verwirklichung dieser Forderung unterliegt
daher der Freiheit des gesetzgeberischen Ermessens.
Dies zeigt sich zunächst hinsichtlich der
II. Subjekte der Ersatzleistung.
1. Entschädigungspflichtig ist der,
dem die Ersatzpflicht im Gesetze auferlegt ist:
immer nur der Unternehmer, zu dessen
Gunsten die E. erfolgt. Der Staat erkennt sich
gegenüber auch keine subsidiäre Haftpflicht an
und unterliegt daher auch keiner solchen.
2. Entschädigungsberechtigt auf
Grund der E. können nur diejenigen sein, in
deren Rechtssphäre durch die E. eingegriffen wird,
gleichgültig, ob die E. unmittelbar auf diesen
Erfolg gerichtet ist oder ein dingliches Recht erst
mittelbar infolge der absoluten Wirkung der E.
in seinem Bestande betroffen wird. Darnach sind
grundsätzlich entschädigungsberechtigt alle am
Gegenstande der E. din glich berechtig-
ten Dritten, soweit deren Rechte infolge der E.
der Sache selbst aufgehoben werden, also nament-
lich die Dienstbarkeits= und Reallasten-Berechtig-
ten, sowie die Hypotheken-, Grundschuld= und
Rentenschuld-Gläubiger. Nur hinsichtlich der Art
der Verwirklichung des Entschädigungsanspruches
dieser mittelbar Enteigneten kann ein Unterschied
in der Behandlung gegenüber den unmittelbar
Enteigneten gemacht werden (s. unter g). An
sich nicht entschädigungsberechtigt sind die in
Bezug auf den Gegenstand der E. nur persön-
lich Berechtigten, denen lediglich ein
Forderungsrecht gegen den Eigentümer auf Her-
ausgabe oder Ueberlassung des Gebrauches der
Sache zusteht, besonders also die Pächter und die
Mieter. Denn nur die Person des Eigentümers
ist ihnen rechtlich unterworfen, und es wird dem-
nach durch die E., welche unmittelbar die Sache
selbst erfaßt, in ihren Rechtskreis überhaupt nicht
eingegriffen. Dennoch wird ihre Rechtslage ge-
gegenüber dem ihnen verpflichteten Eigentümer
durch die E. erheblich verschlechtert, und sie können
hierdurch Vermögensnachteile erleiden, für die
das allgemeine Recht keinen Ausgleich zu bieten
vermag. Denn einerseits ist ihnen der Unterneh-
mer als neuer Herr der Sache nicht unterwor-
fen, da er sein Recht nicht vom frühern Eigen-
tümer übertragen erhält; andererseits aber wird
der frühere Eigentümer infolge unverschuldeter
Unmöglichkeit der Leistung von seiner Verpflich-
tung befreit. Die persönlich Berechtigten hätten
mithin Niemanden, an den sie sich wegen des ihnen
durch die Entziehung des Gegenstandes ihres For-
derungsrechtes entstehenden, unter Umständen
sehr erheblichen, Vermögensnachteiles halten kön-
nen. Die Billigkeit verlangt aber, daß auch ihnen,
die diesen Schaden ohne jede Verschuldung ihrer-
seits und wenigstens indirekt infolge der E. er-
leiden, ein Ersatzanspruch gewährt werde. Des-
wegen haben die neueren deutschen E. Gesetze
übereinstimmend wenigstens dem Pächter und
dem Mieter einen besonderen Entschädigungs-
anspruch aus Anlaß der E. gegen den Unter-
nehmer gegeben (so insbesondere Weimar,
Preußen, Hessen, Württemberg,
Oldenburg, Baden und Sachsen). —
An jedem Zusammenhange mit der E. fehlt es
bei denen, die unabhängig von der E. und ohne
kausalen Zusammenhang mit dieser (s. unter IV, 2)
Nachteile nur infolge schädlicher Einwir-
kungen der betreffenden öffentlichen Anlage
oder ihres Betriebes erleiden. Es bestimmt
sich ihr Ersatzanspruch nach den allgemeinen
Rechtsvorschriften, insbesondere nach denen des
sog. Nachbarrechtes.
III. Form der Entschädigung. Der
Ausgleich kann nicht in Wiederherstellung des
frühern Zustandes selbst bestehen. Er kann auch,
abgesehen von seltenen Ausnahmefällen, in be-
friedigender Weise nicht dadurch herbeige führt
werden, daß dem Enteigneten für das Entzogene
etwas Gleichartiges gewährt wird; denn die ent-
eigneten Sachen und Rechte sind nicht vertretbarer
Natur. Der Ausgleich kann daher nur auf den
Ersatz des Wertes gerichtet sein, den der entzogene
Gegenstand im Vermögen des Enteigneten hatte.
Hieraus ergibt sich als grundsätzliche Ersatzsorm
bei der E. die Entschädigung in Geld.
Hierbei bildet für dauernde EigtEntziehungen
oder -Beschränkungen die Kapitalentschädi-
gung die Regel, während bei vorübergehenden
Beschränkungen sowie anderen Vermögensschä-
den, deren Dauer sich im voraus nicht übersehen
läßt, die Entschädigung in Rente mehr am
Platze ist.
IV. Gegenstand der Entschädi-
gung können nur wirkliche Vermögens-
objekte also solche Güter sein, die einen Geld-
wert an sich oder im Zusammenhange mit dem
übrigen Vermögen des Enteigneten haben.
Hieraus folgt, daß nicht zu ersetzen ist der rein
immaterielle Schade, die Einbuße an
ideellen Gütern, wie Ruhe und Behaglichkeit;
ferner nicht der Wert der besonderen Vorliebe des
Enteigneten für den entzogenen Gegenstand,
seine auf Familientraditionen, Gewohnheit oder
anderen persönlichen Gründen beruhende An-
hänglichkeit an diesem Gute und das ganze sog.
Affektionsinteresse überhaupt. Ueber-
schreitet aber der Affektionswert die Grenze des
rein Persönlichen und besteht er in Eigenschaften
des enteigneten Gegenstandes, die dessen Besitz,
ohne Rücksicht auf Ertragsfähigkeit, nicht bloß
für den augenblicklichen Eigentümer, sondern auch
in den Augen Anderer wertvoller zu machen ge-
eignet sind, z. B. die Ruhe und Abgeschiedenheit
eines Landsitzes, freie Aussicht, Park= und Garten-
anlagen, ungestörte Jagd und Fischerei, land-
schaftlich schöne und gesunde Lage eines Hauses
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