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Entschädigungspflicht des Staates — Erbämter
nicht mehr erreicht; die Anlieger erhalten jetzt
nichts. Die ganze Materie ist offenbar noch im
Fluß.
Literatur: G. Meyer, Der Staat und die er-
worbenen Rechte, 1895 Otto Mayer, BR. II 345,
Die Entschädigungspflicht nach Billigkeitsrecht 1004; An-
schütz, im Verwülrch V12; Walz, 3Z. f. bad. Verw 33
(1901) Nr. 212—26; Fleischmann, J. f. Eisenbahnrecht
20 (1904) S 295 f. Weitere Angaben bei Meyer--An-
schütz 1 222; dazu noch die weitschichtige Literatur zu
„Enteignung", „Fiskus“ und über die Enischädigung der
Straßenanlieger. Otto Mayer.
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Eutschuldung (ländlicher Grundbe
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Innere Kolonisation
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Erbämter
Giesebrecht berichtet in seiner Geschichte der
deutschen Kaiserzeit von der Königskrönung Ottos
des Großen, daß ihm zuerst bei der Krönungstafel
zu Aachen die Herzöge der deutschen Länder dien-
ten. Daraus entwickelten sich später die Erzämter
im heiligen römischen Reiche deutscher Nation.
Die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Köln
und Trier waren Kanzler in Germanien, Italien
und Gallien, die vier weltlichen von Böhmen,
der Pfalz, Sachsen und Brandenburg Schenk,
Truchseß, Marschall und Kämmerer. Die welt-
lichen Kurfürsten übten jedoch später ihre Erz-
ämter nicht mehr persönlich aus, sondern über-
trugen die Ausübung lehnsweise an gewisse adlige
Familien als E. Diese sind mit Auflösung des
alten Reiches fortgefallen.
Die Entwicklung setzt sich jedoch fort am Hofe
der deutschen Landesherren. Auch hier kamen
gewisse Hofämter erblich in den Besitz bestimmter
Adelsfamilien, die vorwiegend dem Kreise der
ursprünglich unfreien Ministerialen entstamm-
ten. Die Hofhaltung der deutschen Landesherren
hat später unter burgundisch-spanischen und, seit
Ludwig XIV. namentlich an den protestantischen
Höfen, französischen Einflüssen andere Formen
angenommen. Aber die alten, meist erblichen
Hosämter in den einzelnen geschichtlichen Gebie-
ten sind bestehen geblieben. Dazu kamen während
der Rheinbundszeit in den neuen Königreichen
Bayern und Württemberg Kronämter nach napo-
leonischem Vorbilde.
1. Preußen. Es bestehen folgende Aemter
in
a) Preußen im geschichtlichen Sinne: die vier
großen „Landesämter“ im Königreich Preußen
Landhofmeister, Oberburggraf, Obermarschall und
Kanzler, hervorgegangen aus den Großgebietigern
des deutschen Ritterordens, nach der Säkularisa-
tion als Regimentsräte oder Oberräte eine wirk-
liche Landesregierung und erst mit der Gesamt-
staatsbildung aus dieser Stellung verdrängt, jetzt
inhaltslose Ehrenämter, die nicht erblich mit ost-
preußischen Adligen besetzt werden, das Kanzler-
amt gewöhnlich mit dem Königsberger Oberlandes-
gerichtspräsidenten, wenn er adlig ist; b) der
Kurmark: Erbkämmerer, Erbmarschall, Erbküchen-
meister, Erbschenk, Erbtruchseß, Erbschatzmeister,
Erbhofmeister, Erbjägermeister; c) Hinterpom-
mern: Erbkämmerer, Erbküchenmeister, Erbschenk,
und Erbmarschall; d) Altvorpommern: Erbmar-
schall, Erbkämmerer, Erbschenk und Erbküchen-
meister; e) Schlesien: Obererbkämmerer, Erbland-
hofmeister, Obererbjägermeister, Generalerbland-
postmeister, Erblandmarschall, Erboberlandmund-
schenk, Erboberlandesbaudirektor; f) dem Herzog-
tum Magdeburg: Erbtruchseß, Erbschenk, Erb-
marschall, Erbkämmerer; 8) der Landgrafsschaft
Thüringen: Erbmarschall; h) dem Fürstentum
Halberstadt: Erbschenk und Erbtruchseß; i) dem
Herzogtum Westfalen: Erbkämmerer und Erb-
truchseß; k) dem Fürstentum Paderborn: Erb-
marschall, Erbschenk, Erbküchenmeister und Erb-
türwärter; I) dem Fürstentum Münster: Erb-
kämmerer, Erbmarschall, Erbschenk und Erb-
truchseß; m) dem Fürstentum Minden: Erbmar-
schall; n) dem Herzogtum Geldern: Erbmarschall;
.) dem Herzogtum Jülich: Erbkämmerer.
Eine staatsrechtliche Bedeutung haben nur
die vier großen Landesämter im Königreich Preu-
ßen insofern, als ihre Inhaber von Amts wegen
Mitglieder des preußischen Herrenhauses sind (Kgl
V v. 12. 10. 64 5 3). Im übrigen handelt es sich
um bloße Ehrenauszeichnungen.
Die Bearbeitung der Angelegenheiten der E.
erfolgt durch das Ministerium des Kal Hauses
unter Mitwirkung des Oberstkämmerers. Die
Besetzung der großen Landesämter im Königreiche
Preußen ist wegen ihrer staatsrechtlichen Bedeu-
tung eine staatliche Angelegenheit.
2. Bayern. Die Konstitution von 1808
Tit. 2 8 10 verfügte die Errichtung von vier „Kron-
ämtern“, über die die V v. 28. 7. 1808 nähere Be-
stimmungen traf. Sie werden bestätigt in Tit. 5
& der Vu von 1818. Die vier Kronämter —
Kronobersthofmeisteramt, Kronoberstkämmereramt,
Kronoberstmarschallamt und Kronoberstpostmeister-
amt — werden als oberste Würden des Reiches ent-
weder auf Lebenszeit der Würdenträger oder auf
deren männliche Erben nach dem Rechte der Erst-
geburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge als
Thronlehen verliehen. Eine erbliche Verleihung
ist erfolgt für das Kronoberstpostmeisteramt an die
Familie Thurn und Taxis.
Die Kronwürdenträger sind bei feierlichen An-
lässen Bewahrer der Reichsinsignien und haben
anderweit zeremonielle Pflichten. Sie haben aber
auch eine staatsrechtliche Bedeutung. Denn
einmal beruft sie die VuUl Tit. 5 51 kraft ihrer
Reichswürden als Mitglieder in die erste Kammer.
Außerdem sind sie Mitglieder des Kgl Familien-
rates und können unter gewissen Voraussetzungen
zur Regentschaft berufen werden.
3. Württemberg. Aus der Zeit des alten
Herzogtums bestehen die Erbämter des Erbkäm-
merers und Erbmarschalls. Ihre Fortdauer ist in
den Bek v. 15. 4. 1826 und 23. 5. 1828 anerkannt.
Besondere Obliegenheiten haben sie nicht. Das
Statut v. 1. 1. 1809 begründete außerdem vier
Kronerbhofämter des neuen Königreiches, das
Reichserbmarschallamt für das fürstliche Haus
Hohenlohe, das Reichserboberhofmeisteramt für
das fürstliche Haus Waldburg, das Reichserb-
oberkammerherrenamt für das fürstliche Haus
Löwenstein und das Reichserbpannerherrenamt
für das gräfliche Haus Zeppelin. Dazu schuf die