Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Entschädigungspflicht des Staates — Erbämter 
  
nicht mehr erreicht; die Anlieger erhalten jetzt 
nichts. Die ganze Materie ist offenbar noch im 
Fluß. 
Literatur: G. Meyer, Der Staat und die er- 
worbenen Rechte, 1895 Otto Mayer, BR. II 345, 
Die Entschädigungspflicht nach Billigkeitsrecht 1004; An- 
schütz, im Verwülrch V12; Walz, 3Z. f. bad. Verw 33 
(1901) Nr. 212—26; Fleischmann, J. f. Eisenbahnrecht 
20 (1904) S 295 f. Weitere Angaben bei Meyer--An- 
schütz 1 222; dazu noch die weitschichtige Literatur zu 
„Enteignung", „Fiskus“ und über die Enischädigung der 
Straßenanlieger. Otto Mayer. 
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Eutschuldung (ländlicher Grundbe 
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Innere Kolonisation 
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Erbämter 
Giesebrecht berichtet in seiner Geschichte der 
deutschen Kaiserzeit von der Königskrönung Ottos 
des Großen, daß ihm zuerst bei der Krönungstafel 
zu Aachen die Herzöge der deutschen Länder dien- 
ten. Daraus entwickelten sich später die Erzämter 
im heiligen römischen Reiche deutscher Nation. 
Die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Köln 
und Trier waren Kanzler in Germanien, Italien 
und Gallien, die vier weltlichen von Böhmen, 
der Pfalz, Sachsen und Brandenburg Schenk, 
Truchseß, Marschall und Kämmerer. Die welt- 
lichen Kurfürsten übten jedoch später ihre Erz- 
ämter nicht mehr persönlich aus, sondern über- 
trugen die Ausübung lehnsweise an gewisse adlige 
Familien als E. Diese sind mit Auflösung des 
alten Reiches fortgefallen. 
Die Entwicklung setzt sich jedoch fort am Hofe 
der deutschen Landesherren. Auch hier kamen 
gewisse Hofämter erblich in den Besitz bestimmter 
Adelsfamilien, die vorwiegend dem Kreise der 
ursprünglich unfreien Ministerialen entstamm- 
ten. Die Hofhaltung der deutschen Landesherren 
hat später unter burgundisch-spanischen und, seit 
Ludwig XIV. namentlich an den protestantischen 
Höfen, französischen Einflüssen andere Formen 
angenommen. Aber die alten, meist erblichen 
Hosämter in den einzelnen geschichtlichen Gebie- 
ten sind bestehen geblieben. Dazu kamen während 
der Rheinbundszeit in den neuen Königreichen 
Bayern und Württemberg Kronämter nach napo- 
leonischem Vorbilde. 
1. Preußen. Es bestehen folgende Aemter 
in 
a) Preußen im geschichtlichen Sinne: die vier 
großen „Landesämter“ im Königreich Preußen 
Landhofmeister, Oberburggraf, Obermarschall und 
Kanzler, hervorgegangen aus den Großgebietigern 
des deutschen Ritterordens, nach der Säkularisa- 
tion als Regimentsräte oder Oberräte eine wirk- 
liche Landesregierung und erst mit der Gesamt- 
staatsbildung aus dieser Stellung verdrängt, jetzt 
inhaltslose Ehrenämter, die nicht erblich mit ost- 
preußischen Adligen besetzt werden, das Kanzler- 
amt gewöhnlich mit dem Königsberger Oberlandes- 
gerichtspräsidenten, wenn er adlig ist; b) der 
Kurmark: Erbkämmerer, Erbmarschall, Erbküchen- 
  
meister, Erbschenk, Erbtruchseß, Erbschatzmeister, 
Erbhofmeister, Erbjägermeister; c) Hinterpom- 
mern: Erbkämmerer, Erbküchenmeister, Erbschenk, 
und Erbmarschall; d) Altvorpommern: Erbmar- 
schall, Erbkämmerer, Erbschenk und Erbküchen- 
meister; e) Schlesien: Obererbkämmerer, Erbland- 
hofmeister, Obererbjägermeister, Generalerbland- 
postmeister, Erblandmarschall, Erboberlandmund- 
schenk, Erboberlandesbaudirektor; f) dem Herzog- 
tum Magdeburg: Erbtruchseß, Erbschenk, Erb- 
marschall, Erbkämmerer; 8) der Landgrafsschaft 
Thüringen: Erbmarschall; h) dem Fürstentum 
Halberstadt: Erbschenk und Erbtruchseß; i) dem 
Herzogtum Westfalen: Erbkämmerer und Erb- 
truchseß; k) dem Fürstentum Paderborn: Erb- 
marschall, Erbschenk, Erbküchenmeister und Erb- 
türwärter; I) dem Fürstentum Münster: Erb- 
kämmerer, Erbmarschall, Erbschenk und Erb- 
truchseß; m) dem Fürstentum Minden: Erbmar- 
schall; n) dem Herzogtum Geldern: Erbmarschall; 
.) dem Herzogtum Jülich: Erbkämmerer. 
Eine staatsrechtliche Bedeutung haben nur 
die vier großen Landesämter im Königreich Preu- 
ßen insofern, als ihre Inhaber von Amts wegen 
Mitglieder des preußischen Herrenhauses sind (Kgl 
V v. 12. 10. 64 5 3). Im übrigen handelt es sich 
um bloße Ehrenauszeichnungen. 
Die Bearbeitung der Angelegenheiten der E. 
erfolgt durch das Ministerium des Kal Hauses 
unter Mitwirkung des Oberstkämmerers. Die 
Besetzung der großen Landesämter im Königreiche 
Preußen ist wegen ihrer staatsrechtlichen Bedeu- 
tung eine staatliche Angelegenheit. 
2. Bayern. Die Konstitution von 1808 
Tit. 2 8 10 verfügte die Errichtung von vier „Kron- 
ämtern“, über die die V v. 28. 7. 1808 nähere Be- 
stimmungen traf. Sie werden bestätigt in Tit. 5 
& der Vu von 1818. Die vier Kronämter — 
Kronobersthofmeisteramt, Kronoberstkämmereramt, 
Kronoberstmarschallamt und Kronoberstpostmeister- 
amt — werden als oberste Würden des Reiches ent- 
weder auf Lebenszeit der Würdenträger oder auf 
deren männliche Erben nach dem Rechte der Erst- 
geburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge als 
Thronlehen verliehen. Eine erbliche Verleihung 
ist erfolgt für das Kronoberstpostmeisteramt an die 
Familie Thurn und Taxis. 
Die Kronwürdenträger sind bei feierlichen An- 
lässen Bewahrer der Reichsinsignien und haben 
anderweit zeremonielle Pflichten. Sie haben aber 
auch eine staatsrechtliche Bedeutung. Denn 
einmal beruft sie die VuUl Tit. 5 51 kraft ihrer 
Reichswürden als Mitglieder in die erste Kammer. 
Außerdem sind sie Mitglieder des Kgl Familien- 
rates und können unter gewissen Voraussetzungen 
zur Regentschaft berufen werden. 
3. Württemberg. Aus der Zeit des alten 
Herzogtums bestehen die Erbämter des Erbkäm- 
merers und Erbmarschalls. Ihre Fortdauer ist in 
den Bek v. 15. 4. 1826 und 23. 5. 1828 anerkannt. 
Besondere Obliegenheiten haben sie nicht. Das 
Statut v. 1. 1. 1809 begründete außerdem vier 
Kronerbhofämter des neuen Königreiches, das 
Reichserbmarschallamt für das fürstliche Haus 
Hohenlohe, das Reichserboberhofmeisteramt für 
das fürstliche Haus Waldburg, das Reichserb- 
oberkammerherrenamt für das fürstliche Haus 
Löwenstein und das Reichserbpannerherrenamt 
für das gräfliche Haus Zeppelin. Dazu schuf die
	        
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