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Erbschafts= und Schenkungssteuer
ten, Vereinen und Anstalten der oben bezeichneten
Art die gleiche St Ermäßigung gewährt werden.
Eine weitere StErmäßigung besteht allgemein
bezüglich derjenigen Grundstücke, welche dauernd
land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen
bestimmt sind; soweit solche Grundstücke den Ge-
genstand des Erwerbes bilden, wird ein Viertel
des auf diesen Teil des Erwerbes entfallenden
gesetzlichen St Betrages nicht erhoben; Ermäßigung
der St auf die Hälfte tritt ein, wenn Grundstücke
der fraglichen Art leiblichen Eltern, voll= oder halb-
bürtigen Geschwistern oder Abkömmlingen ersten
Grades von Geschwistern anfallen und in dem
Zeitraum von fünf bis 10 Jahren vor dem Anfall
Gegenstand eines nach dem REstW steuerpflich-
tigen Erwerbs geworden sind.
&é 7. Stenerverwaltung und Erhebungsver-
kahren; Rechtsmittel und Berjährung.
I. Für die Erhebung der Est ist der Bundes-
staat zuständig, in welchem der Erblasser
zur Zeit seines Todes bezw. zur Zeit des Anfalls
an den Erwerber seinen Wohnsitz gehabt hat;
sind danach mehrere Bundesstaaten zuständig, so
entscheidet der letzte Aufenthalt. Soweit die St
von einem Grundstück zu entrichten ist, ist der
Bundesstaat zuständig, in welchem sich das Grund-
stück befindet. Bezüglich auswärtiger Erblasser
bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Bundes-
staat, dem sie angehört haben oder wo sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben oder wo
der Erwerber der E seinen Wohnsitz oder Aufent-
halt hatte. Die Verwaltung des EstWesens
wird durch die von der Landsregierung hierzu
bestimmten StStellen (EStAemter) geführt;
diese unterstehen anderen, gleichfalls von der
Landesregierung zu bestimmenden Behörden und
letztere der obersten Landesfinanzbehörde. Das
Reich übt eine Kontrolle durch Reichsbevollmäch-
tigte aus [UZollwesenl.
Nach den landesgesetzlichen Vorschriften sind
mit der Verwaltung des Est Wesens in erster
Instanz und als Oberbehörde (in Klammer unter
Bezeichnung OB) betraut: in Preußen die
Stempel-= und EstdAemter (insgesamt 23, zum
Teil mit mehreren Abteilungen) und ein ESt Amt
für Sigmaringen (OB Oberzolldirektionen); in
Bayern die Rentämter (insgesamt 214; Odie
Kammern der Finanzen bei den Regierungen);
in Sachsen die Hauptzollämter (insgesamt 5;
OB Zoll= und Stdirektion); in Württemberg
die Kameralämter (insgesamt 63) und das Haupt-
steueramt Stuttgart (OB. St Kollegium, Abtei-
lung für Zölle und indirekte St); in Baden be-
stimmte Notariate (insgesamt 163; OB Stirek-
tion); in Hessen ein Erbschaftssteueramt (OB Ab-
teilung für St Wesen des Min der Finanzen);
in Elsaß--Lothringen Verkehrssteuerämter (ins-
gesamt 83; O Direktor der Verkehrssteuern).
II. Nach näher regelnden Bestimmungen hat
jeder, dem ein steuerpflichtiger Erwerb anfällt,
und unter Umständen auch Testamentsvollstrecker,
Nachlaßpfleger und gesetzliche Vertreter des Er-
werbers binnen einer dreimonatigen Frist diesen
Erwerb dem zuständigen ESt Amte schriftlich
anzumelden auch ist er auf Verlangen des
letzteren innerhalb einer Frist von mindestens
einem Monat eine Erbschaftssteuerer-
klärung abzugeben verpflichtet, ein vollständi-
ges Verzeichnis der zu der steuerpflichtigen Masse
gehörenden Gegenstände unter Angabe ihres
Wertes und der in Abzug zu bringenden Ber-
bindlichkeiten oder Lasten sowie eine Darlegung
der für die St Pflicht in Betracht kommenden
Verhältnisse enthalten muß und nach einem vor-
geschriebenen Muster aufzustellen ist. Die Stan-
desämter, Gerichte, Notare und VerwBehörden
sind verpflichtet, die E St Aemter behufs Veran-
lagung zur Steuer durch bestimmte gesetzlich vor-
geschriebene Mitteilungen zu unterstützen. Das
EstAmt ist befugt behufs der Wertermittlung
weitere Maßnahmen zu treffen. Die oberste Lan-
desfinanzbehörde kann auf Antrag von der ge-
nauen Ermittlung der Masse ganz oder zum Teil
absehen und einen Pauschbetrag für die ESt an-
nehmen.
Nach Berechnung der Est erteilt das EStAmt
einen Erbschaftssteuerbescheid, wel-
cher den Betrag der steuerpflichtigen Masse, die
einzelnen Erwerbsanfälle, das Verhältnis der
Erwerber zum Erblasser und die Beträge der von
ihnen zu entrichtenden St angibt, die Anweisung
zur Entrichtung der St innerhalb einer nicht unter
einem Monat zu bestimmenden Frist enthält und
die Punkte bezeichnen muß, in denen von der St-
Erklärung abgewichen ist. Eine Stundung der
St, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung, ist zu-
gelassen, ebenso die Gestattung einer Entrichtung
in Teilbeträgen, welche letztere, soweit der Erwerb
aus Grundstücken besteht, näher geregelt ist. Be-
züglich der Zwangsvollstreckung ist aus-
drücklich vorgeschrieben, daß, wenn der St Pflich-
tige ein Deutscher ist, zum Zwecke der Einziehung
der ESt die Zwangsversteigerung eines Grund-
stücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig ist.
Das Verfahren in EStüngelegenheiten ist
kosten-, gebühren= und stempelfrei.
III. Rechtsmittel, Steuerverjäh-
rung. Bezüglich der Heranziehung zur Est ist
sowohl ein Beschwerdeverfahren bei
den Verwaltungsinstanzen wie auch
der Rechtsweg bei den ordentlichen
Gerichten zugelassen. Gegen den EsSt#Be-
scheid ist binnen einer von Zustellung desselben
laufenden Frist von zwei Monaten die Beschwerde
behufs Entscheidung durch die Oberbehörde anzu-
bringen; gegen letztere ist unter der gleichen Frist
die weitere Beschwerde an die oberste Landes-
finanzbehörde gegeben; Beschwerde und weitere
Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Rechtswege muß die Klage binnen einer Frist
von 6 Monaten, welche mit der Zahlung oder
Stundung der St zu laufen beginnt, erhoben wer-
den; zuständig sind ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes ausschließlich die Land-
gerichte; für die Revision sowie für die Beschwerde
gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist
das Reichsgericht zuständig. — Der Anspruch der
Staatskasse auf die ESt verjährt in 10 Jah-
ren; die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jah-
res, in welchem der Anspruch auf die St entstan-
den ist, im Falle einer Sicherheitsbestellung für
die St jedoch nicht vor dem Ablaufe des Jahres,
in welchem die Sicherheit erlischt.
# 8. Strasen und Strafverfahren. Ist die
gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung der
EbtAnmeldung oder Etrklärung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so unterliegt
der Verpflichtete einer Geldstrafe im zwei= bis