Kirchenregiments durch einc ev. Kirchenregierung
vorgesehen. In allen übrigen deutschen Staaten
besteht das landesherrliche Kirchenregiment im
wesentlichen noch wie zur Reformationszeit mit
dem Recht der obersten Gesetzgebung und der
Besetzung der Kirchenämter, nur neuerdings mehr
oder minder eingeschränkt durch die den Synoden
eingeräumten Rechte (s. unten zu 5b). Es liegt
aber in dieser Verbindung der ev. K. mit dem
Staat durch die Person des Landesherrn einer-
seits die Notwendigkeit einer bedeutenden Ab-
hängigkeit von Staatsinteressen, andererseits eine
Bevorzugung gegenüber anderen Religionsgesell-
schaften, deren Vereinbarkeit mit den heutigen
Staatsgrundlagen immerhin in Frage gestellt
werden kann [[Kirchenhoheit)l.
2. Die kirchenregimentlichen Aufgaben des
Landesherrn wahrzunchmen, war Aufgabe der
landesherrlichen Behörden. Bald wurden jedoch
für diese Aufgaben besondere Behörden herge-
stellt, die somit sachlich einen selbständigen kirch-
lichen Charakter gegenüber den Staatsbehörden
hatten, die Konsistorien, ursprünglich (seit
1539) nur für Ehegerichtsbarkeit, später für das
gesamte Kirchenregiment, soweit es sich nicht der
Landesherr selbst vorbehielt (jura reservata), und
für die ganze Kirchenverwaltung (jura vicaria).
Solche Konsistorien wurden in der 2. Hälfte des
16. Jahrh. allenthalben in Deutschland eingerich-
tet, für jede Landeskirche eines oder bei größerem
Territorialumfange auch mehrere; sie bestehen
heute noch für sämtliche Landeskirchen, in Preu-
zßen für jede Staatsprovinz eines (V v. 30. 4. 1815).
Die Zusammensetzung war von Anbeginn ge-
mischt aus Juristen und Theologen und ist dies
heute noch; vielfach werden die Stellen im Neben-
amt bekleidet. Den Vorsitz hat in Preußen immer
ein Jurist (seit 1598). Durch die neueste Ent-
wickelung haben die Konsistorien prinzipiell den
Charakter von Staats behörden verloren, wenn
auch denjenigen von landesherrlichen behalten
(Zorn 366 ff; Schoen 1, 230 ff). Wegen des Ober-
kirchenrats vgl. unten 5 4.
Die Aufgabe der Konsistorien ist für ihren
Bezirk die Wahrnehmung der gesamten inner-
kirchlichen Verwaltung (jus in sacra) im Gegen-
satz zu den kirchlichen Staatshoheitsrechten (zjus
circa sacra), welche von Staatsbehörden wahr-
genommen werden müssen. Eine Abgrenzung
dieser beiden Sphären kann nur sprzialgesetich
gegeben werden (preuß. G v. 3. 6. Vov.
.9. 77) und ist in vielfach v. biekener Weise
erfolgt. In einigen Staaten besteht auch heute
noch keine Trennung (Weimar, Altenburg, Mei-
ningen, Schwarzburg, Koburg-Gotha, Fürstent.
Lübeck, Bremen). In Preußen steht den Konsi=
storien auch die Ernennung der Pfarrer zu (Zorn
369 f; Schoen 2, 75 ff).
3. Noch vor der allgemeinen Einführung der
Konsistorien (seit 1525) war ein anderes kirchen-
regimentliches Amt entstanden, das der Su-
pverintendenten (Dekan, Propst, Ephor).
Dieses Amt wurde in der Entwickelung überholt
durch die Konsistorien und gewann im Gegensatz
zu letzteren als Regiments= und Verwül#mtern
den Charakter eines persönlichen geistlichen Auf-
sichtsamtes, dem allerdings auch einzelne gering-
fügigere Verw Funktionen übertragen wurden.
So besteht das Amt noch heute in den deutschen
Evangelische Kirche (Verfassung)
Landeskirchen als Ephorie, Inspektion eines kirch-
lichen Kreises, überall in Verbindung mit einem
Pfarramt. Viel später wurde dann über die
Superintendenten, in den kleineren Landeskirchen
über alle, in Preußen über diejenigen einer Pro-
vinz, ein Generalsuperintendent ge-
stellt, welcher in Hinsicht des persönlichen Verhält-
nisses zur Geistlichkeit eine quasi-bischöfliche Stel-
lung einnimmt, an den Reg= und VerwGeschäften
in Preußen als geistlicher Direktor des Konsisto-
riums beteiligt ist. Einige deutsche Staaten (z. B.
Bayern) kennen dieses Amt nicht. Auch mit der
Synodalverfassung ist das Amt der Superinten-
denten in organische Verbindung gebracht worden.
Dem Generalsuperintendenten obliegt die per-
sönliche Visitation der Superintendenten und ihrer
Pfarreien, deren Einführung und mancherorts auch
die Ordination der Geistlichen u. a. m. (preuß.
Kab O v. 7. 2. u. 29. 8. 1828: Instr v. 14. 5. 1829.
Zorn 370 ff; Schoen 1, 16 ff, 277 ffgj.
4. Schon in der Reformationszeit waren An-
sätze hervorgetreten, welche die Kirchenverfassung
auf der Gemeinde aufzurichten bezweckten, wie
dies ursprünglich auch der Gedanke von Luther
selbst war. Doch hatte dieser Gedanke in Deutsch-
land zunächst keine Folgen. Wohl aber wurde in
der reformierten Kirche die Verfassung
auf der Gemeinde aufgebaut und
zwar in der Weise, daß die Gesamtheit der Ge-
meindegenossen sich ihr Presbyterium (con-
Ssistoirc) wählte, welchem auch der Pfarrer kraft
Amtes angehörte; mehrere Gemeinden konnten
sich dann zu einem größeren Verbande zusammen-
schließen, an dessen Spitze gleichfalls ein aus Wahl
hervorgegangenes leitendes Kollegium (Syn-
ode) stand, zu dessen ständiger Vertretung ein
Ausschuß (Moederamen) bestellt wurde. Die-
ser Verfassungstypus ist allgemein reformiert ge-
worden und wurde von Calvin als auf biblischer
Vorschrift beruhend dogmatisch gefaßt. In Deutsch-
land hatten denselben die vereinzelten reformier-
ten Gemeinden, welche nur in Nordwestdeutsch-
land sich zu einem größeren Verbande zusammen-
schlossen. Der Landesherr ist an dieser Verfassung
nicht beteiligt (Zorn 159 ff).
5. Im Zusammenhang mit politischen Bewe-
gungen wurde im 19. Jahrh. für die ev. K. die
Forderung prinzipieller Selbständigkeit
gegenüber dem Staate erhoben und allgemein als
berechtigt anerkannt, ja mehrfach verfassungs-
mäßig garantiert (Zorn 202 ff). Dieser Grundsatz
der Selbständigkeit hatte eine doppelte Folge:
a) Ausgestaltung und Umbildung der Konsistorial-
verfassung, b) Einführung der Synodalverfassung.
Nur wenige Landeskirchen verhielten sich dieser
Bewegung gegenüber völlig ablehnend, so daß
jetzt in Deutschland fast allenthalben eine ver-
einigte konsistorial-synodale Ver-
fassung vorhanden ist (über die historischen An-
knüpfungspunkte Zorn 156 ff; über das geltende
Recht Schoen 1, 412 ff). [Rirchengemeinde.]
a) Die Konsistorialverfassung wurde grundsätz-
lich dahin umgebildet, daß eine sorgsame Ab-
grenzung im einzelnen erstrebt wurde zwischen
dem kirchenrechtlichen Wirkungskreis der Konsi=
storien und dem staatskirchenrechtlichen der staat-
lichen Verw Behörden (s. oben unter 2).
Ueberdies wurden in den größeren Landes-
kirchen selbständige kirchliche Zen-