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Fähren — Feldbereinigung
baupflichtige von der staatlichen Aufsichtsbehörde
(Wegepolizeibehörde) nicht gezwungen werden
kann, eine F. über den öffentlichen Fluß herzu-
stellen. Wohl aber ist ein solcher Zwang möglich
zur Anlegung einer F. am Privatflusse (Ober-
tribunalE 34, 291); diese ist dann auch in den
Händen dieses anderen Wegebaupflichtigen eine
öffentliche F. und „Zubehör des Weges, in dessen
Zuge sie liegt“. Die Grundideen sind wesentlich
die gleichen, nur die Ausdrucksformen weichen ab.
Bei öffentlichen F. kommt neben dem Rechte
an dem Unternehmen die polizeiliche Rück-
sicht der Fähigkeit zum Betrieb in Frage. Diese
richtet sich auf die Person des Betriebsleiters.
Nach GewO # ist der Landesgesetzgebung freies
Spiel gelassen, in diesem Sinne die „Befugnis
zum Halten öffentlicher Fähren“ zu regeln. Es
wird sich hier wesentlich um die Wahrung der
öffentlichen Sicherheit handeln und z. B. die
Ausübung dieser Tätigkeit bedingt werden kön-
nen durch Lieferung eines gewissen Befähi-
gungsnachweises (Preuß. GewO v. 17.
1. 45 +45, Min Erl v. 29. 3. 04, MBli V 100).
Natürlich ist diese polizeiliche Regelung wieder
ganz anderer Art wie die Konzession selbst, wenn
auch tatsächlich die behördlichen Akte beides zu
verbinden gencigt sein werden.
Qnellen: ALR II, 15 150; Bayer. Wasser G#v. 23.
3. 07 a 78; Württ. Wasser G v. 1. 12. 00 a 23, 102; Bad.
Wasser G v. 26. 6. 99 # 38; Bad. Pol StGB 135; Sächs.
Wasser G v. 12. 3. 09 1(125.
Literatur: Holtendorff Re 1, 785; Pözl,
Bayer. Wassergesetz 77: Rißmann, Das Wasserrecht
nach gem. u. sächs. Recht 75; Stoerk, Art. „Fähren“ im
OW StaatsW 4, 15; Schenkel, Das badische Wasser-
recht 355 ff: Schelcher, Sächs. Wassergesetz 99; Frbr.
v. Nordeck zur Nabenau, Das Recht der Fähren,
Diss. 1910. Dtito Maver.
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Fahrkartensteuer
Eisenbahnen (Abgaben S 697)
Fahrräder (Steuer, Verhehr)
Kraftfahrzeuge, Luxussteuer, Wege
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Samilienanwartschaft. Sommiensselnommisse,
Kamilienstammgut
Fideikommisse
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Feiertage Z
Sonntagsfeier; Arbeiter, gewerbliche (I, 160)
Feldbereinigung
1 Agrargesetzgebung
A. Bayern (Flurbereinigung)
#5é# 1. Gesetzliche Grundlagen. ## 2. Materielles Recht.
5 3. Behörden und Verfahren. # 4. Wirkungen.
& 1. Gesetzliche Grundlagen. Ein G, betr. die
Zusammenlegung der Grundstücke, war unterm
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10. 11. 61 (GBl 249) erlassen worden, erzielte
aber nicht die erwarteten Erfolge, weil es keine
ausreichenden Zwangsbestimmungen enthielt und
alles den Beteiligten überließ. Das Gesetz galt,
von à 25 abgesehen, nicht für die Pfalz. Nunmehr
ist für das ganze Königreich das G, die F. betr.,
v. 29. 5. 86 (GVBl 271) erlassen. Dazu V v.
30. 11. 86 (GVl 635). Nach à 45 des G wird
aus Staatszuschüssen, deren Höhe jeweils das Bud-
get bestimmt, im Staatsministerium des Innern
ein F.Fonds gebildet, aus dem vorschußweise
sämtliche auf F. erwachsende Kosten bestritten
werden. Die Rückzahlung dieser Vorschüsse kann
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage
der beteiligten Grundeigentümer und des Um-
fanges der Unternehmung teilweise, höchstens
bis zur Hälfte des Gesamtbetrages, nachgelassen
werden. Die zurückzuzahlenden Vorschüsse sind
in drei gleichen Jahresraten zu erstatten; jedoch
kann das Staatsministerium des Innern die Rück-
zahlungsfristen bis zu sechs Jahren erstrecken.
Das Landesrecht bleibt vom BGB unberührt
(a 113 EG). Doch erfuhr das G v. 1886 ein-
greifende Aenderungen durch a 171 des AG z.
Bev. 9. 6. 99 (neue Fassung des G v. 30. 7. 99,
GBl 469 ff); hiezu Vollz. V v. 3. 2. 00 (We-
ber, GS 219). Die Aenderungen waren teils
durch die Einführung des Be (Liegenschafts-
recht), teils durch die beim Vollzuge gewonnenen
Erfahrungen veranlaßt. Diese Neuerungen brach-
ten zunächst die Einrichtung eines Vorverfahrens,
in welchem die Voraussetzungen eines F. Unter-
nehmens endgültig festgestellt werden mühssen,
ehe die weitere Behandlung der Anträge erfolgen
kann. Das Verfahren zur Ordnung der Hypo-
thekenverhältnisse wurde vereinfacht und die vor-
läufige Besitzeinweisung zugelassen. Die beson-
deren Bestimmungen für die Pfalz wurden in-
folge der Vereinheitlichung des bürgerlichen Rech-
tes beseitigt.
6 2. Materielles Recht. Das Gesetz versteht
unter F. Unternehmungen, welche eine bessere
Benutzung von Grund und Boden durch Zu-
sammenlegung von Grundstücken oder durch Re-
gelung von Feldwegen bezwecken (a 1). Die F.
kann ganze Gemeinde= oder Ortsfluren oder
Teile derselben umfassen. Auch ist die Einbezie-
hung von Grundstücken einer benachbarten Ge-
meinde= oder Ortsflur statthaft, wenn und inso-
weit sie zur zweckmäßigen Ausführung der Unter-
nehmung notwendig erscheint (à 2).
Gegen den Willen einzelner Grundeigentümer
kann die F. nur stattfinden, wenn 1. bei einer
Zahl der beteiligten Grundeigentümer von weni-
ger als 20 mindestens drei Fünftel, bei einer grö-
ßeren Anzahl die Mehrzahl mit der Unterneh-
mung einverstanden ist, 2. die Mehrzahl der be-
teiligten Grundeigentümer zugleich das Eigentum
an mehr als der Hälfte der Bereinigungsfläche
hat, 3. auf diese Mehrzahl auch mehr als die
Hälfte der betreffenden Grundsteuer entfällt, und
4. von der F. einc bessere Benutzung von Grund
und Boden zu erwarten ist, und dieser Zweck ohne
Beiziehung der Grundstücke der Minderheit nicht
erreicht werden kann. Hinsichtlich der Regelung
von Feldwegen genügt jedoch in allen Fällen die
Zustimmung der Mehrzahl der beteiligten Grund-
eigentümer, wenn im übrigen die Voraussetzungen
unter 2—4 gegeben sind (a 3; vgl. a 5).