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Die Distriktsverwaltungsbehörde lädt sodann
die beteiligten Grundeigentümer zu einer Tag-
fahrt mit der Eröffnung, daß Einwendungen be-
züglich der Voraussetzungen der F. bei Vermei-
dung des Ausschlusses entweder in der Tagfahrt
oder binnen 14 Tagen nach derselben geltend zu
machen sind, daß Ausbleibende oder Nichtvertre-
tene als der Inangriffnahme der F. zustimmend
erachtet werden und aller Einwendungen gegen
die bei der Tagfahrt gefaßten Beschlüsse verlustig
gehen. Zur Tagfahrt ordnet die F. Kommission
einen Kommissär ab (a 21). Bei der Tagfahrt ist
zu beschließen: a) über die Inangriffnahme der F.
und die wesentlicheren Grundzüge der Unterneh-
mung, insbesondere auch über die Unterhaltung
der Wege, Brücken, Wasserläufe und gemeinsa-
men Anlagen; b) über die Ausarbeitung des Pro-
jektes durch einen geprüften Geometer oder den
F. Ausschuß; c) über die Bestellung des Schieds-
gerichtes. Weiter können in Ansehung des Ko-
stenpunktes Anträge gestellt und Beschlüsse ge-
faßt werden.
Die Inangriffnahme der Unternehmung gilt
als beschlossen, wenn die Mehrzahl der beteiligten
Grundeigentümer, und zwar bei Anwendung des
a 3 nach der aus Nr. 1 bis 3 daselbst sich ergeben-
den Berechnung zustimmt. Für die übrigen Be-
schlüsse, Anträge und Wahlhandlungen genügt ein-
fache Mehrheit (a 22).
Bei F. geringeren Umfanges kann mit Zustim-
mung des Kommissärs der F. Kommission die Aus-
arbeitung einem geprüften Geometer übertragen
werden, den die Kommission aufstellt. In den
übrigen Fällen ist die Ausarbeitung einem F. Aus-
schusse zu übertragen, welcher besteht: a) aus
einem von der F.Kommission zu ernennenden
Kommissär (Vorsitzendem); b) aus einem von
dieser Kommission zu bezeichnenden geprüften
Geometer; c) aus mindestens zwei von den Be-
teiligten zu wählenden Landwirten. Die Funk-
tionen zu a) und b) können je nach Bestimmung
der Kommission vereinigt werden.
Bei der Tagfahrt ist die Zahl der in den Aus-
schuß zu wählenden Landwirte zu bestimmen und
die Wahl derselben sowie einer entsprechenden
Anzahl von Ersatzmännern vorzunehmen. Der
dem Unternehmen widersprechenden Minderheit
steht die Wahl eines Mitgliedes und des betreffen-
den Ersatzmannes zu.
Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden berufen.
Er beschließt mit Stimmenmehrheit unter Stich-
entscheid des Vorsitzenden (a 25).
Der Ausschuß und dessen Vorsitzender, bezw.
der beauftragte Geometer können im Zweifels-
falle jederzeit bei der F. Kommission Entscheidung
über Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens
beantragen. Wird erstere verfügt, so gilt dies als
Entscheid im Sinne der à 38 u. 39, worüber un-
ten (a 27). Das weitere Verfahren des Aus-
schusses bezw. Geometers ist durch die a 28—31
näher geregelt, insbesondere hinsichtlich des Ein-
vernehmens Drittberechtigter (Hypothekgläubi=
ger usw.) und der vorläufigen Besitzeinweisung.
Die F.Kommission kann (a 29) nach Absteckung
der neuen Flureinteilung die beteiligten Grund-
eigentümer auf Antrag von mindestens ¾ der-
selben in den Besitz der Neuzuteilungen durch den
F. Ausschuß oder den beauftragten Geometer
setzen, wenn aus dem längeren Ausfschub der Ueber-
Feld (Flur) bereinigung (A. Bayern)
weisung den Antragstellern ein erheblicher Nach-
teil erwachsen würde. Soweit die Flureinteilung
bei der endgültigen Feststellung geändert wird,
ist den widersprechenden Beteiligten der Schaden
zu ersetzen, den sie durch die vorläufige Ueber-
weisung erlitten haben. Der Schadensersatz ge-
hört zu den Kosten des Unternehmens.
III. Zur Austragung streitiger Fragen in Be-
zug auf die Wertermittlung und Entschädigung,
dann zur Bescheidung der von den widerspruchs-
fähigen drittberechtigten Personen und Streit-
beteiligten (a 8) erhobenen Widersprüche wird
aus sachverständigen, an der Unternehmung nicht
beteiligten Vertrauenspersonen ein Schiedsge-
richt bestellt. Dasselbe besteht aus fünf Mitglie-
dern, von welchen drei die beteiligten Grund-
eigentümer bei der nach à 22 abzuhaltenden Tag-
fahrt wählen und je eines durch die F. Kommission
und die Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt
wird. Mit der Wahl oder Aufstellung der Mit-
glieder ist jene einer entsprechenden Anzahl von
Ersatzmännern zu verbinden. Der dem Unter-
nehmen widersprechenden Minderheit steht die
Wahl eines Mitgliedes und des betreffenden Er-
satzmannes aus der den Beteiligten zukommenden
Anzahl zu. Mitglieder des F. Ausschusses können
dem Schiedsgerichte nicht angehören. Den Vor-
sitz im Schiedsgerichte führt das von der F. Kom-
mission bestellte Mitglied. Das Schiedsgericht
wird vom Vorsitzenden auf Veranlassung des
F. Ausschusses, bezw. des beauftragten Geometers
berufen. Die Bescheide des Schiedsgerichts sind
endgültig, es findet hiegegen eine weitere Ein-
wendung nicht statt.
Das Schiedsgericht entscheidet nach kontra-
diktorischer Verhandlung (kein Zeugniszwang,
keinc Eidesabnahme) mit Stimmenmehrheit. Die
Entscheidung ist mit Gründen zu versehen (a 33).
IV. Wegen erforderlicher Zwangsenteignung
ist Antrag an die F. Kommission zu stellen. Letz-
tere hat dic in a 14 u. 18 des G v. 17. 11. 37 den
Regierungen und dem Staatsministerium des
Innern zugewiesenen Zuständigkeiten (a 34).
. Verhandlungen und F. Projekt werden
schließlich der F. Kommission vorgelegt, die etwa
notwendige Ergänzungen verfügt und eventuell
zur vollständigen Sachbereinigung eine Schluß-
tagfahrt vor der Distriktsverwaltungsbchörde ver-
anlaßt (a 35—37).
In dem Endentscheide der F. Kommission wird
entweder die Ablehnung der Unternehmung aus-
gesprochen oder über die Genehmigung derselben
Beschluß gefaßt. Zugleich ist die Verpflichtung
zur Tragung der Kosten durch einen Verteilungs-
plan festzustellen. Dem auf Genehmigung lauten-
den Beschlusse ist eine tabcllarische Uebersicht der
Unternehmung — F.Operat — zu Grunde zu
legen, welches die genaue Bezeichnung der jedem
beteiligten Grundeigentümer zugewiesenen Grund-
stücke nach Plannummer, Flächeninhalt, Bonität
und Steuerverhältniszahl, sowie die Angabe et-
waiger auf den Grundstücken licegenden dinglichen
Lasten oder mit denselben verbundenen Rechte,
die Ordnung der Belastungsverhältnisse, die An-
gabe der Geldentschädigungen und Geldleistungen
sowie die Namhaftmachung aller sonstigen, mit
der F. zusammenhängenden, einer rechtlichen
Sicherstellung bedürfenden Punkte enthält (a 38).
Gegen den Endentscheid ist Beschwerde an den