Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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sammenhang damit die Aenderung der Form der 
Parzellen vorsah. Dieses Gesetz steckte sich enge 
Ziele und hatte geringe Erfolge; Güterregulie- 
rungen kamen nur auf dem Wege freiwilliger 
Uebereinkunft zustande. Nach andauernden Be- 
wegungen in landwirtschaftlichen Kreisen wurde 
enndlich das an das badische Recht sich anschließende 
Gv. 30. 3. 86, abgeändert durch a 211 des württ. 
AG z. BGB v. 28. 7. 99 und G v.p 16. 8. 1909, 
erlassen, wozu Vollz. Vig des Min Inn v. 19. 7. 86 
und 13. 12. 01 sowie des Justiz Min v. 22. 11. 87, 
7. 6. 00, 3. 2. 02 ergangen sind. Diesem Gesetz 
ist gegenüber dem Gang der preußischen Gesetz- 
gebung eigentümlich, daß es sich unabhängig von 
der Reallasten= und Weiderechtsablösung sowie 
den Gemeinheitsteilungen herausgebildet hat. 
II. Begriff und Arten der Feld- 
bereinigung. Das Gesetz versteht unter F. 
entweder die Aenderung oder Neuanlegung von 
Feldwegen mit oder ohne Umgestaltung einzelner 
Grundstücke oder aber eine neue Feldeinteilung 
mit oder ohne Verminderung der Parzellen, 
ohne daß sämtliche beteiligte Grundeigentümer 
zustimmen. In beiden Fällen kann die F. sich 
auf die ganze Markung oder nur einen Teil der- 
selben erstrecken und greift das sog. gesetzliche Ver- 
fahren Platz, während die Beteiligten im Falle 
der Einigung ein beliebiges Verfahren (das sog. 
gütliche Verfahren) einschlagen können. Zu 
zwangsweisen Be= und Entwässerungen bietet 
das F. Gesetz keine Grundlage, erst das Wasser G 
v. 1. 12. 00 trifft hierüber Bestimmungen. 
III. Verhältnis zum Feldweg- 
gesetz. Die gesetzlichen Bestimmungen über 
Feldwege, Trepp= und Ueberfahrtsrechte sind 
jetzt teils im Feldbereinigungsgesetz teils im G 
v. 26. 3. 62 enthalten. Letzteres Gesetz regelt in 
seinen noch gültigen Bestimmungen die Unter- 
haltung der Feldwege, die Ausübung, 
Ablösung und Aufhebung gegenseitiger 
Trepprechte und Ueberfahrtsrech- 
te. Die Bestellung neuer Trepp= und Ueberfahrts- 
rechte ist unzulässig und ungültig. Das G v. 16. 
8. 1909 hat im Interesse der Bebauung der Wein- 
berge die Anwendung des F. Gesetzes auch in den 
Fällen ermöglicht, in denen zwar eine ständige 
Zufahrt vorhanden, die Benützung der Zufahrt 
jedoch erschwert oder erheblich verteuert ist. 
2. Feldbereinigungsbehörden und Ver- 
fahren. « 
I. Behörden. Die Oberleitung der F. 
wird von der Zentralstelle für die 
Landwirtschaft, Abteilung für 
Feldbereinigung, geführt, welche aus 
den ständigen Mitgliedern der gentralstelle und 
aus außerordentlichen Mitgliedern besteht. Sie 
hat die Aufsicht über die Vollzugskommissionen 
(s. u.) und die einschlägigen Geschäfte der Ober- 
ämter zu führen, es sind ihr unmittelbar unter- 
stellt die 4 Kulturinspektionen, die Revisions- 
geometer und Bereinigungsfeldmesser. Für jede 
F. wird eine Vollzugskommission ge- 
bildet, bestehend aus einem von der Zentralstelle 
aus dem Kreise der fachlich ausgebildeten Land- 
wirte ernannten Vorsitzenden, einem ebenfalls 
von der Zentralstelle bestellten Feldmesser (meist 
aus dem Kreise der staatlichen Feldmesser) sowie 
3 von den Beteiligten in der Abstimmungs- 
tagfahrt gewählten Landwirten. Die Vollzugs- 
6 Feldbereinigung (B. Württemberg) 
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kommissionen vertreten das Unternehmen nach 
außen. Seit 1895 werden staatliche Bereini- 
gungsfeldmesser angestellt, ihre Zahl beträgt 10 
(seit 1908). 
II. Feldbereinigungsver fahren. 
1. Die Einleitung von Feldberei- 
nigungen findet nic auf staatliche Anordnung, 
sondern nur auf Antrag statt (Provokations- 
verfahren). Der Antrag, welchem ein all- 
gemeiner Plan und Kostenüberschlag anzuschlie- 
ßen ist, kann sowohl von einem oder mehreren 
Grundeigentümern, als von dem Gemeinderat 
beim Oberamt gestellt werden. Das Oberamt 
legt die Akten der Zentralstelle behufs vorläufiger 
Prüfung und Bescheidung bezüglich der Nützlich- 
keit und Zweckmäßigkeit des Unternehmens für 
die Landeskultur und des Umfangs der F. vor. 
Hat die Zentralstelle sich für das Unternehmen 
ausgesprochen, so wird vom Oberamt Abstim- 
mungstagfahrt mit der Androhung des 
Rechtsnachteils anberaumt, daß die nicht Erschei- 
nenden als dem Unternehmen zustimmend ange- 
sehen und von der Wahl der Mitglieder der Voll- 
zugskommission ausgeschlossen werden. Die F. 
gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der 
Beteiligten zugestimmt hat bezw. als zustimmend 
anzusehen ist und zugleich mehr als die Hälfte des 
Grundsteuerkapitals auf diese Mehrheit fällt. 
Nach Ablauf der 2wöchigen Beschwerdefrist gegen 
die Abstimmung werden die Akten der Zentral- 
stellec übersandt, welche das Abstimmungsergebnis 
endgültig feststellt und zutreffendenfalls die F. 
genehmigt. Die Genehmigung wird öffent- 
lich bekannt gemacht, nach der Genehmigung kann 
eine F. nur dann wieder rückgängig gemacht wer- 
den, wenn mehr als die Hälfte der Beteiligten 
hierauf den Antrag stellt und mindestens drei 
Vierteile der Beteiligten mit einem Grundbesitz 
von mindestens drei Vierteilen des Grundsteuer- 
kapitals der beteiligten Grund fläche in einer hierzu 
abzuhaltenden Abstimmungstagfahrt für das Auf- 
geben des Unternehmens sich aussprechen. Hierauf 
hat die Vollzugskommission die Ermittelung 
des Besitzstands durch Fertigung des 
Lageplaus, Erhebung des Flächengehalts, der 
rechtlichen Verhältnisse der einzelnen Parzellen 
und, soweit es sich um den Umtausch von Grund- 
stücken handelt, die Einschätzung des Werts vor- 
zunchmen. Die Wertseinschätzung (Bo- 
nitierung zerfällt in die Aufstellung der Bo- 
denklassen für die gesamte Bereinigungsfläche 
(Klassenbildung), die Bestimmung ihrer 
Geldwerte und in die Einschätzung der einzelnen 
Flächen in diese Klassen. Die Ergebnisse der 
Wertsberechnungen werden in das Besitz- 
standsregister cingetragen, in welchem das 
festgestellt wird, was jeder Beteiligte an Fläche 
und Bodenwert zu dem Unternehmen einwirft. 
Hierauf wird unter Zustellung der Besitzstands- 
auszüge Besitzstands= und Einschät- 
zungstag fahrt anberaumt, in welcher Ein- 
wendungen gegen die Besitzstandsaufnahme und 
Schätzung vorgebracht werden können. Nach Er- 
ledigung etwaiger Einwendungen wird der 
Uebersichtsplan gesertigt, in welchem 
das Weg= und Grabennetz und die übrigen ge- 
meinsamen Anlagen ersichtlich sind. Ist dieser 
Plan von der Zentralstelle genehmigt, wird von 
der Vollzugskommission zunächst der Anteil jedes
	        
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