Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Adel — Agrargesetzgebung 65 
  
v. Bũülow, Namentrecht und A. Recht in der DIZ 1, 18896, 
432; ebendort 5, 1900, 878 ; ferner die für den Juristen- 
tag erstatteten Gutachten von v. Bülow, Krückmann, 
Ovet (Bhdl des 24. Juristentages 3 S 117 ff, 151 ff, 
191 #s); weiter Rehbein, Das Bn mit Erläuterungen, 
1899, Erläut. zu den. ##5 1—20 V. 4; siehe weiter auch Opet 
im Arch für zivilistische Praxis 87 von 1897, 407 f f und 
Kekulé von Stradonit im Arch OessfR 18, 199. 
Für den rein öffentlichrechtlichen Chorakter des A. Prädikates 
sind Mante yin der DJ#2, 1897, 220 und im Arch Oeffb 
13, 20 ff; Brettner, DJI# 2, 242; Küntzel in Gru- 
cheis Beitr. 41, 443; Sohm in der DSJ), 1899, 8 ff; 
Endemann 1 #137 Nr. 2; Dernburg 1 1 56 I und 
Hölder, Erl. zu 3 12 Nr. 1 b. 8 eingetreten. Für letztere 
Meinung hat sich auch ous Grund eines Referats von Gier- 
ke und Wilde der 25. Juristentag ausgesprochen (Bd. 3 
der Bhdl S 43 ff); sie wird auch bei Planck 1°2, 77, Erl. 3 
vertreten. Weiter wird die Frage behandelt von Rehm,, 
Prädikat= und Titelrecht der deutschen Standesherrn, 1905, 
339 ff. Gegen die von ihm und dem & Gim U. v. 30. 11. 1903 
(Jurist. Wochenschrift 1904, 358) beliebte Unterscheidung 
von höherem und geringerem A. Prädikat wendet sich wie- 
der Zorn in Roenne--Zorn 2, Nachträge 747. Eine beson- 
dere Literatur existiert über die Frage, inwieweit die Gerichte 
zur selbständigen Entscheidung darüber berufen, ob der A. 
befugt oder unbefugt geführt ist. Stehe darüber vornehmlich 
die beiden ausführlichen Aufsätze des Kal Heroldsamts, 
„Grenzen der Zuständigkeit der Gerichte und des Herolds- 
amts bei Entscheidung über das Recht zur Führung adliger 
Prädikate“ im Arch OeffK 22, 1—58 und 23, 1—70, 177 ff, 
Thiele, Die Stellung des Heroldsamtes zu den Gerichten, 
ebendort 24, 85 ff, (in diesen Abhandlungen die Judikatur). 
Beachtenswert auch Bartolomaeus, Werentscheidet rechts- 
gültig über den A. Stand einer Person im Gebiet des preuß. 
allgem. Landrechts, Arch Oefs 12, 276 ff; Ernst Schwartz, 
Gebührenbesugnis des Heroldsamts, ebenda 26, 307; Hein, 
D)J3 15, 398; Rehm in Prädikat= und Titelrecht 349. Siehe 
auch Kekulé v. Stradonitz über die verwaltungsrecht- 
liche Stellung des Preuß. Heroldsamts im Arch OefsR 18, 
191 ff; serner Goetze, Das preußische Heroldamt und 3 12 
des Bo in Iherings Jabrb. 48 von 1904, 399. Schücking. 
Agrargesetzgebung 
(Neberblich 
I. Preußen 
Einleitung. 5 1. Die Zeit vor 1806. 7 2. Aufhebung der 
Gutsuntertänigkeit; gutsherrlich-bäuerliche Regulierungen. 
43. Freiheit des Gütererwerbs. s 4. Freie Verfügung über 
das Grundeigentum. 51 5. Teilbarkeit der Grundstücke. # 6. Ab- 
lösung der Reallasten und Dienstbarkeiten. # 7. Einrichtung 
von Agrarbehörden. 4 8. Schluß. 
5# 1. Einleitung. — Die Zeit vor 1806. Die A. 
verfolgt — nach Herstellung gesetzlicher Freiheit 
des Einzelnen durch Aufhebung der persönlichen 
Abhängigkeitsverhältnisse — die Schaffung vollen 
Eigentums an denjenigen Gütern, welche vordem 
unter persönlichen und dinglichen Beschränkungen 
besessen wurden (Regulierung der gutsherrlich- 
bäuerlichen Verhältnisse), sowie die Ablösung der 
Reallasten an Diensten, Zinsen und anderen Ab- 
gaben, die auf dem Grundbesitz haften, soweit 
nicht diese Lasten dem öffentlichen Rechte ange- 
hören. In einem weitern Sinne umfaßt sie auch 
„solche gesetzliche Maßregeln und Einrichtungen, 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
durch welche das frei gewordene Grundeigentum 
unter Anwendung der befreiten persönlichen Kraft 
und Arbeit zu einer höheren Stufe der Kultur und 
Ertragsfähigkeit emporgehoben werden soll"“ (Lette) 
namentlich die Aufhebung kulturschädlicher Grund- 
gerechtigkeiten und Gemeinheiten und die wirt- 
schaftliche Zusammenlegung der Grundstücke. Da 
die verschiedenen Richtungen der A. innerlich und 
geschichtlich zusammenhängen, so ist ihr Verständ- 
nis nur im Anschluß an die geschichtliche Entwick- 
lung möglich. 
Besitz und Eigentum am Grund und Boden hat 
in den einzelnen Provinzen des preußischen Staa- 
tes eine sehr verschiedenartige Entwicklung genom- 
men. Gegen Mitte und Ende des 18. Jahrhun- 
derts war der Zustand in den östlichen Provinzen 
im allgemeinen der, daß das ganze Land sich in 
den Händen von Großgrundbesitzern (Gutsherren, 
Grundherren) befand. Aber nur zum Teil war es 
ihr freies Eigentum, mit dem sie beliebig schalten 
und walten konnten, zum Teil dagegen gehörte es 
den „Bauern“. Unter Bauern sind hierbei alle 
diejenigen Bewohner des platten Landes begriffen, 
welche sich mit dem unmittelbaren Betriebe des 
Ackerbaues und der Landwirtschaft beschäftigen, 
insofern sie nicht durch adlige Geburt, Amt oder 
Rechte von diesem Stande ausgenommen waren 
(ALKi II7 KFK 1, 2). Bei den Bauern waren zu 
unterscheiden: 
a) eigentliche Bauern (Vollbauern, Halbbauern 
usw.), die Besitzer spannfähiger Stellen, die Acker- 
hast in der eigentlichen und ursprünglichen Flur 
atten; 
b) Kossäten, Gärtner usw.: die Besitzer meist 
kleinerer, aber immerhin noch selbständiger Stellen, 
deren Besitz jedoch nicht in der eigentlichen Flur 
lag, vielmehr in Feld= und Hausgarten bestand; 
c) Kätner, Häusler, Büdner: die Besitzer eines 
Häuschens (Katen) mit vielleicht noch etwas, aber 
doch nur so wenig Land, daß dessen Ertrag zu ihrem 
Unterhalt nicht ausreichte, vielmehr Nebenerwerb 
erforderlich war. 
Die Rechte der Bauern an ihrem Grundbesitz 
bestanden in den wenigsten Fällen in freiem Eigen- 
tum; der Regel nach hatten sie nur ein „besseres" 
oder „geringeres“ Besitzrecht. Zu dem ersteren 
gehörte das Erbzins= und Erbpachtsverhältnis, zu 
dem letzteren das der Lassiten und Zeitpächter. 
Bei dem Erbzins= und Erbpachtrecht hatte der 
Bauer das nutzbare, der Gutsherr dagegen nur 
das Obereigentum. Das Recht des Grundherrn 
trat hierbei sehr zurück (ALK 1 21 ## 187, 201), 
immerhin blieben ihm aber die Bauern zu Lei- 
stungen (Erbpachtskanon, Laudemium usw.) ver- 
pflichtet. Anders dagegen bei dem sog. lassitischen 
Besitz. Bei diesem stand dem Gutsherrn das Eigen- 
tum zu, er verlieh aber die Grundstücke zur Kultur 
und Benutzung an bäuerliche Wirte, indem er sich 
gewisse Vorteile — Dienste, Leistungen und Ab- 
gaben — vorbehielt. Die Lassiten hatten also nur 
ein eingeschränktes Nutzungsrecht auf 
fremde Grundstücke. In der Regel konnten sie 
darüber weder unter Lebenden noch von Todes 
wegen frei verfügen, wenngleich sich in vielen 
Gegenden durch Herkommen ein erbliches Nutz- 
ungsrecht solcher bäuerlicher Wirte herausgebildet 
hatte. Aber selbst wo das der Fall war, hatte doch 
der Gutsherr ein Mitbestimmungsrecht wegen der 
Wahl der Erben. Das Zeitpachtverhältnis, das 
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