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Adel — Agrargesetzgebung 65
v. Bũülow, Namentrecht und A. Recht in der DIZ 1, 18896,
432; ebendort 5, 1900, 878 ; ferner die für den Juristen-
tag erstatteten Gutachten von v. Bülow, Krückmann,
Ovet (Bhdl des 24. Juristentages 3 S 117 ff, 151 ff,
191 #s); weiter Rehbein, Das Bn mit Erläuterungen,
1899, Erläut. zu den. ##5 1—20 V. 4; siehe weiter auch Opet
im Arch für zivilistische Praxis 87 von 1897, 407 f f und
Kekulé von Stradonit im Arch OessfR 18, 199.
Für den rein öffentlichrechtlichen Chorakter des A. Prädikates
sind Mante yin der DJ#2, 1897, 220 und im Arch Oeffb
13, 20 ff; Brettner, DJI# 2, 242; Küntzel in Gru-
cheis Beitr. 41, 443; Sohm in der DSJ), 1899, 8 ff;
Endemann 1 #137 Nr. 2; Dernburg 1 1 56 I und
Hölder, Erl. zu 3 12 Nr. 1 b. 8 eingetreten. Für letztere
Meinung hat sich auch ous Grund eines Referats von Gier-
ke und Wilde der 25. Juristentag ausgesprochen (Bd. 3
der Bhdl S 43 ff); sie wird auch bei Planck 1°2, 77, Erl. 3
vertreten. Weiter wird die Frage behandelt von Rehm,,
Prädikat= und Titelrecht der deutschen Standesherrn, 1905,
339 ff. Gegen die von ihm und dem & Gim U. v. 30. 11. 1903
(Jurist. Wochenschrift 1904, 358) beliebte Unterscheidung
von höherem und geringerem A. Prädikat wendet sich wie-
der Zorn in Roenne--Zorn 2, Nachträge 747. Eine beson-
dere Literatur existiert über die Frage, inwieweit die Gerichte
zur selbständigen Entscheidung darüber berufen, ob der A.
befugt oder unbefugt geführt ist. Stehe darüber vornehmlich
die beiden ausführlichen Aufsätze des Kal Heroldsamts,
„Grenzen der Zuständigkeit der Gerichte und des Herolds-
amts bei Entscheidung über das Recht zur Führung adliger
Prädikate“ im Arch OeffK 22, 1—58 und 23, 1—70, 177 ff,
Thiele, Die Stellung des Heroldsamtes zu den Gerichten,
ebendort 24, 85 ff, (in diesen Abhandlungen die Judikatur).
Beachtenswert auch Bartolomaeus, Werentscheidet rechts-
gültig über den A. Stand einer Person im Gebiet des preuß.
allgem. Landrechts, Arch Oefs 12, 276 ff; Ernst Schwartz,
Gebührenbesugnis des Heroldsamts, ebenda 26, 307; Hein,
D)J3 15, 398; Rehm in Prädikat= und Titelrecht 349. Siehe
auch Kekulé v. Stradonitz über die verwaltungsrecht-
liche Stellung des Preuß. Heroldsamts im Arch OefsR 18,
191 ff; serner Goetze, Das preußische Heroldamt und 3 12
des Bo in Iherings Jabrb. 48 von 1904, 399. Schücking.
Agrargesetzgebung
(Neberblich
I. Preußen
Einleitung. 5 1. Die Zeit vor 1806. 7 2. Aufhebung der
Gutsuntertänigkeit; gutsherrlich-bäuerliche Regulierungen.
43. Freiheit des Gütererwerbs. s 4. Freie Verfügung über
das Grundeigentum. 51 5. Teilbarkeit der Grundstücke. # 6. Ab-
lösung der Reallasten und Dienstbarkeiten. # 7. Einrichtung
von Agrarbehörden. 4 8. Schluß.
5# 1. Einleitung. — Die Zeit vor 1806. Die A.
verfolgt — nach Herstellung gesetzlicher Freiheit
des Einzelnen durch Aufhebung der persönlichen
Abhängigkeitsverhältnisse — die Schaffung vollen
Eigentums an denjenigen Gütern, welche vordem
unter persönlichen und dinglichen Beschränkungen
besessen wurden (Regulierung der gutsherrlich-
bäuerlichen Verhältnisse), sowie die Ablösung der
Reallasten an Diensten, Zinsen und anderen Ab-
gaben, die auf dem Grundbesitz haften, soweit
nicht diese Lasten dem öffentlichen Rechte ange-
hören. In einem weitern Sinne umfaßt sie auch
„solche gesetzliche Maßregeln und Einrichtungen,
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
durch welche das frei gewordene Grundeigentum
unter Anwendung der befreiten persönlichen Kraft
und Arbeit zu einer höheren Stufe der Kultur und
Ertragsfähigkeit emporgehoben werden soll"“ (Lette)
namentlich die Aufhebung kulturschädlicher Grund-
gerechtigkeiten und Gemeinheiten und die wirt-
schaftliche Zusammenlegung der Grundstücke. Da
die verschiedenen Richtungen der A. innerlich und
geschichtlich zusammenhängen, so ist ihr Verständ-
nis nur im Anschluß an die geschichtliche Entwick-
lung möglich.
Besitz und Eigentum am Grund und Boden hat
in den einzelnen Provinzen des preußischen Staa-
tes eine sehr verschiedenartige Entwicklung genom-
men. Gegen Mitte und Ende des 18. Jahrhun-
derts war der Zustand in den östlichen Provinzen
im allgemeinen der, daß das ganze Land sich in
den Händen von Großgrundbesitzern (Gutsherren,
Grundherren) befand. Aber nur zum Teil war es
ihr freies Eigentum, mit dem sie beliebig schalten
und walten konnten, zum Teil dagegen gehörte es
den „Bauern“. Unter Bauern sind hierbei alle
diejenigen Bewohner des platten Landes begriffen,
welche sich mit dem unmittelbaren Betriebe des
Ackerbaues und der Landwirtschaft beschäftigen,
insofern sie nicht durch adlige Geburt, Amt oder
Rechte von diesem Stande ausgenommen waren
(ALKi II7 KFK 1, 2). Bei den Bauern waren zu
unterscheiden:
a) eigentliche Bauern (Vollbauern, Halbbauern
usw.), die Besitzer spannfähiger Stellen, die Acker-
hast in der eigentlichen und ursprünglichen Flur
atten;
b) Kossäten, Gärtner usw.: die Besitzer meist
kleinerer, aber immerhin noch selbständiger Stellen,
deren Besitz jedoch nicht in der eigentlichen Flur
lag, vielmehr in Feld= und Hausgarten bestand;
c) Kätner, Häusler, Büdner: die Besitzer eines
Häuschens (Katen) mit vielleicht noch etwas, aber
doch nur so wenig Land, daß dessen Ertrag zu ihrem
Unterhalt nicht ausreichte, vielmehr Nebenerwerb
erforderlich war.
Die Rechte der Bauern an ihrem Grundbesitz
bestanden in den wenigsten Fällen in freiem Eigen-
tum; der Regel nach hatten sie nur ein „besseres"
oder „geringeres“ Besitzrecht. Zu dem ersteren
gehörte das Erbzins= und Erbpachtsverhältnis, zu
dem letzteren das der Lassiten und Zeitpächter.
Bei dem Erbzins= und Erbpachtrecht hatte der
Bauer das nutzbare, der Gutsherr dagegen nur
das Obereigentum. Das Recht des Grundherrn
trat hierbei sehr zurück (ALK 1 21 ## 187, 201),
immerhin blieben ihm aber die Bauern zu Lei-
stungen (Erbpachtskanon, Laudemium usw.) ver-
pflichtet. Anders dagegen bei dem sog. lassitischen
Besitz. Bei diesem stand dem Gutsherrn das Eigen-
tum zu, er verlieh aber die Grundstücke zur Kultur
und Benutzung an bäuerliche Wirte, indem er sich
gewisse Vorteile — Dienste, Leistungen und Ab-
gaben — vorbehielt. Die Lassiten hatten also nur
ein eingeschränktes Nutzungsrecht auf
fremde Grundstücke. In der Regel konnten sie
darüber weder unter Lebenden noch von Todes
wegen frei verfügen, wenngleich sich in vielen
Gegenden durch Herkommen ein erbliches Nutz-
ungsrecht solcher bäuerlicher Wirte herausgebildet
hatte. Aber selbst wo das der Fall war, hatte doch
der Gutsherr ein Mitbestimmungsrecht wegen der
Wahl der Erben. Das Zeitpachtverhältnis, das
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