lagen verändert worden sei, über die Frage, wel-
che Teile des neu zugeteilten Grundstücks eine
frühere Last tragen, über die Kostenfrage. Der
Zentralstelle ist, abgesehen von einem Einzelfall,
ausdrücklich die endgültige Entscheidung zugewie-
sen: Beschwerden an das Min Inn materieller
Art sind daher nicht zulässig, es kann nur die all-
gemeine Dienstaufsicht des Ministeriums über die
Zentralstelle angerufen werden.
5 6. Stand des Bereinigungsgeschäfts. Von
1886 bis Ende 1908 sind 921 Anträge auf Ausfüh-
rung von F. bei der Zentralstelle eingelaufen. Hie-
von wurden bei der Abstimmungstagfahrt 97 abge-
lehnt, 21 zur Abstimmung nicht zugelassen, 30 zu-
rückgezogen, 9 nicht genehmigt, 44 nicht erledigt.
Die übrigen 720 Anträge wurden angenommen
und genehmigt. Hiebei handelte es sich nur in 39
Fällen um bloße Feldweganlagen, die nach dem
abgekürzten Verfahren ausgeführt wurden. Die
für eine F. in Betracht kommende Fläche beträgt
1 165 000 ha, tatsächlich bereinigt sind 92 000 ha,
es ist somit ungefähr der 12. Teil des zur Bereini-
gung geeigneten Teils des Königreichs bereinigt
worden. Dieser erfreuliche Stand wurde durch
staatliche Förderung aller Art und durch Staats-
beiträge in Höhe von 20—350 der Gesamtkosten
erzielt.
Liüteratur: Gaupp, Das württ. Feldbereini-
gungsgesetz mit Erläuterungen, 1888; Die Landwirtschaft
und die Landwirtschaftspflege, hag. von der Zentralstelle
für die Landwirtschaft, 1908; Schlebach, Feldbereini-
gungen und Landesmeliorationen in Württemberg im 2.
Bd. der Grundlehren der Kulturtechnik "7, 1908; Küm-
merlen, Zur Geschichte der Landwirtschaft auf der
Leutkircher Heide in den württ. Jahrbüchern für Statistik
und Landeskunde, 1905, 124. Hofacker.
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C. Baoden
## 1. Geschichtliches. 1 2. Voraussetzungen. 1 3. Aue-
führung. 1 4. Aufwand. # 5. Wirkungen. s 6. Zuständig-
keit der Behörden.
&5 1. Einleitung. Geschichtliches. Erst nachdem
die Ablösung der Grundlasten schon zum großen
Teil vollzogen war, trat in Baden das Streben
nach besserer Flureinteilung und Parzellenver=
minderung hervor. Dieses Bestreben fand seinen
ersten Ausdruck im Vermessungs G v. 26. 3. 52,
dessen a 3 die Vermessungsorgane anwies, tun-
lichst auf Verbesserung der Feldweganlagen und
der Flureinteilung, sowie bei sehr zersplittertem
Grundbesitz auch auf Vereinbarungen über Zu-
sammenlegung der Grundstücke hinzuwirken. Da
sich die gütliche Einwirkung als nicht ausreichend
darstellte, wurde durch Gv. 5. 5. 56 ein Verfah-
ren zur zwangsweisen Flurbereinigung geordnet;
Voraussetzung derselben war die Zustimmung
von mehr als der Hälfte (bei Zusammenlegungen
sogar 25) der beteiligten Besitzer, welche zusammen
wieder 2 des Stenerkapitals der beteiligten
Grundstücke besitzen. Von diesem Gesetze wurde
erst seit 1870 ein reichlicher Gebrauch gemacht,
nachdem infolge der V v. 6. 4. 68 ein technisch
gebildetes Personal, der Landeskulturinspektor
und die Kulturingenieure, zur Mitwirkung bei
der Vorbereitung und Ausführung dieser Unter-
Feldbereinigung (B. Württemberg — C. Baden)
nehmen angestellt und zur Oberleitung seit 1869
beim Handels Min eine Kommission für F. ge-
bildet worden war. Im Jahre 1877 wurde unter
Aufhebung der Landeskulturinspektion und der
Ministerialkommission die Oberleitung der Feldbe-
reinigungsgeschäfte zugleich mit der der Kataster-
vermessung der Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues (einer dem Min Inn untergebenen
Zentralmittelstelle) übertragen, welche sich der
Bezirkskulturinspektionen (zurzeit 8) als der tech-
nischen Vollzugsorgane bedient. Durch eine
Novelle v. 21. 5. 86 wurde das G v. 1856 zum
Zwecke der Förderung der F. in einer Reihe von
Punkten geändert und ergänzt, namentlich wurde
bestimmt, daß stets die Zustimmung der einfachen
Mehrheit, nach Köpfen und Steuerkapital, genügt;
ferner wurden die Grundsätze über die Befreiung
vom Beitrittszwang, über das Verfahren, über die
Aufbringung der Kosten für das Zustandekommen
dieser Unternehmungen günstiger gestaltet. Einige
Aenderungen mehr formaler Natur erfuhr das
Gv. 1856 endlich durch a 28 und 30 des A zum
BGB v. 17. 6. 99 und durch § 41 des AE zur
GBO v. 19. 6. 99.
§ 2. Voraussetzungen für die Turchführung
eines Feldbereinigungsunternehmens. Die Be-
sitzer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
innerhalb einer Gemeindemarkung oder eines
Teils derselben (Gewann, Flur, Oesch) können
zum Zwecke der Hebung der Landwirtschaft durch
Mehrheitsbeschluß der Beteiligten mit Staats-
genehmigung verpflichtet werden, an einem Un-
ternehmen zur Verbesserung der Feldeinteilung
und der Feldweganlagen teilzunehmen. 1. Ma-
terielle Voraussetzungen: a) Der
Zwang findet statt für Unternehmungen, welche
die Veränderung oder Neuanlage von Feld-
wegen, sowie die Verlegung oder Zusammenle-
gung von Grundstücken (Parzellenverminderung)
zum Zwecke haben; b) die Unternehmung muß
sich auf das Gebiet einer Einzelgemeinde (Gemar=
kung) oder einen Teil desselben beschränken; c) die
Maßnahme muß vom Gesichtspunkte der Hebung
der Landwirtschaft einen überwiegenden Nutzen
haben; d) der Zwang erstreckt sich nicht auf Bau-
plätze, unmittelbar mit den Gebäuden oder Hof-
raiten zusammenhängende Grundstücke und ein-
gefriedigte Gärten, nicht auf Waldungen, im Be-
triebe befindliche Gruben, Brüche, Kohlen= und
Gipslager und Bergwerke, nicht auf Grundstücke
mit Mineralquellen; auf Baumstücke und Wein-
berge erstreckt sich nur der Zwang für Feldweg-
anlagen, nicht auch für Ver= und Zusammen-
legung. Sofern ohne Beizug einer gesetzlich be-
freiten Liegenschaft das Unternehmen nicht aus-
führbar ist, kann übrigens der Besitzer durch
Zwangsenteignung beigezogen werden. Wenn
ferner ein dem Zwang unterworfenes Grund-
stück von so besonderer Beschaffenheit ist, daß sein
Wert durch andere Grundstücke nicht ausgeglichen
werden kann und das Unternehmen auch ohne das
betreffende Grundstück ausführbar ist, so ist das-
selbe auf Antrag des Eigentümers auszuschließen.
— 2. Formelle Voraussetzungen:
a) Es muß mehr als die Hälfte der Besitzer der in
das Unternehmen fallenden Grundstücke, welchen
zugleich mehr als die Hälfte der betreffenden
Liegenschaften, nach dem Steuerkapital berechnet,
gehört, in einer amtlich geleiteten Abstimmungs-