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Feldbereinigung (C. Baden — D. Hessen)
beteiligten Besitzer ausgeführt worden sind, finden
die gesetzlichen Vorschriften über die Kostenver-
teilung und die Wirkungen der F. alsdann An-
wendung, wenn das Bereinigungswerk der Staats-
behörde unterbreitet worden ist und von derselben,
als den gesetzlichen Anforderungen in materieller
Hinsicht entsprechend, die Schlußbestätigung er-
halten hat. Wenn auch nach Abschluß des Ver-
fahrens ein organisiertes Gemeinschaftsverhältnis
unter den Beteiligten nicht fortbesteht, so dauern
doch darüber hinaus gewisse durch das Gesamt-
unternehmen bedingte Wirkungen fort, nämlich
insofern, als es bei Vermeiden der Nichtigkeit ver-
boten ist, von dem Unternehmen betroffene Grund-
stücke späterhin in einer Weise abzuteilen, daß die
Parzellen ohne Zufahrt bleiben.
56. Zuständigkeit der Behörden. Die gesamte
Oberleitung der F. Unternehmen erfolgt durch die
Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
unter Mitwirkung der Kulturinspektionen. Ins-
besondere steht der Oberbehörde die Prüfung des
zur Abstimmung zu bringenden Planes, die Be-
schlußfassung über die Staatsgenehmigung, die
Ueberwachung der Geschäftsführung der Voll-
zugskommission, die Erledigung der gegen deren
Beschlüsse ergriffenen Rekurse und die Schluß-
bestätigung des Unternehmens zu. Die Kultur-
inspektionen sind namentlich mit der Anregung der
Unternehmungen, der Ausarbeitung der zur Ab-
stimmung zu bringenden Plänc, der Mitwirkung
in der Abstimmungstagfahrt und mit der unmittel-
baren Aufsicht bei der Ausführung betraut. Auch
das Bezirksamt wirkt bei den F. Unternehmen
insofern mit, als dasselbe die Abstimmungs= und
die Schlußtagfahrt zu leiten und bei der Kosten-
verteilung und -Rückerhebung namentlich vom
gemeindewirtschaftlichen Standpunkte einzugrei-
fen hat. Eine verwaltungsgerichtliche Entschei-
dung kann nur in den durch Gesetz (§ 3 Ziff. 28
des Verwrechtspflege G) bezeichneten Fällen er-
wirkt werden, nämlich über den Anspruch auf Be-
freiung von Grundstücken vom Bereinigungs-
zwang, über die Verpflichtung der Beteiligten zum
Kostenbeitrag und über Einwendungen gegen die
Art der Ausführung, sofern sie sich auf Verletzung
gesetzlicher Vorschriften stützen. Zuständig ist der
Ve#Hin einziger Instanz. Im übrigen beschließen
die zuständigen Verw Behörden (insbes. die Ober-
direktion) und die Vollzugskommission innerhalb
der gesetzlichen Schranken nach freiem Ermessen,
natürlich vorbehaltlich der Entscheidung der bür-
gerlichen Gerichte über rein privatrechtliche Streit-
punkte, z. B. über die bestrittene Frage, ob und
in welchem Umfange jemand Eigentümer sei,
Dienstbarkeitsrechte u. s. f. habe.
Ouellen: G v. 26. 3. 522, die Vornahmec einer stück-
weisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften betr., a 3
(Reg Bl 106); G v. 5. 5. 56, die Anlegung, Verlegung oder
Abschaffung von Feldwegen, auch die Verlegung oder
Zusammenlegung von Grundstücken betr. (RegBl 167):
G, dic Verbesserung der Feldeinteilung betr., in der durch
Nov. v. 21. 5. 86 bewirkten Fassung (GVBl 299); V v. 23.
11. 36, den Vollzug des Gesetzes über die Verbesserung der
Feldeinteilung betr. (GBBl 551); AE z. B #v. 17. 6. 99,
a 28 und 30 (GCVBl 229), AG z. GB- v. 19. 6. 99, 4 41
(GGBul 273).
Literatur: Buchenberger, Das Verwgecht
der Landwirtschaft und die Pflege der Landwirtschaft im
Großherzogtum Baden (1887) 386 ff; auch als Sonderab=
druck: Buchenberger-Pfaff, Das babische Gesetz
über die Verbesserung der Feldeinteilung (1887), 2. Aufl.
bearbeitet von Wiener (1906); Drach, Die F. im Groß-
herzogtum Baden (1902); Dorner-Seng, Badisches
Landesprivotrecht (1906) 326 ff. Schenkel (Sewald).
D. HRessen
& 1. Geschichte. Die Frage der F. wurde im
Großherzogtum Hessen zum erstenmal in der
vom Min Inn und der Justiz erlassenen Instr v.
5. 12. 1834 (Reg Bl 541 ff) geregelt. Sie be-
trachtete im Unterschied vom älteren preuß. Rechte
die F. nicht als Annex der Ablösung von Dienst-
barkeiten und kulturschädlichen Nutzungsgemein-
schaften, sondern behandelte sie (diesem Grundsatze
ist auch die spätere hess. Gesetzgebung treu geblie-
ben) völlig selbständig. Wie die einleitenden Worte
der Instr v. 5. 12. 34 sagen, sollte den Grund-
eigentümern Gelegenheit gegeben werden, „die
großen Nachteile zu entfernen, welche eine zu
weit getriebene Zerstückelung der Grundstücke und
eine zu große Unregelmäßigkeit in der Form und
gegenseitigen Lage derselben auf das Empor-
kommen des Ackerbauers äußert“. Die Instruktion
sollte als „Anleitung für die Zusammenlegung
und neue Verteilung der Grundstücke durch freie
Uebereinkunft“ gelten. Das Erfordernis der Zu-
stimmung aller Beteiligten erwies sich jedoch in
zahlreichen Fällen als unüberwindliches Hemm-
nis. Wollte man weiterkommen, so konnte dies
nur dadurch erreicht werden, daß man bereits die
bloße Mehrheit entscheiden ließ. Eine Regelung
der F. auf Grund von Mehrheitsbeschlüssen be-
durfte aber der gesetzlichen Unterlage. Sie bot
das G v. 24. 12. 67, die Zusammenlegung der
Grundstücke, Teilbarkeit der Parzellen und Feld-
wege-Anlagen betreff. (RegBl 1858, 5 ff). Wei-
tere Erleichterungen im Hinblick auf die Durchfüh-
rung der F. brachte das G v. 18. 8. 71 (Reg Bl
309 ff mit eingehender Instr. v. 27. 11. 76, Reg Bl
531 ff) und — da auch diese Maßnahmen die Er-
wartungen nicht erfüllten — das G v. 28. 9. 87
(RegBl 247 ff). Speziell das G v. 28. 9. 87 er-
leichtert die Einleitung und Durchführung der
Arbeiten, bestimmt Einfluß und angemessene
Mehrheit der Beteiligten, saßt die Leitung des
F. Wesens einheitlich zusammen, sichert die sach-
gemäße Prüfung der Bereinigungspläne und re-
gelt die finanzielle Unterstützung des Staates. Es
bildet noch gegenwärtig die Grundlage des gelten-
den Rechts und erfuhr nur durch das G v. 4. 7. 06
(Reg Bl 219 ff) eine Reihe von Abänderungen,
die sich aus der Einführung des BG ergaben.
à 1 des Gv. 4. 7. 06 enthält die Abänderungen
und Streichungen; a 2 bestimmt, daß die Vor-
schriften des a 1, soweit sie voraussetzen, daß das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist, erst mit
dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem die An-
legung des Grundbuchs als erfolgt anzusehen ist.
Eine Zeitlang werden deshalb noch die Bestim-
mungen des unveränderten G v. 28. 9. 87 und
das Gv. 4. 7. 06 nebeneinander in Geltung sein
(s. u. §#4##.m Ende). Für die Neuredaktion des Gv.
28. 9. 87 (in fortlaufender Artikelfolge) s. die Bek
v. 7. 7. 06 (Reg Bl 232 ff). Als Ausführungs-
verordnung gilt nach wie vor die Instr v. 7. 11. 76