Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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(Reg Bl 531 ff); Ergänz. s. in der Anordnung des 
Großh. Min d. Justiz v. 10. 11.08, die Ausführung 
der à 38—47 des F. Gesetzes betreff. (Regl 285ffg. 
+ 2. Allgemeine Bestimmungen. a) Um- 
fang der Feldbereinigung. Der Be- 
zirk einer F. soll regelmäßig eine Gemarkung um- 
fassen; er kann jedoch aus mehreren Gemarkungen 
oder aus Teilen verschiedener Gemarkungen zu- 
sammengesetzt werden, wenn diese eine wirt- 
schaftlich zusammenhängende Fläche bilden. 
Grundstücke einer angrenzenden Gemarkung dür- 
fen, soweit dies wirtschaftlich erforderlich ist, im 
Laufe des Bereinigungsverfahrens zugezogen 
werden. b) Voraussetzung. Die F. findet 
statt: o) bei freier Vereinbarung sämtlicher Grund- 
eigentümer: 5) ohne diese Vereinbarung und 
gegen den Willen einzelner beteiligter Eigentümer, 
wenn die Eigentümer von mehr als der Hälfte 
des Gesamtflächengehaltes des Bereinigungsbe- 
zirks die Feldbereinigung beschließen. Wider- 
sprechen indessen in der Einleitungstagfahrt ⅛/ 
der beteiligten Grundeigentümer, so unterbleibt 
die Ausführung. c)h Befreiung von der 
Feldbereinigung. Der zwangsweisen 
Hereinziehung in die F. sind nicht unterworfen: 
Hofraiten, Hausgärten, Parkanlagen, Bauplätze, 
Friedhöfe, Sand-, Lehm-, Mergel--, Ton= und 
Erzgruben, Stein= und Schieferbrüche, Torf--, 
Kohlen= und Gipslager, zum Bergbau gehörige 
Grundstücke, Grundstücke, auf denen sich Mi- 
neralquellen oder sonstige für die Hauswirtschaft 
oder für gewerbliche Zwecke im Gebrauch befind- 
lichen Quellen befinden, Hofgüter, deren 
Grundstücke in wohlgerundetem Zusammenhange 
um das Hofsfgebäude liegen, Weinberge und 
Grundstücke, deren Hauptbestimmung die Gewin- 
nung von Obst, Hopsen, Korbweiden oder die 
Gartenkultur ist (a 4). Waldstücke, die forstwirt- 
schaftlich behandelt werden und Teile cines forst- 
wirtschaftlichen Ganzen sind, können nur nach An- 
hörung der oberen Forstbehörde zugezogen werden. 
5 3. Feldbereinigungsbehörden. Oberste In- 
stanz bildet das Großherzogl. Min Inn. Die obere 
Leitung der mit der F. verbundenen Geschäfte 
und die Entscheidung in den ihrer Zuständigkeit 
überwiesenen Fällen steht der Landeskommission 
für F. zu. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und 
drei ständigen Mitgliedern (die sämtlich vom 
Großherzog ernannt werden), sowie aus drei von 
den Provinzialausschüssen der drei Provinzen auf 
die Dauer von 6 Jahren gewählten nichtständigen 
Mitgliedern (a 13). Neben der allgemeinen Lei- 
tung des F.Wesens liegt der Landeskommission 
vor allem die Entscheidung rechtlicher Fragen (wie 
der Zuziehung eines der Bereinigung an sich nicht 
unterworfenen Grundstücks, Entscheidung über die 
Zulässigkeit einer F. aus Grund gestellten Antrags, 
Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse 
der Vollzugskommission) ob. Die Ausführung der 
F. erfolgt in jedem einzelnen Falle durch eine 
Vollzugskommission; sie vertritt zugleich rechtlich 
die Bereinigungsgesellschaft. Die Vollzugskom- 
mission besteht aus einem von der Landeskommis- 
sion ernannten Bereinigungskommissär als Vor- 
sitzenden, drei Sachverständigen, ferner aus dem 
Bürgermeister der Gemeinde, der die zu bereini- 
gende Gemarkung angehört, dem Bereinigungs- 
geometer und dem zuständigen Bezirks-Kultur- 
ingenieur (a 15). 
  
  
  
Feldbereinigung (D. Hessen) 761 
& 4. Bereinigungsverfahren. a) Die Ein- 
leitung erfolgt durch Antrag bei der Landes- 
kommission (a 5). Erachtet die Landeskommission 
die F. für zulässig, so hat über den Antrag auf Ein- 
leitung eine öffentliche Abstimmung der beteilig- 
ten Grundeigentümer stattzufinden: die öffent- 
liche Abstimmung unterbleibt, wenn sämtliche oder 
mehr wie ein Fünftel der beteiligten Grundeigen- 
tümer, die mehr als die Hälfte der Bz Bereinigungs- 
fläche besitzen, sich unterschriftlich für die F. erklärt 
haben (für den Begriff „beteiligte Grundeigen- 
tümer"“ s. à 7). Zur Abstimmung der beteiligten 
Grundeigentümer wird von dem Kommissär der 
Landeskommission eine Tagfahrt („Einleitungs- 
tagfahrt“) ausgeschrieben (a 9). 
b) Die Vornahme der Feldbereci- 
nigung. Nach Anordnung des Beginns des 
Bereinigungsverfahrens durch die Landeskom- 
mission hat der Kommissär eine Versammlung der 
beteiligten Grundeigentümer abzuhalten. Die 
Versammlung bestimmt die Art und Weise der 
Aufbringung der Bereinigungskosten und wählt 
die zu berufenden Sachverständigen, sowie ein 
Mitglied des Schiedsgerichts (a 35) und deren 
Stellvertreter. Die F. selbst vollzieht sich in fol- 
genden Hauptabschnitten: a) Aufstellung 
eines allgemeinen Meliorations-- 
plaues unter Mitwirkung eines Vertreters 
der Landeskommission, des Kreisrats, der Sach- 
verständigen, der Mitglieder der Vollzugskommis- 
sion und der Ortsvorstände. Er enthält das Pro- 
jekt für die künftige gemeinsame Anlage und für 
die allgemeine Flächeneinteilung. „) Aufnah- 
me des Besitsstandes, d. i. die Ver- 
messung, Kartierung und Berechnung der einzel- 
nen Grundstücke, die Bestimmung der Boden- 
klassen und ihrer Werte, die Abschätzung des Werts 
des Grund und Bodens und die Feststellung des 
Eigentums der einzelnen Grundeigentümer nach 
Kulturart, Größe und Wert. 7)) Bildung der 
Ersatzgrundstücke, nachdem den Betei- 
ligten Gelegenheit gegeben ist, ihre Wünsche vor- 
zubringen, Festsetzung der zu leistenden und zu 
empfangenden Geldentschädigungen und Auf- 
stellung eines topographischen Güterverzeichnisses. 
Die Ersatzgrundstücke sind unter Berücksichtigung 
der Lage und der Kulturart und desjenigen beson- 
deren Wertes, welchen die abgetretene Fläche 
hatte, zu bilden; Verschiedenheiten in der Güte 
der dem Umtausche unterworfenen Grundstücke 
sind hierbei durch eine entsprechende Veränderung 
des Flächengehaltes so auszugleichen, daß der Ge- 
samtwert der Ersatzgrundstücke, unter Anrechnung 
des Abzugs für gemeinschaftliche Anlagen und für 
Massegrundstücke dem des früheren Besitzes mög- 
lichst gleichkommt. Jedem selbständigen Grund- 
stücke ist eine zu freier Bewirtschaftung ausrei- 
chende Zugänglichkeit zu geben (a 21). Kleine, 
nicht zu vermeidende Wertunterschiede sind in 
Geld auszugleichen (a 21 Abs 4). Die für gemein- 
schaftliche Anlagen nötige Fläche ist der Masse der 
beteiligten Grundstücke zu entnehmen. Anderer- 
seits fallen die cinzuziehenden Wege und Gräben 
zur Masse. Ergibt sich hierbei ein Ueberschuß, so 
sind Massegrundstücke zu bilden, die zur Bestrei- 
tung der Kosten zu verwerten sind; ein etwaiger 
Mehrbedarf ist von sämtlichen beteiligten Grund- 
eigentümern nach dem Wertsverhältnisse, in wel- 
chem sie an der Masse teilnehmen, zu decken. —
	        
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