Festungen
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falls Rekurs eingelegt worden ist, nach Erledigung
der Rekurse wird der Kataster nud der Plan fest-
gestellt und öffentlich bekannt gemacht (§9—11).
Die Kommandantur hat dafür Sorge zu tragen,
daß alle späteren Veränderungen, die für Plan
oder Kataster von Bedeutung sind, nachgetragen
werden.
IV. Rayonbeschränkungen. Die Be-
schränkungen, denen das Grundeigentum inner-
halb der R unterliegt und die den Charakter
öffentlich-rechtlicher Grunddienstbarkeiten haben,
gelten entweder für alle R (5 13) oder nur für
den einen oder anderen R (§85 15—20). Sie sind
sämtlich Verbote, Aenderungen der Terrainober-=
fläche vorzunehmen, und zwar entweder absolute
Verbote, soweit sie solche Aenderungen für unzu-
lässig erklären, teils relatipe, indem sie ihre Vor-
nahme von der Genehmigung der Kommandan-
tur abhängig machen, die wiederum unter gewis-
sen Voraussetzungen nicht versagt, d. h. auch nicht
an Bedingungen geknüpft werden darf, die dem
Grundbesitzer andere als die gesetzlichen Ver-
pflichtungen auferlegen (vgl. § 28 Abs 1 Satz 2).
Für Veränderungen der Höhe der Terrainober=
fläche, die nur vorübergehender Natur sind, trifft
erleichternde Bestimmungen. Baulichkeiten,
die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes be-
reits vorhanden gewesen sind, können erhalten
bleiben, auch wenn sie den Vorschriften des Ge-
setzes nicht entsprechen, ja können sogar, falls sie
zerstört oder baufällig geworden sind, in den alten
Abmessungen und der bisherigen Bauart wieder-
hergestellt werden (§5 22). Aus örtlichen Rücksich-
ten kann die Reichsrayonkommission eine Ein-
schränkung der räumlichen Ausdehnung des R
oder einer Ermäßigung der gesetzlichen Beschrän-
kungen eintreten lassen (F 23). Die zur Zeit des
Inkrafttretens des Gesetzes schon vorhandenen,
von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen-
den R verbleiben bis zur Ausführung eines Neu-
oder Verstärkungsbaus unverändert (§ 24). Bei
den bestehenden F. bleibt die Anlegung eines
RPlanes und RKatasters der Kommandantur
überlassen (§ 25).
V. Genehmigungsver fahren. Die
Genehmigung muß unbedingt vor der Ausführung
nachgesucht werden (§5 26). Das Gesuch ist an die
Ortspolizeibehörde zu richten, die es der Kom-
mandantur übersendet. Diese läßt ihre Entschei-
dung, die alle geforderten Beschränkungen genau
bestimmen oder die Gründe der Ablehnung ange-
ben muß, an die Ortspolizeibehörde behufs Mit-
teilung an den Antragsteller zurückgelangen
(5+ 27, 28). Gegen diese Entscheidung der Kom-
mandantur, wie gegen alle ihre Anordnungen
in RAngelegenheiten ist binnen einer vierwöchigen
Präklusiofrist der Rekurs an die Reichsrayon-
kommission zulässig, die endgültig entscheidet
(5 29). Diese ist eine durch den Kaiser zu berufende
ständige Militärkommission, die aus drei preußischen
und je einem bayrischen, sächsischen und württem-
bergischen Offizier besteht. Die Nichtbefolgung
der Vorschriften des Rg ist unter Geldstrafe ge-
stellt (5 32). Behufs Kontrolle über alle Bauten
usw. können die Kommandanturen und Orts-
polizeibehörden und deren Organe in den Stunden
von 8 Uhr morgens bis 4 Uhr nachmittags den
Zutritt zu allen in den R belegenen öffentlichen
und privaten Grundstücken verlangen. Jährlich
einmal findet eine allgemeine Revision der
Bauten und Anlagen statt (§ 33).
VI. Entschädigung. Bestimmte Fälle
ausgenommen, leistet das Reich für die infolge
des Rg eintretenden (also nicht auch für die vor
dem Inkrafttreten bestandenen) Beschränkungen
in der Benutzung des innerhalb der R belegenen
Grundeigentums Entschädigung (§F 34). Diese
besteht im Ersatz derjenigen Verminderung des
Wertes des Grundstücks, welche für den Besitzer
dadurch entsteht, daß das Grundstück fortan Be-
schränkungen in der Benutzung unterliegt, denen
es bisher nicht unterworfen war (5 35 Abs 1).
Bei der Feststellung des bisherigen Wertes darf
die Zeit nach der im Rl erfolgten Bek des RK,
daß die Neubefestigung des Platzes oder die Er-
weiterung der schon bestehenden F. Anlage oder
deren R in Aussicht genommen sei, nicht berück-
sichtigt werden (§ 35 Abs 2 und RG3 24, 29).
Ueber die Berücksichtigung von Erleichterungen,
die nach der Festsetzung der Entschädigung durch
die VerwBehörde eingetreten sind, siehe Rü
43, 15. Die Entschädigung wird in Rente gewährt,
bei Wertminderung von mindestens einem Drittel
des bisherigen Wertes nach Wahl des Besitzers
in Kapital oder Rente. Wird die Entschädigung
in Kapital geleistet, so besteht sie in der Zahlung
derjenigen Summe, um welche sich der Wert des
Grundstücks vermindert hat, nebst 5% Zinsen
seit dem Tage der Absteckung der RLinien. Wird
sie in Rente gewährt, so beträgt die Rente jährlich
60% der vorgedachten Summe, wovon 500 als
Verzinsung angesehen werden. Die Rente wird
vom Tage der Absteckung der RVinie auf die
Dauer von 37 Jahren gewährt, erlischt jedoch,
sobald das Grundstück aufgehört hat, den Be-
schränkungen der ersten beiden R oder der Zwi-
schen R unterworfen zu sein (5 36 Abs Uu. 2). Dem
Fiskus gegenüber ist entschädigungsberechtigt der
im Rhataster eingetragene Besitzer des Grund-
stücks, dem also auch die Rente in vierteljähr-
lichen Raten nachträglich auszuzahlen ist (§ 36
Abs 4, RE3 17, 33). Welche Rechte anderen
Realberechtigten an der Entschädigung zustehen,
bestimmt sich nach den Landesgesetzen (5 37). Für
die gesetzlichen Beschränkungen im 3. R wird Ent-
schädigung nur ausnahmsweise gewährt (§5 38).
VII. Entschädigungsverfahren. Der
Anspruch auf Entschädigung ist binnen einer sechs-
wöchigen Frist nach Feststellung des R Plans bei
der Kommandantur geltend zu machen (§ 29).
Diese teilt die Anmeldungen der höheren Zivil-
verwaltungsbehörde (in Preußen: Bezirksaus-
schuß; in Bayern: Kreisregierung; im Kgr Sach-
sen: Kreishauptmannschaft; in Württemberg:
Kreisregierung; in Hessen: Kreisamt; in Elsaß-
Lothringen: Bezirkspräsidium) mit, die einen
Kommissar ernennt, der die Entschädigungsan-
sprüche in Gegenwart der Entschädigungsberech-
tigten und eines Vertreters der Kommandantur er-
örtert, und, falls die Parteien sich einigen, einen
Rezeß aufnimmt, welcher die Kraft einer gericht-
lichen oder notariellen Urkunde hat. Wird eine
Einigung nicht erzielt, so steht dem Besitzer der
Rechtsweg offen. Wenn dagegen nur das Vorhan-
densein oder die Höhe des Schadens streitig ist, so
werden die streitigen Punkte in einem besonderen
Verfahren vor dem Kommissarius erörtert. Nach
Abschluß des Abschätzungsverhandlungen über-
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 49