Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Festungen 
  
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falls Rekurs eingelegt worden ist, nach Erledigung 
der Rekurse wird der Kataster nud der Plan fest- 
gestellt und öffentlich bekannt gemacht (§9—11). 
Die Kommandantur hat dafür Sorge zu tragen, 
daß alle späteren Veränderungen, die für Plan 
oder Kataster von Bedeutung sind, nachgetragen 
werden. 
IV. Rayonbeschränkungen. Die Be- 
schränkungen, denen das Grundeigentum inner- 
halb der R unterliegt und die den Charakter 
öffentlich-rechtlicher Grunddienstbarkeiten haben, 
gelten entweder für alle R (5 13) oder nur für 
den einen oder anderen R (§85 15—20). Sie sind 
sämtlich Verbote, Aenderungen der Terrainober-= 
fläche vorzunehmen, und zwar entweder absolute 
Verbote, soweit sie solche Aenderungen für unzu- 
lässig erklären, teils relatipe, indem sie ihre Vor- 
nahme von der Genehmigung der Kommandan- 
tur abhängig machen, die wiederum unter gewis- 
sen Voraussetzungen nicht versagt, d. h. auch nicht 
an Bedingungen geknüpft werden darf, die dem 
Grundbesitzer andere als die gesetzlichen Ver- 
pflichtungen auferlegen (vgl. § 28 Abs 1 Satz 2). 
Für Veränderungen der Höhe der Terrainober= 
fläche, die nur vorübergehender Natur sind, trifft 
 erleichternde Bestimmungen. Baulichkeiten, 
die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes be- 
reits vorhanden gewesen sind, können erhalten 
bleiben, auch wenn sie den Vorschriften des Ge- 
setzes nicht entsprechen, ja können sogar, falls sie 
zerstört oder baufällig geworden sind, in den alten 
Abmessungen und der bisherigen Bauart wieder- 
hergestellt werden (§5 22). Aus örtlichen Rücksich- 
ten kann die Reichsrayonkommission eine Ein- 
schränkung der räumlichen Ausdehnung des R 
oder einer Ermäßigung der gesetzlichen Beschrän- 
kungen eintreten lassen (F 23). Die zur Zeit des 
Inkrafttretens des Gesetzes schon vorhandenen, 
von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen- 
den R verbleiben bis zur Ausführung eines Neu- 
oder Verstärkungsbaus unverändert (§ 24). Bei 
den bestehenden F. bleibt die Anlegung eines 
RPlanes und RKatasters der Kommandantur 
überlassen (§ 25). 
V. Genehmigungsver fahren. Die 
Genehmigung muß unbedingt vor der Ausführung 
nachgesucht werden (§5 26). Das Gesuch ist an die 
Ortspolizeibehörde zu richten, die es der Kom- 
mandantur übersendet. Diese läßt ihre Entschei- 
dung, die alle geforderten Beschränkungen genau 
bestimmen oder die Gründe der Ablehnung ange- 
ben muß, an die Ortspolizeibehörde behufs Mit- 
teilung an den Antragsteller zurückgelangen 
(5+ 27, 28). Gegen diese Entscheidung der Kom- 
mandantur, wie gegen alle ihre Anordnungen 
in RAngelegenheiten ist binnen einer vierwöchigen 
Präklusiofrist der Rekurs an die Reichsrayon- 
kommission zulässig, die endgültig entscheidet 
(5 29). Diese ist eine durch den Kaiser zu berufende 
ständige Militärkommission, die aus drei preußischen 
und je einem bayrischen, sächsischen und württem- 
bergischen Offizier besteht. Die Nichtbefolgung 
der Vorschriften des Rg ist unter Geldstrafe ge- 
stellt (5 32). Behufs Kontrolle über alle Bauten 
usw. können die Kommandanturen und Orts- 
polizeibehörden und deren Organe in den Stunden 
von 8 Uhr morgens bis 4 Uhr nachmittags den 
Zutritt zu allen in den R belegenen öffentlichen 
und privaten Grundstücken verlangen. Jährlich 
  
  
  
einmal findet eine allgemeine Revision der 
Bauten und Anlagen statt (§ 33). 
VI. Entschädigung. Bestimmte Fälle 
ausgenommen, leistet das Reich für die infolge 
des Rg eintretenden (also nicht auch für die vor 
dem Inkrafttreten bestandenen) Beschränkungen 
in der Benutzung des innerhalb der R belegenen 
Grundeigentums Entschädigung (§F 34). Diese 
besteht im Ersatz derjenigen Verminderung des 
Wertes des Grundstücks, welche für den Besitzer 
dadurch entsteht, daß das Grundstück fortan Be- 
schränkungen in der Benutzung unterliegt, denen 
es bisher nicht unterworfen war (5 35 Abs 1). 
Bei der Feststellung des bisherigen Wertes darf 
die Zeit nach der im Rl erfolgten Bek des RK, 
daß die Neubefestigung des Platzes oder die Er- 
weiterung der schon bestehenden F. Anlage oder 
deren R in Aussicht genommen sei, nicht berück- 
sichtigt werden (§ 35 Abs 2 und RG3 24, 29). 
Ueber die Berücksichtigung von Erleichterungen, 
die nach der Festsetzung der Entschädigung durch 
die VerwBehörde eingetreten sind, siehe Rü 
43, 15. Die Entschädigung wird in Rente gewährt, 
bei Wertminderung von mindestens einem Drittel 
des bisherigen Wertes nach Wahl des Besitzers 
in Kapital oder Rente. Wird die Entschädigung 
in Kapital geleistet, so besteht sie in der Zahlung 
derjenigen Summe, um welche sich der Wert des 
Grundstücks vermindert hat, nebst 5% Zinsen 
seit dem Tage der Absteckung der RLinien. Wird 
sie in Rente gewährt, so beträgt die Rente jährlich 
60% der vorgedachten Summe, wovon 500 als 
Verzinsung angesehen werden. Die Rente wird 
vom Tage der Absteckung der RVinie auf die 
Dauer von 37 Jahren gewährt, erlischt jedoch, 
sobald das Grundstück aufgehört hat, den Be- 
schränkungen der ersten beiden R oder der Zwi- 
schen R unterworfen zu sein (5 36 Abs Uu. 2). Dem 
Fiskus gegenüber ist entschädigungsberechtigt der 
im Rhataster eingetragene Besitzer des Grund- 
stücks, dem also auch die Rente in vierteljähr- 
lichen Raten nachträglich auszuzahlen ist (§ 36 
Abs 4, RE3 17, 33). Welche Rechte anderen 
Realberechtigten an der Entschädigung zustehen, 
bestimmt sich nach den Landesgesetzen (5 37). Für 
die gesetzlichen Beschränkungen im 3. R wird Ent- 
schädigung nur ausnahmsweise gewährt (§5 38). 
VII. Entschädigungsverfahren. Der 
Anspruch auf Entschädigung ist binnen einer sechs- 
wöchigen Frist nach Feststellung des R Plans bei 
der Kommandantur geltend zu machen (§ 29). 
Diese teilt die Anmeldungen der höheren Zivil- 
verwaltungsbehörde (in Preußen: Bezirksaus- 
schuß; in Bayern: Kreisregierung; im Kgr Sach- 
sen: Kreishauptmannschaft; in Württemberg: 
Kreisregierung; in Hessen: Kreisamt; in Elsaß- 
Lothringen: Bezirkspräsidium) mit, die einen 
Kommissar ernennt, der die Entschädigungsan- 
sprüche in Gegenwart der Entschädigungsberech- 
tigten und eines Vertreters der Kommandantur er- 
örtert, und, falls die Parteien sich einigen, einen 
Rezeß aufnimmt, welcher die Kraft einer gericht- 
lichen oder notariellen Urkunde hat. Wird eine 
Einigung nicht erzielt, so steht dem Besitzer der 
Rechtsweg offen. Wenn dagegen nur das Vorhan- 
densein oder die Höhe des Schadens streitig ist, so 
werden die streitigen Punkte in einem besonderen 
Verfahren vor dem Kommissarius erörtert. Nach 
Abschluß des Abschätzungsverhandlungen über- 
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 49
	        
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