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Feuerpolizei (Schutzgebiete) — Feuerversicherung
finden sich in den Schutzgebieten nur vereinzelt,
da die Verhältnisse zumeist noch einfach genug
liegen, um ohne solche auszukommen.
Vorgeschrieben ist für D. Ostafrika (V v. 2. 11.
08, Kolon Gg 476), D. Südwestafrika (V v. 29.
9. 09, Kolon GEg 453) und Togo (V v. 1. 10. 06,
Kolon GEg 316), daß zur Lagerung leicht entzünd-
barer Gegenstände an Eisenbahnen polizeiliche
Genehmigung erforderlich ist, falls nicht eine
bestimmte Entfernung von den Schienen (z. B.
in D. Südwestafrika 30 m) eingehalten wird.
Ferner sind für D. OÖstafrika Vorschriften er-
lassen, die das sog. Wildbrennen (Niederbren-
nen der Grasflächen während der Trockenzeit)
in der Nähe von Ortschaften und europäischen
Pflanzungen (Vig v. 12. 12.93, DOA Landes GG
622) sowie das Beschädigen oder Vernichten von
Holzwuchs in den Waldreservaten durch F (V v.
27. 2. 09, Kolon Gg 127 und Ausf. Best. v. 10.
6. 09, Kolon Gg 293) verbieten, und für D. Süd-
westafrika ist durch V v. 4. 8. 94 (Kolon Gg II,
122) die Herbeiführung von Wald= oder Feld=
bränden unter Strafe gestellt (nur das Abbrennen
von sog. saurem Gras ist unter den nötigen Vor-
sichtsmaßregeln mit polizeilicher Erlaubnis statt-
haft). Eine Reihe von feuerpolizeilichen Vor-
schriften, die im Interesse der Ficherheit bei
Bauausführungen zu beachten sind, finden sich
schließlich noch in den Baupolizeiverordnungen
Bauwesen S 350 ).
#§# 2. Feuerlöschwesen. Das Föschwesen ent-
behrt in den afrikanischen und Süd-
seeschutzgebieten im allgemeinen noch
der Regelung. Die nach Lage der Verhältnisse
zur Abwehr der FG efahr sachdienlichen Vor-
kehrungen und Anordnungen sind seitens der
einzelnen Gouvernements im Verwege ge-
troffen worden, indem z. B. Löschgeräte in den.
wertvolleren Gebäuden aufsgestellt worden sind,
in den größeren Niederlassungen Föschspritzen
für den Handgebrauch angeschafft sind u. dergl.
Für Deutsch-Südwestafrika ist neuerdings (durch
die V des RäK über die Selbstverwaltung v.
28. 1. 09, Kolon Gg 19) das Fböschwesen als
Gemeindeangclegenheit erklärt worden. In den
größeren Gemeinden bestehen auch bereits förm-
lich organisierte freiwillige Feuerwehren. In
Kiautschou hat sich für Zwecke des Fösch-
dienstes eine Privatvereinigung, die „freiwillige
Feuerwehr Tsingtau“ gebildet, deren Tätigkeit
durch die vom Gouvernement erlassene Alarm-
ordnung v. 31. 7. 05 (Kolon Gg 296) näher ge-
regelt ist.
Literatur fehlt noch. Gerstmeyer.
Feuerversicherung
z 1. Begriff und Arten. 1 2. Immobiliarversicherung.
5& 3. Rechtliche Stellung der Feuerversicherungsanstalten.
4 4. Die Privatgesellschaften. 3 5. Rückversicherung. s 6.
Versicherungepolizei. & 7. Berufliche Versicherungsver-
bande.
IX# = Feuerversicherung; Vers = Versicherung.]
& 1. Begriff und Arten der Feuerversicherung.
Die FV bezweckt im allgemeinen die Leistung
einer Entschädigung an den Versicherten, wenn die
versicherte Sache durch Brand ganz oder teilweise
zerstört wird. Nach dem Reichsgesetz über den
Vers Vertrag von 1908 (VWV0) ist die FV eine
Schadens Vers. Die Vorschriften für die gesamte
SchadensLer finden auch auf die FV. Anwen-
ung.
Im Falle eines Brandes hat der Versicherer
den durch die Zerstörung oder die Beschädigung
der versicherten Sachen entstehenden Schaden zu
ersetzen, soweit die Zerstörung oder Beschädigung
auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die
unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist
(5* 83 VVG ). Die FV wird häufig auch ausge-
dehnt auf Explosions= und Blitzschäden. Unter
„Brand“ wird regelmäßig nur das entfesselte Feuer
verstanden, d. h. das Feuer, das entweder keinen
bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Herd
hat oder in seiner Wirkung denselben überschreitet
und Gegenstände ergreift, die zum Verbrennen
in dieser Weise nicht bestimmt sind.
Da die FV geeignet ist, die wichtigsten Bestand-
teile des Nationalvermögens ungeschmälert zu
erhalten, so kommt ihr unter allen Vers Zweigen
die höchste Bedeutung zu.
Die FV umfaßt die Verf sowohl von unbeweg-
lichen Sachen (Immobiliarversicherung) als auch
von Faweglichen Gegenständen (Mobiliarversiche-
rung).
§+# 2. Immobiliar-Feuerversicherung. In der
ursprünglichen primitiven Form gegenseitiger
Hilse und Unterstützung, wie sie in Brandfällen
von den Gilden, Genossenschaften, Innungen und
sonstigen Vereinigungen geleistet wurde, trat
der Unterschied zwischen Immobiliar= und Mo-
biliarschaden noch nicht hervor. Allmählich trat
aber die Entschädigung für das Haus in den
Vordergrund. Dem Untertanen sollte vor allem
seine Wohnung und Betriebsstätte ungeschmälert
erhalten werden. Der Verlust an Mobilien,
Kleidung, Nahrungsmitteln und sonstigen Vor-
räten ließ sich bei dem geringen Wert und bei den
bescheidenen Bedürfnissen der damaligen Zeit
ohne fühlbare Belastung durch freiwillige nach-
barliche Hilfe in Naturalgaben ersetzen. So ent-
standen im Norden Deutschlands besondere
Brandgilden, und zwar schon im 15. Jahr-
hundert in den Herzogtümern Schleswig und
Holstein, im 16. und 17. Jahrhundert auf ham-
burgischem Gebiet (als größere staatliche Anstalt
wurde die hamburgische Feuerkasse 1677 ge-
gründet).
Zu Anfang des 18. Jahrhunderts stellte sich in
Preußen die Staatsgewalt die Aufgabe, die Ent-
schädigung von Brandschäden zu regeln. Der
erste König von Preußen erließ schon wenige
Tage nach seiner Krönung die Feuer O für die
Mark Brandenburg v. 26. 1. 1701. Ein General-=
Feuerkassen-Regl v. 1. 6. 1706 suchte eine Sozie-
tät für alle Städte und das platte Land der preu-
ßischen Monarchie zu gründen mit Zwangsbeitritt
für Gebäude und freiwilligem Beitritt für Mo-
bilien. Dieser großartige Plan ließ sich nicht ver-
wirklichen; im Jahre 1711 wurde diese General--
Feuerkasse wieder aufgehoben. Dagegen gelang
es unter Friedrich Wilhelm I für die Städte der
3 Provinzen Brandenburg, Pommern und Preu-
hen öffentliche Kassen für die Hauptstädte und
je eine weitere für die übrigen Städte einzurich-