Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Feuerpolizei (Schutzgebiete) — Feuerversicherung 
  
finden sich in den Schutzgebieten nur vereinzelt, 
da die Verhältnisse zumeist noch einfach genug 
liegen, um ohne solche auszukommen. 
Vorgeschrieben ist für D. Ostafrika (V v. 2. 11. 
08, Kolon Gg 476), D. Südwestafrika (V v. 29. 
9. 09, Kolon GEg 453) und Togo (V v. 1. 10. 06, 
Kolon GEg 316), daß zur Lagerung leicht entzünd- 
barer Gegenstände an Eisenbahnen polizeiliche 
Genehmigung erforderlich ist, falls nicht eine 
bestimmte Entfernung von den Schienen (z. B. 
in D. Südwestafrika 30 m) eingehalten wird. 
Ferner sind für D. OÖstafrika Vorschriften er- 
lassen, die das sog. Wildbrennen (Niederbren- 
nen der Grasflächen während der Trockenzeit) 
in der Nähe von Ortschaften und europäischen 
Pflanzungen (Vig v. 12. 12.93, DOA Landes GG 
622) sowie das Beschädigen oder Vernichten von 
Holzwuchs in den Waldreservaten durch F (V v. 
27. 2. 09, Kolon Gg 127 und Ausf. Best. v. 10. 
6. 09, Kolon Gg 293) verbieten, und für D. Süd- 
westafrika ist durch V v. 4. 8. 94 (Kolon Gg II, 
122) die Herbeiführung von Wald= oder Feld= 
bränden unter Strafe gestellt (nur das Abbrennen 
von sog. saurem Gras ist unter den nötigen Vor- 
sichtsmaßregeln mit polizeilicher Erlaubnis statt- 
haft). Eine Reihe von feuerpolizeilichen Vor- 
schriften, die im Interesse der Ficherheit bei 
Bauausführungen zu beachten sind, finden sich 
schließlich noch in den Baupolizeiverordnungen 
Bauwesen S 350 ). 
#§# 2. Feuerlöschwesen. Das Föschwesen ent- 
behrt in den afrikanischen und Süd- 
seeschutzgebieten im allgemeinen noch 
der Regelung. Die nach Lage der Verhältnisse 
zur Abwehr der FG efahr sachdienlichen Vor- 
kehrungen und Anordnungen sind seitens der 
einzelnen Gouvernements im Verwege ge- 
troffen worden, indem z. B. Löschgeräte in den. 
wertvolleren Gebäuden aufsgestellt worden sind, 
in den größeren Niederlassungen Föschspritzen 
für den Handgebrauch angeschafft sind u. dergl. 
Für Deutsch-Südwestafrika ist neuerdings (durch 
die V des RäK über die Selbstverwaltung v. 
28. 1. 09, Kolon Gg 19) das Fböschwesen als 
Gemeindeangclegenheit erklärt worden. In den 
größeren Gemeinden bestehen auch bereits förm- 
lich organisierte freiwillige Feuerwehren. In 
Kiautschou hat sich für Zwecke des Fösch- 
dienstes eine Privatvereinigung, die „freiwillige 
Feuerwehr Tsingtau“ gebildet, deren Tätigkeit 
durch die vom Gouvernement erlassene Alarm- 
ordnung v. 31. 7. 05 (Kolon Gg 296) näher ge- 
regelt ist. 
Literatur fehlt noch. Gerstmeyer. 
Feuerversicherung 
z 1. Begriff und Arten. 1 2. Immobiliarversicherung. 
5& 3. Rechtliche Stellung der Feuerversicherungsanstalten. 
4 4. Die Privatgesellschaften. 3 5. Rückversicherung. s 6. 
Versicherungepolizei. & 7. Berufliche Versicherungsver- 
bande. 
IX# = Feuerversicherung; Vers = Versicherung.] 
& 1. Begriff und Arten der Feuerversicherung. 
Die FV bezweckt im allgemeinen die Leistung 
  
einer Entschädigung an den Versicherten, wenn die 
versicherte Sache durch Brand ganz oder teilweise 
zerstört wird. Nach dem Reichsgesetz über den 
Vers Vertrag von 1908 (VWV0) ist die FV eine 
Schadens Vers. Die Vorschriften für die gesamte 
SchadensLer finden auch auf die FV. Anwen- 
ung. 
Im Falle eines Brandes hat der Versicherer 
den durch die Zerstörung oder die Beschädigung 
der versicherten Sachen entstehenden Schaden zu 
ersetzen, soweit die Zerstörung oder Beschädigung 
auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die 
unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist 
(5* 83 VVG ). Die FV wird häufig auch ausge- 
dehnt auf Explosions= und Blitzschäden. Unter 
„Brand“ wird regelmäßig nur das entfesselte Feuer 
verstanden, d. h. das Feuer, das entweder keinen 
bestimmungsgemäßen und ordnungsgemäßen Herd 
hat oder in seiner Wirkung denselben überschreitet 
und Gegenstände ergreift, die zum Verbrennen 
in dieser Weise nicht bestimmt sind. 
Da die FV geeignet ist, die wichtigsten Bestand- 
teile des Nationalvermögens ungeschmälert zu 
erhalten, so kommt ihr unter allen Vers Zweigen 
die höchste Bedeutung zu. 
Die FV umfaßt die Verf sowohl von unbeweg- 
lichen Sachen (Immobiliarversicherung) als auch 
von Faweglichen Gegenständen (Mobiliarversiche- 
rung). 
§+# 2. Immobiliar-Feuerversicherung. In der 
ursprünglichen primitiven Form gegenseitiger 
Hilse und Unterstützung, wie sie in Brandfällen 
von den Gilden, Genossenschaften, Innungen und 
sonstigen Vereinigungen geleistet wurde, trat 
der Unterschied zwischen Immobiliar= und Mo- 
biliarschaden noch nicht hervor. Allmählich trat 
aber die Entschädigung für das Haus in den 
Vordergrund. Dem Untertanen sollte vor allem 
seine Wohnung und Betriebsstätte ungeschmälert 
erhalten werden. Der Verlust an Mobilien, 
Kleidung, Nahrungsmitteln und sonstigen Vor- 
räten ließ sich bei dem geringen Wert und bei den 
bescheidenen Bedürfnissen der damaligen Zeit 
ohne fühlbare Belastung durch freiwillige nach- 
barliche Hilfe in Naturalgaben ersetzen. So ent- 
standen im Norden Deutschlands besondere 
Brandgilden, und zwar schon im 15. Jahr- 
hundert in den Herzogtümern Schleswig und 
Holstein, im 16. und 17. Jahrhundert auf ham- 
burgischem Gebiet (als größere staatliche Anstalt 
wurde die hamburgische Feuerkasse 1677 ge- 
gründet). 
Zu Anfang des 18. Jahrhunderts stellte sich in 
Preußen die Staatsgewalt die Aufgabe, die Ent- 
schädigung von Brandschäden zu regeln. Der 
erste König von Preußen erließ schon wenige 
Tage nach seiner Krönung die Feuer O für die 
Mark Brandenburg v. 26. 1. 1701. Ein General-= 
Feuerkassen-Regl v. 1. 6. 1706 suchte eine Sozie- 
tät für alle Städte und das platte Land der preu- 
ßischen Monarchie zu gründen mit Zwangsbeitritt 
für Gebäude und freiwilligem Beitritt für Mo- 
bilien. Dieser großartige Plan ließ sich nicht ver- 
wirklichen; im Jahre 1711 wurde diese General-- 
Feuerkasse wieder aufgehoben. Dagegen gelang 
es unter Friedrich Wilhelm I für die Städte der 
3 Provinzen Brandenburg, Pommern und Preu- 
hen öffentliche Kassen für die Hauptstädte und 
je eine weitere für die übrigen Städte einzurich-
	        
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