Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Feuerversicherung 
  
bestehen nicht mehr zeitgemäß erscheint, zu grö- 
ßeren und leistungsfähigeren Anstalten vereinigt 
werden sollen. 
II. Was mit dieser Resolution angestrebt wird, ist 
in Bayern bereits durchgeführt. Schon mit 
Kgl V v. 23. 1. 1811 wurde für das ganze König- 
reich eine allgemeine Landesanstalt, die „Brand- 
versicherungsanstalt für Gebäude in den Landes- 
teilen rechts des Rheins“ — mit Monopol für 
die Vers der Gebäude — in das Leben gerufen. 
Ihr wurden die provinziellen Anstalten in Schwa- 
ben, dann die Anstalten für die Bistümer Würz- 
burg, Bamberg und Eichstätt, die Sozietäten für 
Ansbach und Bayreuth, die Assekuranz für das 
kurmainzische Gebiet von Aschaffenburg, die 
Nürnberger F Gesellschaft und die schon i. J. 
1799 begründete altbahyrische Brand Vers Anstalt, 
welcher Ober= und Niederbayern, die Oberpfalz, 
Neuburg, Sulzbach und Leuchtenberg einverleibt. 
Im Jahre 1890 wurde auch noch die Brand Vers 
Anstalt der Pfalz mit jener für das Königreich 
vereinigt. 
Mit G v. 3. 4. 75 wurde die bayrische Anstalt 
modernisiert und das Verhältnis zwischen Vers 
und Versicherer eingehend geregelt. Die Vor- 
nahme der Schätzungen und Schadenserhebungen 
wurde technisch gebildeten Beamten übertragen, 
der Beitrag nach Bauartsklassen abgestuft und 
zur Verwaltung der Anstalt eine Zentralstelle mit 
der Bezeichnung „Versicherungskammer" geschaf- 
fen. Endlich wurde dem Versicherten in allen 
wichtigen Verf Angelegenheiten der Rechtsschutz 
der verwaltungsrechtlichen Instanzen eingeräumt. 
Diese neuen Einrichtungen haben sich vollkommen 
bewährt. Die bayrische Anstalt ist jetzt die größte 
unter allen öffentlichen Verf Anstalten und hat 
ein VersKapital von 8,3 Milliarden Mark, sowie 
einen Reservefond von 23 Millionen Mark. Sie 
leistet für Wohlfahrtszwecke jährlich gegen 900 000 
Mk., unterstützt das Feuerlöschwesen sowie die in 
Bayern großartig entwickelte Wasserversorgung 
und stellt ihren Apparat an technisch gebildeten. 
Beamten für Zwecke der Bau= und Feuerpolizei 
zur Verfügung. Die Zentralisierung der Verwal- 
tung und die Kräftigung des ganzen Instituts 
führte dazu, daß ihm im Jahre 1884 eine öffent- 
liche Hagel Vers Anstalt, dann im Jahre 1896 eine 
Anstalt zur Vers von Rindvieh und Ziegen und 
im Jahre 1900 eine Pferde Vers Anstalt angeglie- 
dert werden konnte. 
III. Auch die Sächsische Landesbrand- 
versicherungsanstalt (G v. 13. 10. 86, 5. 5. 92, 
30. 3.98, 1. 7. 10 Ausf Vo v. 15. 10. 10, GV Bl 375) 
hat sich segensreich entwickelt und konnte die 
Schlachtvieh Berf als Nebenzweig übernehmen. 
Als Mittelinstanz besteht eine „Brandversiche- 
rungskammer“ mit einem aus den Ständen ge- 
wählten fünfgliedrigen Ausschusse. Ebenso ha- 
ben sich die öffentlichen Anstalten für Würt- 
temberg (Allgem. Brandversicherungsanstalt, 
Gv. 14. 3. 53 und 30. 3. 75), Baden (FMAn- 
stalt, G v. 29. 3. 52, Gebäudeversicherungs G v. 
10. 9. 02) und Hessen (Landesbrandversiche- 
rungsanstalt, G v. 28. 9. 90) in erfreulichster 
Weise entwickelt. Zugunsten all dieser Anstalten. 
besteht Versicherungszwang. 
& 4. Tie Privat-Feuerversicherungsgesell- 
schaften. Wo nicht den öffentlichen Anstalten das 
Monopol bezüglich der Vers der Gebäude einge- 
  
  
geräumt. 
räumt ist, wie in Bayern, Sachsen, Württemberg, 
Baden und Hessen, geben die Privat F Gesell- 
schaften Vers gegen Immobiliar- und Mobiliar- 
feuerschaden. Wenn auch in den Geschäftsberich- 
ten eine Ausscheidung nach diesen beiden Vers- 
Zweigen nicht erfolgt, darf doch angenommen 
werden, daß bei der Privat Verf die Mobiliar Vers 
überwiegt. Die Privatgesellschaften haben erst 
im 19. Jahrhundert den Aufschwung genom- 
men, die ältesten Aktiengesellschaften 1812 in 
Berlin, 1819 in Leipzig, 1821 die „Feuerversiche- 
rungsbank für Deutschland“ in Gotha. 
Nach der vom Kais. Aufsichtsamt für Privat Vers 
herausgegebenen Statistik waren im Jahre 1908 
versichert an deutschen Werten in Millionen Marki: 
bei den deutschen Aktiengesellschaften 89 829 — 48,3 0% 
bei den d. Gegenseitigkeitsgesellschaften 14 413 — 7,8 „ 
bei den ausländ. Gesellschaften 12 346 = 6,6 „ 
bei den öff. F VAnstalten 69 478 = 37,3 „ 
zusammen 136 oé = 100% 
Die deutschen F VGesellschaften haben im Jahre 
1908 242 344 608 Mk. an Prämien eingenom- 
men und 138 543 203 Mk. für Entschädigungen 
verausgabt. Der durchschnittliche Betrag eines 
Schadens stellte sich beim inländischen Geschäft 
auf 395 Mk. Den Versicherten floß im Jahre 1908 
eine Gesamtentschädigung von 173,205 Millionen 
(inkl. der Leistungen der ausländischen Gesell- 
schaften) zu. Der Reichsaufsicht unterstanden 
im Jahre 1908 40 Aktiengesellschaften und 32 
Gegenseitigkeitsgesellschaften. Wo die Verf in 
der Form der Aktiengesellschaft betätigt wird, 
nimmt sie überwiegend den kaufmännischen Cha- 
rakter an und sucht durch möglichst weitgehende 
versicherungstechnische Vervollkommnung ihrer 
Einrichtungen, wie Auslese der Risiken, Ver- 
meidung der Annahme von gefährlichen Risiken 
überhaupt, Vermeidung von zu großer Risiko- 
anhäufung an einem Punkte, Beteiligung der 
Beamten und Agenten am Erträgnis u. dgl. 
gute finanzielle Ergebnisse zu erzielen. Die Aktien- 
gesellschaften haben das größte Verdienst um die 
Ausbildung der Vers Technik und um Befriedigung 
der Bedürfnisse der Großindustrie. Auch die 
Gegenseitigkeitsgesellschaften haben für die wirt- 
schaftliche Entwicklung in Deutschland Großes ge- 
leistet und durch die Beteiligung des einzelnen 
Versicherten am Gewinn den Vers Gedanken in 
verdienstvoller Weise weiterverbreitet. 
Für die Zulassung einer Gesellschaft zum Ge- 
schäftsbetriebe ist die Erlaubnis der Aufsichts- 
behörde erforderlich (das ist in Preußen der Reg- 
Präsident; in Bayern die Kreisregierung; in 
Sachsen der Kreishauptmann; in Württemberg 
das Oberamt oder die Kreisregierung; in Baden 
das Min Inn; in Hessen die Reichsbehörde; in 
Elsaß-Lothringen der Bezirkspräsident. 
Die Rechtsverhältnisse der Privat VersGesell- 
schaften bemessen sich nach dem Vers Vertragsgesetz 
und den „allgemeinen Versicherungsbedingungen 
für Feuerversicherungen", welche von den Aktien- 
gesellschaften und den Gegenseitigkeitsgesellschaf- 
ten vercinbart wurden. In den allgemeinen 
Vers Bedingungen wird die Haftung des Ver- 
sicherers in erschöpfender Weise festgestellt. Dem. 
Versicherten sind zahlreiche Erleichterungen ein- 
Für häusliches Mobiliar wird eine,
	        
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