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einander wirken, werden die Risiken in zweckmäßi-
ger Weise verteilt. Kleinere Unternehmungen
müssen auf einen solchen Ausgleich verzichten.
Literatur: Erläuterungen zu dem RG über die
priv. Berfunternehmungen von Rehmr 1907, Dey-
beck 1901; zu dem NG über den Vers Vertrag von Conr.
Schneider 1908, Gerhord Hagen= v. Knebel-
Döberitz--Bröcker-Manes 1908, Gugel 10908,
Zehnter 1908; zum preuß. Gesetz betr. die öfsentl.
F VAnstalten von Hagen und Manes 16810; zum
bahr. Brand Vers Gesetz von v. Hauck und Stör 1907;
Domizlaff, Die allgem. Vers Bedingungen für FV,
1908; Derselbe, Der jetzige und der demnächstige
FWVVertrag, 1908; Rasp und Rehm, Bemerkungen
zur Frage der Verstaatlichung der Privat-Mobiliar-Brand-
versicherung in Bayern und in einigen andern Staaten“",
1908; Feldmann, Die FV in der Praxis, Budapest
1909; Heyne, Die Verf gegen Brandschaden und die
Brandschadenregulierung, 1910; Mitteilungen der öffent-
lichen Vers Anstalten in Deutschland (seit 1875); Denk.-
schristen der Kgl bayr. VersKsammer von 1899 und 1906;
Denkschrift der bayr. Staatsregierung über die Frage der
Mobiliar FV (Bhdl d. Kammer der Abg 1910, Beilage 1145);
Lübstorff, Oeffentlicher Betrieb und Privatbetrieb der
FWV# (ouf Grund der Erfahrungen in Mecklenburg), 1910;
H. Rau, Die Rück Verf der Gegenwart, 1900. — Ge-
schäftsberichte und Veröfssentlichungen des Kais. Aussichts-
amts; Verf Statistik über die unter Reichsaufsicht stehen-
den VerfUnternehmungen, jährlich, seit 1902; 3 für die
gesamie Vers Wissenschaft, herausg. v. Deutschen Berein für
Vers Wissenschaft. v. Haag.9
Fideikommisse
5 1. Begriff und Geschichte. # 2. Fideikommißgegenstand
und Fideikommißvermögen. 1 8. Entstehung. # 4. Rechts-
verhältmisse. § 5. Fideikommißfolge. s 6. Veränderungen
und Untergang. 1 7. Der Staat und die Fideikommisse.
& 1. Begriff und Geschichte. Familien F.
heißen die kraft Rechtsgeschäfts zwecks Erhaltung
des Familienansehens (splendor nominis ac
familiae) in bestimmten Familien vererblichen
und grundsätzlich unveräußerlichen Güter. Der
Name findet sich seit dem 17. Jahrhundert (oft
als „deutschrechtliches Fideikommiß“" neben dem
römischrechtlichen, ebenfalls gemeinrechtlichen „fi-
deicommissum familiae relictum“, wovon ins-
besondere Nov. Just. 159) und hat sich sowohl im
gemeinen Recht, wie in den meisten Partikular-
rechten erhalten, außer in Sachsen („Familienan=
wartschaft“), Baden („Stammgut"), und Braun-
schweig („Familienstammgut“").
Das Institut entstammt dem deutschen Recht.
In letzter Linie führt es auf die Gedanken zurück,
auf denen das für die älteste Zeit zu vermutende
Gesamteigentum der Sippen am Grund und Bo-
den beruht. Auch nach Ausbildung des Indivi-
dualeigentums erhielt sich kraft obiektiven Rechts
lange Zeit das Erfordernis des Erbenlaubs für
Veräußerungen von Familiengütern und die
Bevorzugung des Mannsstamms im Erbgange.
Während aber beide Reste des alten Gesamt-
eigentums im Laufe des Mittelalters immer
mehr verschwanden, rettete sich der Adel beide,
sei es durch autonome Satzungen (so in den Fa-
Feuerversicherung — Fideikommisse
milien des Herrenstandes, des hohen Adels), sei
es durch Rechtsgeschäfte (so im Ritterstande, dem
niederen Adel). Nach der Rezeption des römi-
schen Rechts wurde zwar das Institut in römischen
Namen und römische Form eingezwängt, blieb
aber in seinem deutschrechtlichen Kern erhalten
und insbesondere unberührt von der römischrecht-
lichen Begrenzung auf die 4. Generation. In den
Revolutionen der Neuzeit drohte ihm als einem
adeligen Standesvorrecht die Vernichtung: in
Frankreich wurde es 1792 aufgehoben, für ganz
Deutschland wurde seine Aufhebung durch die
Grundrechte des deutschen Volks 1848 gefordert.
Die preußische VU à 40 hat demgemäß die Neu-
errichtung von F. untersagt und die Umwandelung
der bestehenden in freies Eigentum in Aussicht
gestellt; aber schon durch G v. 5. 6. 52 sind diese
Sätze der Verfassung aufgehoben worden, und
es blieb bei dem alten Recht. Das B#B hat das
Fideikommißrecht nicht geregelt. Das EsG# z. BGB
hält das Landesrecht aufrecht und fügt einen
zwingenden Reichsrechtssatz hinzu (a 59—61).
In der Bayr. Pfalz, Elsaß-Loth-
ringen, Oldenburg, Frankfurt a.
M. sind F. verboten; in Sachsen-Koburg-
Gotha ist die Errichtung neuer F. und im
wesentlichen die Erweiterung bestehender unter-
sagt (a 5 AG z. BGB).
Der innere Wert des Instituts ist stark
umstritten. Mit politischen Erwägungen läßt es
sich schwerlich rechtfertigen. Gesund ist der ihm
zu Grunde liegende ethische Gedanke einer Hin-
gabe des einzelnen Familiengenossen an das
Wohl der Gesamtfamilie; daß er nicht bei jedem
F. wirksam wird, daß insbesondere nicht selten
anfechtbare Motive den F. Errichter leiten (Hoff-
nung auf Nobilitierung!), ist wahr, aber wegen
der jedem Rechtsinstitut innewohnenden Miß-
brauchsgefahr nicht erheblich. Gemeinwirtschaftli-
che Vorteile für die Waldkultur bringt der durch das
F. geschaffene familienständige Großgrundbesitz.
Die Hauptbedenken des Instituts liegen in der
Gefahr von Latifundienbildungen und in der
zeitlichen Unbegrenztheit: beiden wäre die Ge-
setzggebung bis zu einem gewissen Grade abzuhel-
fen imstande.
8 2. Fideikommißgegenstand und Fideilom-
mißvermögen. 1. Gegenstand des F. kann
gemeinrechtlich jedes nutzbringende Vermögens-
stück sein, wofern es nach Art und Umfang ge-
eignet ist, das Familienansehen zu stärken: daher
insbesondere Grundstücke, Geldkapitalien, aber
auch (bestritten; AM RG Seuff 61, 62) Mobi-
lien von gewisser Ansehnlichkeit, vor allem Mo-
biliarinbegriffe, wie Gemäldesammlungen, Bi-
bliotheken. In Preußen (ALR) können nur
Landgüter und Geldkapitalien F.Gegenstände
sein; in Bayern, Sachsen, Baden,
Hessen nur Grundstücke (nicht notwendig
Landgüter), während Geld F. hier verboten sind.
Das gemeine Recht kennt weder ein festes Wert-
minimum noch ein Wertmaximum. Die meisten
Gesetze setzen zwar kein Maximum, aber ein Mi-
nimum: so das ALgKbei Landgütern 7500 Mk.
jährlichen Reinertrags, bei Geld F. 30 000 Mk.
Kapital; Sachsen: 7500 Mk. Reinertrag; Hessen:
300 000 Mk. Kapitalswert; Bayern: Grundstücke
mit 25 Gulden Grund= und Dominikalsteuer.
Ein gesetzliches (unzureichendes) Maximum