Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Finanzverwaltung, Finanzbehörden 
  
und die FBehörden, sowie den von ihnen ver- 
walteten Aufgabenkreis, also denjenigen Zweig 
der allgemeinen Staatsverwaltung, der für die 
Beschaffung, Erhaltung und Verwendung der 
zur Erfüllung der eigentlichen Staatsaufgaben 
erforderlichen ökonomischen Mittel, für deren 
Ueberweisung an die betreffenden Ressortzweige 
und für die Kontrollierung ihrer richtigen Ver- 
wendung zu sorgen hat. Insofern steht die 
FVerwaltung der Kultus-, der landwirtschaft- 
lichen Verwaltung, aber auch z. B. der Eisen- 
bahnverwaltung als selbständiger Verwzweig 
gegenüber. Wenn auch die letztere Verwaltung 
dem Staate ganz erhebliche Mittel zur Deckung 
seiner Ausgaben liefert, ist sie doch in erster Linie 
eine staatliche Verkehrs anstalt. Die FVer- 
waltung hat durch ihre Mitwirkung bei Auf- 
stellung der Etats, Feststellung der Tarife usw. 
darüber zu wachen, daß die fiskalischen Gesichts- 
punkte bei der Verwaltung nicht aus dem Auge 
verloren werden. 
Näheres über den Aufgabenkreis und die in 
Betracht kommenden Organe der Finanzver- 
waltung in diesem Sinne siehe unter B. „Finanz- 
behörden“ S 786. 
1I. Der Ausdruck: „Finanzverwaltung“ wird 
aber noch in einem anderen Sinne gebraucht, in- 
dem man damit nicht einen speziellen Zweig 
der allgemeinen Staatstätigkeit, sondern eine 
bestimmte Seite derselben, nämlich die fi- 
nanzielle bezeichnen will. Denn kaum ein 
Staatsverwaltungszweig kann ganz ohne Vor- 
nahme finanzieller Akte auskommen. Die Tätig- 
keit des Unterrichtsministers und seines Ressorts 
B. beschränkt sich nicht darauf, allgemeine Vor- 
schriften über Art und Ausführung des Unterrichts 
zu erlassen, Beamte und Lehrer anzustellen. 
Die Unterrichts-Behörden haben auch Gebühren 
festzusetzen und zu erheben, Zuschüsse anzuweisen, 
Ausgaben zu leisten usw. 
Gegenstand der FVerwaltung in diesem Sinne 
ist die gesamte Einnahme-, Ausgabe-, Vermögens- 
und Schuldenverwaltung seitens staatlicher Be- 
hörden, und alle Staatsbehörden sind dabei be- 
teiligt. 
Bei dem Begriffe Finanzverwaltung in diesem 
Sinne läßt sich eine sormelle und eine ma- 
terielle Seite unterscheiden. Die erstere be- 
trifft die formalen Vorschriften über Aufstellung 
des Staatshaushaltes, über das Kassen= und Rech- 
nungswesen, die Kontrolle der Rechnungsführung 
us. [TStaatshaushalt, Staats- 
kassen, Staatsrechnungswesen). 
Die materielle Seite, auf welche sich die 
folgenden Ausführungen beziehen, betrifft die 
Verwaltung und Erhaltung des Staatsvermögens, 
Inhalt und Art der Beschaffung der Staatsein- 
nahmen, die Staatsausgaben und die Verwal- 
tung des Schuldenwesens. 
III. Die Finanz verwaltung erfolgt teils 
nach den für den Privatrechtsverkehr maßgeben- 
den Normen und steht insoweit unter den or- 
dentlichen Gerichten; teils vollzieht sic sich nach 
Matsigabe des geltenden Staatsrechts durch obrig- 
keitliche Verfügungen und steht insoweit unter 
der Rechtsprechung der Verw Behörden und Verw- 
Gerichte. 
IV. Das Deutsche Reich (J Reichsfinanzwesen! 
und die Einzelstaaten haben gesonderte, wenn 
  
auch mehrfach in einander eingreifende bezw. 
gegenseitig bedingte F Verwaltungen. 
& 2. Die Verwaltung des Staatsvermögens. 
1. Die ursprünglich wichtigste Art des Staats- 
vermögens waren die Staatsdomänen. Die 
Verwaltung der ursprünglich dem Landesherrn 
allein gehörigen, wenn auch teilweise zur Be- 
streitung der Landesverwaltung verpflichteten 
Kammergüter oder Domänen [[Domänen, 
Staatsvermögeng wird da, wo dieselben 
für Staatseigentum erklärt worden sind (Preußen: 
Edikt v. 13. 8. 1813, ALNR II Tit. 14 §11; Bayern: 
Vu Tit. III /&8 1, 2; Sachsen: Vu §##8 16, 17; 
Württemberg: Vu# # 102, 103), durch das FMin 
und die ihm untergeordneten Behörden, nur in 
Preußen (seit 1878) durch das Min Landw geführt. 
Ebenso steht die Domänenverwaltung dem FMin 
in einem Teile derjenigen Länder zu, in welchen 
das Domanialgut seinen Charakter als landesherr- 
liches Eigentum ganz (Baden: VuU 559) oder teil 
weise (Hessen: VU ab) bewahrt hat, seine Einkünfte 
aber staatlichen Zwecken dienen und der Landes- 
herr eine Civilliste erhält, während in anderen 
Staaten, welche das Domanialgut ganz oder teil- 
weise im Eigentum des Landesherrn belassen, 
die Verwaltung regelmäßig durch eine besondere 
landesfürstliche Behörde erfolgt oder einer Staats- 
behörde aufgetragen worden ist (vgl. Georg 
Meyer 2“, + 239 S 178 ff). 
Die Staatsdomänen bilden nur einen Teil des 
Finanz-- oder erwerbenden Vermö- 
gens, welches seinem Hauptzwecke nach dem 
Staate Einkünfte gewähren soll. Außer den Do- 
mänen gehören dahin die Forsten, die fiskalischen 
Berg= und Hüttenwerke, die Salinen, die Staats- 
fabriken, die Staatseisenbahnen, die an finan- 
zieller Bedeutung die Staatsdomänen heute 
vielfach erheblich überflügelt haben, die Staats- 
banken und endlich die Aktivkapitalien des Staa- 
tes. Das FVermögen ist an sich ein Objekt der 
FVerwaltung, wird aber nicht überall durch das 
IMin und die diesem unterstellten Behörden, 
sondern namentlich da, wo neben den fiskalischen 
Interessen auch allgemeine Volks-, Wirtschafts-, 
Verkehrsinteressen erfüllt werden sollen, durch 
besondere Ressortbehörden verwaltet. So wer- 
den, wie schon gesagt, die Domänen und For- 
sten in Preußen durch das Min Landw, die Staats- 
eisenbahnen durch das Min öl, das Berg--, Hütten- 
und Salinenwesen durch das Min für Handel 
und Gewerbe verwaltet. Nur eine Mitwirkung 
bei gewissen wichtigen dieses Vermögen betreffen- 
den finanziellen Akten (z. B. Veräußerung) steht 
dem FMin zu lüber die Verwaltung der ver- 
schiedenen Teile des Staatsfinanzvermögens vgl. 
die einschlagenden Art. Bergwesen, Do- 
mänen, Eisenbahnwesen usw.). 
2. Derjenige Teil des Staatsgutes, welcher den 
Zweck hat, von den Staatsbehörden und den ver- 
schiedenen für Durchführung der staatlichen 
Rechts-, Macht= und Kulturaufgaben notwen- 
digen staatlichen Anstalten, wie Unterrichts--, 
Strafanstalten usw., unmittelbar benutzt zu wer- 
den, wie die für die Unterbringung der Staatsbe- 
hörden und Staatsanstalten oder für deren Tätig- 
keit erforderlichen Gebäude, Materialien u. dgl., 
oder welcher der freien öffentlichen Benutzung ge- 
widmet ist, wie Straßen, Brücken, Kanäle, Mu- 
seen u. a., bildet das meist nicht von den FBehör- 
 
	        
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