Finanzverwaltung
den, sondern von den betreffenden Behörden und
Anstalten selbst, bezw. von dem ihnen vorgesetzten
Ministerium administrierte Berwaltungs-
oder Gebrauchsvermögen. Aus dem-
selben bezieht der Staat meist keine Einkünfte von
nennenswerter Bedeutung. Eine Ausnahme ma-
chen z. B. die Gerichtsgebühren, welche hohe Er-
träge liefern. Auch spielen neuerdings wieder die
Kanal-Schiffahrtsabgaben eine größere Rolle.
3. Die Unterscheidung des Staatsvermögens in
Finanz= und Verw Vermögen hat zur Zeit noch
mehr für die Theorie und Wissenschaft Bedeu-
tung, während sie im Staatsrechte nur vereinzelt
anerkannt ist. Die pflegliche Behandlung seitens
der Finanz= und Ressortbehörden muß natürlich
bei beiden Arten von Staatsvermögen gefordert
werden. Veräußerungen dürfen nicht unentgelt-
lich erfolgen.
4. Die Frage, ob und inwieweit zur Veräu-
ßerung von Staatsvermögen Genehmi-
gung der Volksvertretung erforderlich ist, wird in
Reichsstaats= und Einzelstaatsrecht verschieden
beantwortet. Für das Reich sind die §#§# 5, 10
und 11 des R. Eig. G v. 25. 5. 73 maßgebend
(s. darüber Anschütz in d. Juristischen Wochen-
schrift 1910 S 988 ff). Darnach hat der Reichs-
tag hierbei ein Einnahmebewilligungsrecht und
bei Etatsüberschreitungen ein nachträgliches Ge-
nehmigungsrecht. In Preußen besteht ein solches
Einnahmebewilligungsrecht dagegen — außer bei
Eisenbahnen — nicht (Schwarz, Formelle F Ver-
waltung 42), mehrfach ist die Genehmigung der
Volksvertretung zur Veräußerung von FVermö-
gen ausdrücklich vorgeschrieben (s. auch Domänen),
z. B. in Bayern (VU Tit. III 3#8 3, 5—7, Tit. VII
z 18), Sachsen (Vu §+ 18), Württemberg (Vu
## 107), Baden (Vl ##58), Hessen (VU a 10).
5. In einigen Staaten findet die alljährliche
Aufnahme einer Vermögensbilanz statt,
z. B. in Sachsen. In Preußen wurde eine solche
bei der Beratung des Komptabilitätsgesetzes in
Anregung gebracht, aber abgelehnt.
3. Berwaltung der Einnahmen. a) Ein-
nahmen privatrechtlicher Natur.
Die Einnahmen aus den verschiedenen Be-
standteilen des Staatsfinanzvermögens sind in
der Regel privatrechtlicher Natur, d. h. sie
werden auf Grund der von der Verwaltung
der Domänen, Bergwerke, Eisenbahnen usw.
abgeschlossenen Privatrechtsgeschäfte erworben.
Das Gleiche gilt für die Einnahmen aus den
Staatslotterien (]Lotteriel und aus her-
renlosen Sachen und erblosen Hinterlassen-
schaften [# Herrenlose Sachenj. Auch
die Verpachtung von Dienstländereien, Vermie-
tung von Dienstwohnungen gehört hierher.
Zu den durch private Rechtsgeschäfte erwor-
benen Einnahmen gehören ferner die Anleihen,
welche der Staat durch das FMin unter Zustim-
mung des Landtags aufnimmt — FSchulden
(vgl. Laband 3 S229, 233:; Meyer 2:, S 278).
Unter den Normen des Privatrechts steht auch
die der Genehmigung der Volksvertretung nicht
bedürfende Aufnahme von VerwöSchulden.
b) Einnahmen staatsrechtlicher
Natur.
1. Der Staat erwirbt nicht bloß auf Grund
privater Rechtsgeschäfte, sondern auch kraft
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nahmen, indem er durch zwingendes Gebot Ab-
gaben erhebt. Zu diesen staatsrechtlichen Ein-
nahmen gehören insbesondere die Steuern
(s. unter 2), ferner die Geldstrafen und Gebühren,
die auf Grund einseitiger staatlicher Anordnung
(Gesetz, Verordnung) für die von dem Leistungs-
pflichtigen verlangte oder veranlaßte Ausübung
gewisser obrigkeitlicher Befugnisse (sog. Verwal-
tungsgebühren) oder für die Benutzung gewisser
staatlicher Einrichtungen wie etwa der Chausseen,
Kanäle erhoben werden. Die Stempelabgaben
[VStempelsteuernsz stellen keine besondere
Gattung der Staatseinnahmen, sondern nur eine
bestimmte Form der Abgabenerhebung
dar. Entweder sind sie Steuern, wie die dem
Reiche gehörige Stempelabgabe der Spielkarten
oder Gebühren, wie der Stempel gerichtlicher Ur-
kunden u. dgl., welche in der Form des Stempels
zur Erhebung gelangen. Auch die Einnahmen aus
den Regalien [1] haben gegenwärtig keinen
eigenartigen rechtlichen Charakter mehr, sondern
stellen sich entweder als privatrechtliche Einnah=
men oder Gebühren oder Steuern dar, welche
ihren geschichtlichen Grund und teilweise auch noch
ihre jetzige Begründung in den Regalien finden
(ugl. H. Schulze, Preuß. Staatsrecht 2:2, S 463
bis 468). Zwaongs anleihen würden auch hier-
her gehören. Zu den staatsrechtlichen Einnahmen
zu rechnen sind endlich auch die Dotationen [NI1,
wie sie von übergeordneten öffentlichen Verbänden
den nachgeordneten Verbänden gewährt werden.
Hierhin gehören vor allem die „Ueberweisungen“
des Reiches an die Einzelstaaten auf Grund der
sog. Clausula Franckenstein [UReichsfinan-
zenl, früher auch die sog. lex Huene-Gelder.
2. Die wichtigste der staatsrechtlichen Einnahme-
quellen bilden ohne Zweisel die Steuern, das
sind Abgaben, die der Staat erhebt, ohne hier-
für eine besondere Gegenleistung zu übernehmen
JX Abgaben, Steuerverwaltunglj.
Die Steuerpflicht ist eine öffentlich-rechtliche
Verbindlichkeit, deren Nichterfüllung eine durch
die Verw Behörden vollstreckte Exekution, deren
betrügerische Umgehung, Steuerdefraudation, eine
öffentliche Strafe nach sich zieht. Unterworfen
sind der Steuerpflicht im Allgemeinen alle Per-
sonen, welche die mit einer Steuer belegte wirt-
schaftliche Handlung im Gebiete des betreffenden
Staates vornehmen, oder welche in diesem ihren
Wohnsitz haben oder ihm durch Staatsangehörig-
keit verbunden sind, oder endlich solche, in diesem
Staate weder staatsangehörige noch domizilierte
Personen, welche in demselben steuerpflichtige
Vermögensgegenstände besitzen oder steuerpflich-
tige Handlungen, wie den Betrieb eines Erwerbs-
geschäftes, vornehmen [JI Doppelbesteue-
rungl.
Die mit der Steuerverwaltung betrauten Be-
hörden haben die Steuern, welche der einzelne
zu entrichten hat, festzustellen, zu erheben und
eventuell zwangsweise einzutreiben. Streitig-
keiten, welche aus der Tätigkeit der Steuerbehör-
den hervorgehen, unterliegen der Entscheidung der
VerwBehörden oder Verwerichte [f Steuer-
verwaltungl.
c) Veranschlagung der Einnahmen.
Alle Einnahmen werden im voraus durch den
Staatshaushaltsetat veranschlagt. Bei der Ver-
seiner Hoheitsrechte bestimmte Ein= einnahmung ist nicht nur die FVerwaltung, son-
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
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