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dern sind alle Ressorts beteiligt. Mehreinnahmen
sind auch ohne Genehmigung der Volksvertretung
zulässig. Nur im Reiche bedürfen gewisse Mehr-
einnahmen der nachträglichen Genehmigung (R#
v. 25. 5. 73); vgl. noch oben § 2, Z 4.
8 4. Die Berwaltung der Staatsansgaben.
1. Die Staatsausgaben sind entweder sog. Be-
triebs ausgaben, insofern sie notwendig sind,
um aus gewissen Staatsbetrieben Ueberschüsse zu
erzielen (Domänen, Forsten, Bergwerke, Eisen-
bahnen pp.) oder eigentliche Staatsverwal-
tungs ausgaben, insofern sie dazu dienen, die
Kultur-, Rechts= und Machtzwecke des Staats zu
erfüllen. Die ersteren haben einen mehr zufälli-
gen, die letzteren einen mehr essentiellen Charakter
und kommen in allen Staaten ziemlich gleich-
mäßig vor. Eine starke Steigerung der Betriebs-
ausgaben hat nichts bedenkliches, insofern sie mit
einer entsprechenden Steigerung der Betriebs-
einnahmen verbunden ist.
2. Die Staatsausgaben sind dauernde, ordent-
liche oder einmalige, außerordentliche. Zu den
dauernden Ausgaben gehören an erster Stelle die
Kosten der Erhebung, Gewinnung und Verwal-
tung der Staatseinnahmen, zur Ausstattung des
Monarchen, zur Unterhaltung der Organe der
Staatsverwaltung, zur Beschaffung und Erhaltung
der Sachgüter, deren die Staatsverwaltung zur
Erfüllung der verschiedenen Staatszwecke bedarf
und endlich zur Verzinsung und Amortisation der
Statsschulden. Einmalige Ausgaben sind nament-
lich die größeren Bauten.
3. Die Staatsausgaben erfolgen teils auf Grund
privatrechtlicher Verpflichtungen, welche der Staat
durch Rechtsgeschäfte, wie Käufe, Mietverträge,
Transportverträge, Anleihen usw. übernimmt,
teils auf Grund etatsrechtlicher bezw. gesetzlicher
Bestimmungen, z. B. Civilliste, Gehälter, Matri-
kularumlagen.
4. Ueber die Verwendung der Staatsmittel
bestimmt für verfassungsmäßig festgesetzte Perio-
den der Staatshaushaltsetat J. Die Verwendung
selbst erfolgt an erster Stelle durch das FMin,
welches die Generalstaatskasse zur Leistung der
etatsmäßigen Beträge an die verschiedenen Res-
sorts anweist. Die weitere Verwendung im ein-
zeinen auf Grund der Kassenetats liegt bei den ver-
schiedenen Spezialressorts und Anstalten. Diese
müssen unter strenger Einhaltung der im Bud-
get festgestellten Ausgabeposten mit den ihnen
zugewiesenen Geldern die ihnen gesetzten Verw-
Zwecke erfüllen, sind aber nicht zur Verausgabung
aller zugewiesenen Gelder verpflichtet, sondern
dürfen und sollen sogar Ersparnisse machen, soweit
solche bei vollständiger Erfüllung der ihnen oblie-
genden Aufgaben möglich sind. Bei Etatsüber-
schreitungen und bei Anweisungen von Ausgaben
ohne Etatsbewilligung (außerctatsmäßige Aus-
gaben) muß die Genehmigung des J Ministers,
des Landesherrn und der Volksvertretung nach-
gesucht werden.
8 5. Staatsschulden und deren Verwaltung.
Wenn die vorhandenen Mittel in einer Etats-
periode zur Deckung der Ausgaben nicht reichen,
so müssen, falls nicht Vermögen veräußert wird,
Schulden ausgenommen werden (Defizitschulden).
Aufgabe jeder geordneten Verwaltung ist es in
erster Linie, Defizite zu vermeiden d. h. die Ein-
nahmen mit den Ausgaben ins Gleichgewicht zu
Finanzverwaltung, Finanzbehörden
bringen. Es werden aber auch Schulden aufge-
nommen, um an gewissen großen einmaligen
Ausgaben, namentlich für iegs-, Rüstungs-
zwecke, sowie zur Herstellung werbender Anlagen
3. B. Eisenbahnen, Bergwerke, Kanäle, auch die
Zukunft, welchen diese Veranstaltungen mit zugute
kommen, mit zu beteiligen [JU Staatsschul-
denwesenj. Sind die in der F Periode zu
erwartenden Einnahmen noch nicht eingegangen,
aber später zu erwarten, so können einstweilen
behufs Deckung der Ausgaben kurzfristige, sog.
schwebende Schulden ausgenommen wer-
den. Die Schuldzinsen bilden einen Teil des
ordentlichen Ausgabebedarfs. Die Verwal-
tung der Staatsschulden erfolgt meist durch
eine gesonderte, in den verschiedenen deutschen
Staaten mehr oder weniger selbständige, von
der Volksvertretung kontrollierte, von dem F-
brieier beaufsichtigte Schuldenverwaltungsbe-
örde.
B. Finanzbehörden
§ 6. Begriff und Arten. FBehörden nennt
man diejenigen Behörden, welche mit der Aus-
übung der FGewalt, Vereinnahmung und Ver-
ausgabung von Staatsgeldern, Vermögens= und
Schuldenverwaltung in erster Linie betraut sind,
bei denen die Vornahme finanzieller Akte also
nicht ein Accidentale sonstiger VerwTätigkeit,
sondern Selbstzweck ist.
I. Der Finanzminister bildet im konstitut.
Staat die oberste Spitze der Fehörden, unter-
scheidet sich aber von den übrigen FBehörden noch
dadurch, daß ihm eine besondere verfas-
sungsrechtliche Stellung innewohnt, indem er
die staatliche FVerwaltung dem Parlament gegen-
über vertritt und zugleich durch die Gegenzeich-
nung der finanziellen Akte des Herrschers die Ver-
antwortlichkeit für diese Akte übernimmt. Unter-
stützt wird der F Min bei der Erfüllung seiner
Funktionen durch die ihm unterstellte Zentral-
behörde, das FMMinisterium. Auch die übrigen
JFBehöärden sind ihm unterstellt, da in seiner Hand
die oberste Leitung der FVerwaltung vereinigt
ist. Nur die obersten Rechnungskontrollbehörden
pflegen ganz, die besonderen Schuldenverwal-
tungen zum Teil ihm selbständig gegenüberzu-
stehen, was natürlich auch von parlamentarischen
FKommissionen (Budgetkommissionen, Schulden-
aufsichtskommissionen) gilt.
II. Arten der Finanzbehörden.
Zu den Fehörden gehören im allgemeinen außer
dem F Min namentlich die Zoll= und Steuerbehör-
den, die Behörden der Schuldenverwaltung und
die Rechnungskontrollbehörden.
Da namentlich in Deutschland die Staatsein-
nahmen zum Teil aus eigenem Besitz fließen, so
gehören in einer Anzahl Bundesstaaten auch die
Domänen-, Forst-, Bergwerks= usw. Behörden zu
zu den FBehörden. Die Eisenbahnbehörden
werden dagegen, obgleich die Eisenbahneinnahmen
vielfach einen recht bedeutenden Teil der Staats-
einnahmen ausmachen, meist nicht zu den eigent-
lichen Fehörden gerechnet. Ausschlaggebend
für die Bezeichnung als Fhehörde ist im allge-
meinen, ob eine Behörde dem FMin angegliedert
ist oder nicht. So galten z. B. in Preußen bis
1878 die Domanial= und Forstbehörden als eigent-