Finanzbehörden
nur die Ergebnisse seiner Prüfung vorzulegen.
Das #F#in ist sonach auf die Aufsicht beschränkt.
Ueber die Tätigkeit des obersten Rechnungshofes
wird ein von diesem verfaßter Rechenschaftsbe-
richt dem Landtag mitgeteilt (§ 27 d. Min Bek
v. 23. 6. 07). 2. Die Zentralstaatskasse
(Landeshauptkasse).3. Die Rechnungskammer.
4. Die Generalbergwerks= und Salinenadmini-
stration. 5. Die zur Besorgung gewöhnlicher
Bankgeschäfte, aber auch fiskalischer und sonstiger
staatlicher Geldgeschäfte, insbesondere zur Be-
handlung der gerichtlichen und administrativen
Deposition bestimmte Kgl Bank zu Nürn-
berg, deren Verwaltung und Geschäftsleitung
einem Kollegium, der Kgl Bankdirektion, unter-
liegt und von einem ständigen Kgl Bankkommissar
überwacht wird 6. Die Generaldirektion
der Zölle und indirekten Steuern. 7. Das
Hauptmünzamt. 8. Die Staatsschuldentil-
gungskommission, die Spitze der Staats-
schuldenverwaltung, welche trotz der Unterordunng
unter das FMin zugleich der durch Landtagskom-
missare geübten Aufsicht des Landtags unter-
worfen ist. 9. Das Katasterbureau.
Außerdem besteht beim F Min auch die Ober-
berufungskommission für Steuersa-
chen zur Prüfung und Vorbescheidung der Be-
schwerden gegen die Entscheidungen der Berun-
fungskommissionen in Einkommensteuer-, Kapi-
talrenten= und Gewerbesteuerangelegenheiten,
(näheres s. Direkte Steuerverwaltung).
II. Unmittelbar dem FMin untergeordnete
FBehörden mit örtlich begrenzter Kompetenz sind
die bureaukratisch organisierten FKammern
der Kreisregierungen. Zu ihrem Ge-
schäftsbereich gehören: Die allgemeine Leitung
der FVerwaltung in den Kreisen, insbesondere
die Aufsicht über das Staatseinkommen, über den
Staatsaufwand, die Direktion der Kassen, das
Etats= und Rechnungswesen, die Aufsicht über
das gesamte Fdienstpersonal usw. Den FKammern
steht der Präsident der Kreisregierung vor. Sie
bestehen aus einem Direktor, rechtskundigen Re-
serenten und Hilfsarbeitern, technischen Re-
ferenten und Hilfsbeamten sowie Rechnungs-
beamten. Zu den FKammern gehören die Forst-
abteilungen, welche das staatliche Forst-, Jagd-
und Triftwesen, soweit es nicht der reinen FVer-
waltung und deshalb den Reg FKammern an-
gehört, teils unter unmittelbarer Leitung des
Reg Präsidenten, teils unter Mitwirkung des Di-
rektors und der beteiligten Referenten der FK#m-
mer zu bearbeiten und in wichtigeren Angelegen-
heiten kollegial zu beraten haben. Mit
den FKammern verbunden sind die Kreis-
fiskalate, welche aus Fiskalräten und Fiskalad-
junkten bestehen und bürgerliche Rechtsstreitig-
keiten in Sachen des Fiskus zu führen, auch den
Fiskus vor den verwaltungsrechtlichen Senaten
der Kreisregierungen zu vertreten, sowie einzelne
Verweschäfte zu besorgen haben. Das Fiskalat
von Oberbayern ist zugleich Fiskalat für die
Staatsschuldentilgungskommission.
III. Unmittelbar der Generaldirektion der Zölle
und indirekten Steuern untergeordnet sind die
Zentralzollkasse, die Prüfungs= und Lehranstalt
der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern
sowie die mit der Verwaltung dieser sowie eines
Teiles der Reichsstempelabgaben betrauten Haupt-
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zollämter. Unter den letzten Aemtern stehen die
Zollexposituren, die Zoll- und Steuerämter und
die Zollgrenzwache. Eine Neuregelung der Be-
amtentitulatur steht bevor.
IV. Mittelbar dem FMin, unmittelbar den
Kreisregierungen untergeordnet sind: 1. Die
Rentämter, welchen hauptsächlich die Verwaltung
und Erhebung der direkten Staatssteuern, der
Erbschaftssteuer, der Gebühren und Stempel-
abgaben, die Einhebung und Verrechnung der
Forstgefälle usw. obliegt. Die Rentämter sind
(seit dem Jahre 1903) besetzt mit einem Amtsvor-
stand (Reg Rat oder Rentamtmann), Rentamts-
assessoren, sekretären, assistenten als Hilfsbeam-
ten und Rentamtsdienern. Bei den größten
Rentämtern bestehen Kassenabteilungen mit einem
eigenen Vorstand (Rentamtmanng). 2. Die Forst-
ämter, denen Forstmeister vorstehen und Forst-
amtsassessoren und -Assistenten angehören. Unter
ihnen stehen Förster usw. als Hilfsorgane, die zu-
Hirich verantwortlich für den Forst= und Jagdschutz
ind.
IV. Sachsen 7# 12.
1. Das sächsische Finanzmini-
sterium ist in 3 Abteilungen gegliedert. Die
1. Abteilung umfaßt die auf den Staatshaushalt,
das Staatskassen= und Rechnungswesen, insbe-
sondere den Staatshaushaltsetat und den Re-
chenschaftsbericht bezughabenden, sowie die in die
Münzpolitik einschlagenden Angelegenheiten, die
Verfassungssachen und Personalbesetzungen beie
dem Min, dessen Kanzlei und Kassen, das Abgaben-
und Steuerwesen, die Lotteriesachen, sowie die
auf das Staatsschuldenwesen, die Landrenten-,
Landeskulturrenten= und Altersrentenbank-Ver-
waltung und die Hofapotheke bezüglichen Ange-
legenheiten. Zur 2. Abt. gehören die Verwaltung
des Staatsgrundeigentums an Kammergütern,
Forsten, Grundstücken, Weinbergen, Gebäuden
und Amtsnutzungen, die Berg= und Hüttenwerke,
die für Rechnung des Staates betriebenen Unter-
nehmungen, wie die Porzellanmanufaktur, ferner
die Aussicht über die Bergakademie und die Forst-
akademie. Der 3. Abt. gehören die öffentlichen
Arbeiten und Verkehrsmittel des Staates an, die
Straßen-, Brücken-, Eisenbahn-, Hoch-Wasser-
bau= und Strompolizei-Sachen, ingleichen die
Post= und Telegraphen-Sachen, soweit sie nicht
auf das Reich übergegangen sind.
Die Zentralstelle für alle Staatseinnahmen ist
die mit dem FMin verbundene FHauptkasse.
Gesetzesvorlagen, welche der FMin vorbereitet
hat, sowie das Budget müssen vom Gesamt Min
begutachtet, auch müssen von diesem die Unterlagen
für das Budget der Ständeversammlung mitgeteilt
werden. Ferner bedarf die Verordnung von Not-
finan zmaßregeln der Gegenzeichnung des Gesamt-
ministeriums. Endlich steht die Oberrechnungs-
kammer lediglich unter der Aufsicht des Gesamt Min
(Vu §s# 107, 4. G v. 30. 6. 04 F 3).
2. Die Finanzbehörden. I. Un-
mittelbar dem FMin untergeordnete Zentral-
behörden sind die mit der Verwaltung der indirek-
ten Abgaben betraute Zoll= und Steuerdirektion
in Dresden, die Münze, die Generaldirektion der
sächsischen Staatscisenbahnen, die Land-, Landes-
kultur= und Altersrentenbank-Verwaltung, die