Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Finanzverwaltung, Finanzbehörden 
  
Lotteriedirektion in Leipzig und das mit der Aus- 
übung der Berghoheit betraute Bergamt in Frei- 
erg. 
# Unmittelbar dem FMin untergeordnete 
JFBehörden mit örtlich begrenzter Kompetenz 
sind die fünf an die Spitze der Steuerkreise für 
Verwaltung der direkten Steuern gestellten Kreis- 
steuerräte, die an der Spitze der 10 Forstbezirke 
stehenden 10 Oberforstmeister, die Domänen- 
Verwaltungen und andere Behörden und An- 
stalten. Unmittelbar der Zoll- und Steuerdirek- 
tion in Dresden untergeordnet sind die Haupt- 
zollämter. 
III. Mittelbar dem FMin bezw. den Zentral- 
FöBehörden, unmittelbar den örtlich beschränkten 
Mittelbehörden untergeordnet sind in der Ver- 
waltung der indirekten Abgaben die Steuerämter, 
Untersteuer= und Nebenzollämter sowie Schlacht- 
steuereinnahmen, in der Verwaltung der direkten 
Steuern die Bezirkssteuereinnahmen, in der Ver- 
waltung der Staatsforsten die den Oberforst- 
meistern unterstellten Revierverwalter (Oberför- 
ster) und Forstrentbeamten usw. 
V. Württemberg 13. 
1. Das Finanzministerium ist in Or- 
ganisation und Ressort von demjenigen Bayerns 
und Sachsens nicht verschieden. 
2. Die Finanzbehörden. I. Unmittel- 
bar dem FMin untergeordnete Zentral Fehör- 
den sind: 1. Die Oberfinanzkammer, 
aus drei Abteilungen bestehend: der Domänen-- 
direktion, der Forstdirektion und dem Bergrate, 
welcher außer der Verwaltung der fiskalischen 
Berg= und Hüttenwerke und der Salinen auch die 
Münzstätte zu leiten und zu beaufsichtigen hat. 
2. Die Oberrechnungskammer, welche 
das gesamte Staatsrechnungswesen zu beaufsich- 
tigen hat, aber abweichend von dem preußischen, 
bayrischen, badischen usw. Staatsrechte keine grö- 
ßere Unabhängigkeit als andere VerwBehörden 
besitzt. 3. Die mit der Verwaltung des gesamten 
Staatskassenwesens betraute Staatskassen- 
verwaltung. 4. Das mit der Veranlagung, 
Erhebung und Verwaltung der Landes= und 
Reichssteuern betraute Steuerkollegium, 
bestehend aus dem Gesamtkollegium mit den Ab- 
teilungen a) für direkte Steuern, b) für Zölle 
und indirekte Steuern. 5. Das Statistische 
Landesamt mit der statistischen, topogra- 
phischen, geologischen und meteorologischen Ab- 
teilung. 
II. Unmittelbar den Zentralfinanzbehörden 
untergeordnete F Behörden mit örtlich begrenzter 
Kompetenz sind: 1. Die unter der Domänen- 
direktion bezüglich der Verwaltung der Do- 
mänen und Bauten stehenden Kameralämter, 
welche die Einnahmen aus dem Domanialdbesitz, 
aus Hoheits= und obrigkeitlichen Rechten zu ver- 
walten haben, sowie die Bezirksbauämter, wel- 
chen die Ausführung des Staatsbauwesens zu- 
kommt, und die Badverwaltung Wildbad. 2. Die 
unter der Forstdirektion stehenden 132 
Forstämter zur Verwaltung der Forsten und die 
Torfverwaltung in Schussenried, sowie die Forst- 
wache. 3. Unter dem Steuerkollegium 
stehen die mit Verwaltung sämtlicher direkten und 
indirekten Staatssteuern, sowie der Reichssteuern 
  
(mit Ausnahme der Zölle) betrauten Bezirks- 
steuerämter (Kameralämter bezw. Hauptsteueramt 
Stuttgart); ferner sämtliche Hauptzollämter, so- 
wie die militärisch organisierte Steuerwache. 
III. Den unter II genannten Behörden unter- 
geordnet sind und zwar: a) den Kameralämtern: die 
Orts- und Grenzsteuerämter, sowie die Bezirks- 
steuerwächter, b) den Hauptzollämtern: die Neben- 
zollämter an der Grenze und die Zollämter im In- 
nern, sowie die dem Hauptzollamt an der Grenze 
(Friedrichshafen) untergeordnete Grenzwache. In 
Verbindung mit den Hauptzollämtern stehen: 
die Zuckersteuerstellen und die Salzsteuerämter. 
VI. Baden § 14. 
1. Das Finanzministerium entspricht 
dem FMin der vorgenannten Staaten. Doch ist 
die Oberrechnungskammervon dem Finanze-, 
bezw. dem Staats-(Gesamt-)Ministerium voll- 
kommen unabhängig und steht unmittelbar 
unter dem Landesherrn. 
2. Die Finanzbehörden. I. Unmittel- 
bar dem FMin untergeordnete Zentralfinanz- 
behörden sind die Landeshauptkasse, die Staats- 
schuldenverwaltung, umfassend die Amortisa- 
tions- und die Eisenbahnschuldentilgungskasse, die 
Domänendirektion, die Steuerdirektion zur Ver- 
waltung der direkten und indirekten Landes- 
steuern, die Zolldirektion zur Verwaltung der 
Zölle und der in die Reichskasse fließenden 
Steuern, die Münzverwaltung, die Beamten- 
witwenkasse. 
II. Bezirksstellen mit örtlich begrenzter Kom- 
petenz sind die dem FMin unmittelbar unter- 
stellten Bezirksbauinspektionen, die der Do- 
mänendirektion untergeordneten Domänen= und 
Forstämter, sowie die Salinenämter, die unter 
der Steuerdirektion stehenden FA##emter mit den 
ihnen angegliederten Amts-, Wasser= und Stra- 
ßenbaukassen und die Steuerkommissäre, endlich 
die der Zolldirektion untergebenen Hauptsteuer- 
und Hauptzollämter. 
III. Den vorstehend genannten Behörden un- 
mittelbar untergeordnet sind die niederen Aemter 
(Ortsstellen). 
VII. Hessen & 15. 
1. Das Finan zministeriunm steht hin- 
sichtlich seines Geschäftsbereiches den FMin der 
übrigen Staaten gleich. Es zerfällt in drei Ab- 
teilungen: für Forst= und Kameralverwaltung, 
für Steuerwesen, für Bauwesen, für Eisen- 
bahnwesen und FWirtschaft. Wie in Baden 
steht die Oberrechnungskammer unmittel- 
bar unter dem Landesherrn und ist von der Staats- 
verwaltung durchaus unabhängig. 
2. Die Finanzbehörden. 
I. Unmittelbar unter dem FMin stehen: die 
Staatsschuldenverwaltung, die staatliche Betriebs- 
krankenkasse, die Landeskommission für Steuer- 
sachen, die Prüfungskommission für die F- und 
technische Fächern. 
II. Den einzelnen Min Behörden unterstehen 
folgende Behörden: 
1. Der Min Abteilung für Steuerwesen die 
mit der Veranlagung der direkten Staats= und 
Gemeindesteuern betrauten Steuerkommissariate,
	        
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