Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Fischerei 
  
Als tatsächliche Erscheinungsformen der F sind 
Binnenfischerei und Seefischerei zu 
unterscheiden; die letztere zerfällt wieder in 
Küsten F und Hochsee F. Die BinnenF (preuß. 
*G 4 3 Abs 2) wird in den Gewässern des 
Binnenlandes, die Küsten F (preuß. FG 53 Abs 1) 
in dem der staatlichen Hoheit unterworfenen sog. 
Küstenmeer, die Hochsee F auf offener See außer- 
halb des Küstenmeerbereichs betrieben. Alle diese 
Formen der FAusübung sind von verschiedener 
tatsächlicher Gestaltung und rechtlicher Regelung. 
Während der SeeF die wirtschaftlich größere 
Bedeutung beizumessen ist, genießt die länger 
entwickelte und vielgestaltigere Probleme ber- 
gende BinnenF die rechtlich eingehendere Be- 
handlung. 
. Geschichte des Fischereirechts. Nach rö- 
mischem wie nach germanischem Recht waren die 
in fließenden Gewässern schwimmenden Fische 
herrenlos. Ihre Aneignung stand jedermann frei. 
Im Gegensatz zum römischen bahnte aber das 
altdeutsche Recht allmählich die Entwicklung eines 
I an, indem es die Fische in gewisse Beziehun- 
gen zu den am Gewässer nutzungsberechtigten 
Personen brachte. In den größeren Strömen 
(später zum Teil auch in den nichtöffentlichen 
Gewässern) nahmen die Könige, in der Folgezeit 
die Territorialherren das Recht des Fischfangs in 
Anspruch. Sie nutzten es vorwiegend durch ent- 
geltliche Vergabung an Grundherrschaften, Klö- 
ster, Gemeinden oder Private. Hieran änderte 
das eindringende römische Recht nichts, da das 
landesherrliche Regal in der Constitutio de rega- 
libus seine Bestätigung fand. Ebenso wenig ver- 
mochte das römische Recht an die Stelle des für 
Privatgewässer prinzipiell geltenden FKl der An- 
lieger allgemein den römischen Grundsatz der 
FFreiheit zu setzen. Hatte bis dahin nur die zivil- 
rechtliche Seite der F Beachtung gefunden, so 
führte nunmehr die Erkenntnis des wirtschaft- 
lichen Wertes der Fische und die steigende Not- 
wendigkeit staatlicher Fürsorge allmählich zur Aus- 
bildung polizeilicher Vorschriften über die Aus- 
übung des Fischfanges. Die ältesten uns be- 
kannten F Ordnungen reichen in das 14. und 15. 
Jahrhundert zurück. Von besonderem Interesse 
ist die bayerische des Jahres 1616. Während hier 
überhaupt die Pflege der Fdurch polizeiliche 
Schutzvorschriften so rege entfaltet wurde, daß 
eine Kodifikation des Fä erst in allerjüngster Zeit 
als Bedürfnis erschien, drängte in den übrigen 
Staaten der Niedergang der F schon viel früher 
zum Erlaß eingehender polizeilicher Schutzvor- 
schriften durch die Gesetzgebung. Den Anfang 
machte Baden im Jahre 1852. Es folgten Würt- 
temberg (1865), Sachsen (1868), Preußen (1874), 
Sachsen-Weimar (1876), Braunschweig (1879), 
Hessen (1881), Elsaß-Lothringen (1891) und schließ- 
lich auch Bayern (1908). Doch ist das neue baye- 
rische FG# weniger Pol Gesetz als Wirtschaftsgesetz. 
Es ist zur Zeit das beste deutsche FG und dürfte 
bei manchen (so in Preußen) bevorstehenden 
FGReformen vorbildlich werden. Die Preußen 
benachbarten Kleinstaaten sowie Hessen sind durch 
eine Reihe von Staatsverträgen in den Bannkreis 
des preußischen FR gekommen und haben ihre 
FGesetze nach dem preuß. Vorbilde eingerichtet. 
Ihnen gegenüber bilden die süddeutschen Staaten 
sowie Sachsen eine selbständige Gruppe, jedoch 
  
unter sich wieder mit manchen Verschiedenheiten. 
So gelten in Deutschland nicht nur formell staat- 
lich abweichende Gesetze, sondern auch materiell 
scheiden sich diese in 2 größere Gruppen. Auch das 
BB hat die Rechtseinheit kaum gefördert 
(55 958 Abs 2, 960 Abs 1), sondern das Landes- 
recht unberührt gelassen (EG z. BG B a3, 55, 69). 
Dies erschien mit Rücksicht auf die Verschiedenartig- 
keit der örtlichen, hydrographischen und faunisti- 
schen Verhältnisse angemessen. Dagegen hat die 
strafrechtliche Seite der F. sowie die gesamte 
Sie ihre Regelung von Reichs wegen er- 
alten. 
8 3. Quellen des Fischereirechts. Es sind 
demgemäß für das geltende FR zwei Quellen 
zu unterscheiden: Reichsrecht und Landesrecht. 
Dazu tritt als Abzweigung des ersteren das Ko- 
lonialrecht. 
A. Reichsrecht. An Reichsgesetzen sind außer 
dem B# nebst Ec nur das StGB (8588 145, 296, 
296 a, 361 °, 370 ) und die reichsrechtlichen Aus- 
führungsbestimmungen zu den internationalen, 
die F berührenden Konventionen, nämlich die 
Gesetze v. 30. 4. 84 (nebst Erkl. v. 1. 2. 89 und 
Vv. 22. 3. 91) und 4. 3. 94 (nebst V v. 20. 8. 94) 
zu nennen. Jenes erging zum Haager Abkommen 
v. 6. 5. 82 über die polizeiliche Regelung der F 
in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, 
dieses zum Abkommen v. 16. 11. 87 bezw. 14. 2.93 
zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter 
den Nordseefischern auf hoher See. Zur Hebung 
der Lachs F im Stromgebiete des Rheins schlossen 
das Deutsche Reich, die Niederlande und die 
Schweiz am 30. 6. 85 einen Vertrag, welchem 
Luxemburg später (5./15. 11. 92) beitrat; zur 
Ausführung erließ das Reich das Gv. 17. 4. 95 
Wieischmann, Völkerrechtsquellen S 178, 208, 
8). 
B. Landesrecht. Auch die landesrecht- 
lichen Quellen zerfallen in Gesetze und Staats- 
verträge. 
1. Gesetze. Preußen: ALK 19 §8 170 
bis 192, 11 15 9§ 73—78. In der Hauptsache wird 
hier auf Provinzialgesetze verwiesen: G betr. die 
Ausübung der F in den Landesteilen auf dem 
linken Rheinufer v. 23. 6. 33; FO für die Binnen- 
gewässer der Provinz Preußen v. 7. 3. 45 5 17; 
FOfür das frische Haff v. 7. 3. 45; FO für das 
kurische Haff v. 7. 3. 45; FO für die in der Provinz 
Pommern belegenen Teile der Oder, das Haff 
und dessen Ausflüsse v. 2. 7. 59 mit Novelle v. 
20. 3. 63; FO für den Reg Bezirk Stralsund v. 
30. 8. 65 mit Novelle v. 22. 4. 69. G über die 
Benutzung der Privatflüsse v. 28. 2. 43 5K5 18. 
F für den Preuß. Staat v. 30. 5. 74 mit Novelle 
v. 30. 3. 80, ausgedehnt auf Lauenburg durch 
Gv. 4. 4. 77. Ausführungs V z. FG# v. 23. 7. 86 
für Reg Bezirk Wiesbaden, v. 12. 5. 88 für Posen, 
v. 8. 8. 87 und 10. 5. 93 für Westpreußen, v. 
8. 8. 87 und 4. 4. 94 für Schleswig-Holstein und 
Hannover, v. 3. 5. 97 für die Rheinprovinz, v. 
8. 8. 87 für die übrigen Provinzen. Zust G v. 
1. 8. 83 §&§ 98—102. G betr. die F’der Ufer- 
eigentümer in den Privatflüssen der Provinz 
Westfalen v. 30. 6. 94; dgl. für die Rheinprovinz 
v. 25. 6. 95; G betr. die F der Ufereigentümer 
und die Koppel F in der Provinz Hannover v. 
26. 6. 97; G betr. die Koppel F im Reg Bezirk 
Cassel v. 19. 5. 08. — Bayern: Wasser G v.
	        
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