Fischerei (Binnenfischerei)
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schen oder einer juristischen Person (insbesondere
einer Gemeinde) zusteht. Endlich bestehen überall
polizeiliche Bestimmungen über die Legitimation
der die F ausübenden Personen.
1) Wenn an derselben (nicht geschlossenen) Ge-
wässerstrecke mehrere FR bestehen oder mehreren
Personen gleichzeitig ein FR zusteht (Koppel-
fischere i), liegt die Gefahr, daß Raubg be-
trieben werde, nahe. Deshalb ist fast überall die
Neubegründung von Koppel FR oder Anteils-
rechten untersagt und der Betrieb bestehender
Rechte der Einschränkung unterworfen, daß sie
von den Berechtigten nur in Person oder durch
einen ständig dafür angestellten Fischer oder durch
Verpachtung oder endlich durch Anschluß an eine
FGenossenschaft ausgeübt werden dürfen. Man-
gels Einigung der Beteiligten bestimmt die Be-
hörde die Form der Ausübung. Falls es im In-
teresse der F erforderlich ist, kann die Ausübung
durch eine von der Behörde zu erlassende FO ge-
regelt werden; auf Antrag einer bestimmten An-
zahl der Berechtigten muß dies geschehen. Der
Inhalt der FO hat bestimmten gesetzlichen An-
sorderungen zu entsprechen (preuß. Gv. 26. 6. 97
88 19—25, G’v. 19. 5. 08 I5K 1—7; bayr. F#
à 24—29; hess. FMG a 10).
Auch die zu rasche örtliche Aufeinanderfolge
von FBerechtigungen verschiecdener Uferan-
lieger pflegt auf die F ungünstig einzuwirken.
Zur Ausübung des F ist deshalb nur derjenige
Ufergrundstückseigentümer befugt, dessen Recht
sich auf einen solchen räumlichen Umfang des Ge-
wässers erstreckt, daß hierdurch eine ordnungs-
mäßige und nachhaltige Bewirtschaftung er-
möglicht ist (selbständiger FBezirk und
JBetrieb). Dagegen haben sich die Besitzer klei-
nerer Uferstrecken unter behördlicher Mitwirkung
zu einem gemeinschaftlichen Jezirk
(Fetrieb) zu vereinigen, welcher die Rechte an
möglichst allen in der Gemeinde oder im Kreis
belegenen zusammenhängenden Fischwassern, so-
weit nicht selbständige Fezirke vorliegen, um-
fassen soll. Ein solcher gemeinschaftlicher FBezirk
erhält besondere Organe. Die F in ihm darf nur
durch angestellte Fischer, durch Verpachtung oder
auf genossenschaftlichem Wege ausgeübt werden.
Einigen sich die Beteiligten nicht darüber, so hat
die Behörde sie zu einer Zwangsgenossenschaft zu
vereinigen oder die Ausübung der F’für ihre
Rechnung der Gemeinde zu übertragen (so z. B.
nach dem bayr. F). Die Ausübung von FR,
die weder einen selbständigen Betrieb bilden noch
einem gemeinschaftlichen angehören, ist dem In-
haber eines andern FBezirks gegen Entschädigung
zu überlassen (preuß. G v. 30. 6. 94, 28. 6. 95,
26. 6. 97 S# 1 ff und 19. 5. 08 §8 8 ff; bayr. FG
à 18 ff; bad. G 1870 à 1).
Gemeinden und andere juristische
Personen können die ihnen zustehende oder
zur Ausübung übertragene JF, sofern sie nicht einer
Genossenschaft angeschlossen sind, nur durch einen
besonders angestellten Fischer oder durch Ver-
pachtung (preuß. FG §# 8 Abs 1; sächs. G 8 5;
hess. FG a 6) oder auch (bayr. FG a 30, elsaß-
lothr. FG 8 13) durch Ausstellung von Er-
laubnisscheinen nutzen. Das Freigeben des Fisch-
fanges ist verboten (preuß. FG 88 Abs 2; bad.
G 1870 a 2; hess. FG a 6). Mehrere an einem
Fischwasser berechtigte Gemeinden können die
F nur auf gemeinschaftliche Rechnung nutzen
(preuß. FG 88 Abs6 u. 7; bayr. FG a 30).
2) Die im vorigen mehrfach erwähnte Verpach-
tung sowie die Rechtsverhältnisse der FGenossen-
schaften unterstehen noch einigen besonderen Vor-
schriften. Selbst der Staat ist bei der Ver-
pachtung der ihm zustehenden F gewissen Re-
geln unterworfen. Im übrigen bestehen für die
Verpachtung beschränkende Normen dahin, daß
eine Mindestzahl der Pachtjahre (6, 9, 10 oder 12),
eine Höchstzahl der Pächter (in Bayern 3) sowie
Voraussetzungen in deren Qualifikation (hess. FG
à 7) festgesetzt sind. Unzulässig ist die inhaltliche
oder örtliche Zerlegung des FRlbezw. FGebietes
zu Pachtzwecken. Anschluß des verpachteten
Fischwassers an einen gemeinschaftlichen Fhe-
trieb oder Einbeziehung in eine Genossenschaft
behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung
bringt das Pachtverhältnis zum Erlöschen. Un-
terpacht ist bisweilen verboten, in der Regel an
eine Genehmigung geknüpft (preuß. FG# # 8;
bayr. FG a 11, 31 -34; bad. G 1870 a 2; hess.
FGas, 9; sächs. G 5# 6; els.-lothr. FKG 88 9—11).
Fischereigenossenschaften können
aus den FBerechtigten eines größeren zusammen-
hängenden FGebietes zur geregelten Aussichts-
führung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum
Schutze und zur Hebung des Fischbestandes sowie
zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung
der Fischwasser gebildet werden. Die Bildung
erfolgt entweder durch freiwillige, staatlich ge-
nehmigte Vereinbarung (freiwillige Genossen-
schaft) oder, wenn sie im Interesse des Fischbestan=
des liegt, einen wesentlichen wirtschaftlichen
Nutzen gewährt und ferner eine gewisse Mehrheit
der Beteiligten sich dafür ausspricht, durch An-
ordnung der Behörde (Zwangsgenossenschaft).
Die Bildung einer Genossenschaft setzt eine Min-
destzahl von Ferechtigten oder F Pächtern vor-
aus. Sonderbestimmungen regeln Satzung (Ge-
nossenschaftsstatut)h, Vorstand, Mitgliedschaft,
Staatsaussicht und Auflösung (preuß. FG 55 #e,
10; bayr. FG à 37—63; bad. G 1870 a llz hess.
FG à 32—34; els.-lothr. FG 8# 14 ff).
3) Zur Legitimation bei Ausübung der Flsind
in fischereipolizeilichem Interesse Fischereiaus-
weise vorgeschrieben. Der die F’ ausübende
FBerechtigte (ausgenommen sein Hilfspersonal
und mitunter auch die mitanwesenden Familien-
angehörigen) muß eine von der Behörde auf seine
Person ausgestellte Bescheinigung (Fischkarte)
besitzen, bei sich führen und auf Verlangen den
Aufsichtsbediensteten vorzeigen. Gewissen Per-
sonen kann, anderen muß die Behörde die Aus-
stellung der Fischkarte verweigern (bayr. FG#
a 64—68; sächs. FG 88 7, 8: bad. FG a 1l1, G
1870 a 10 f; elf.-lothr. FG # 20—25). Wer die
Fausübt, ohne selbst der Berechtigte, der F Pächter
oder der FMGGenossenschaftsvorstand zu sein, hat
außer der Fischkarte einen von jenen Personen
ausgestellten, behördlich beglaubigten Ausweis
über die Erlaubnis zur FAusübung (Erlaubnis-
schein) bei sich zu führen und auf Verlangen vor-
zuweisen (preuß. FG 11—18; bayr. F à 35;
hess. FG a 35—40). Die ohne Beisein des Fischers
zum Fischfang (in nicht geschlossenen Gewässern)
ausliegenden Fischerfahrzeuge und Fischkasten
müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch
welches die Person des Fischers ermittelt werden