Fischerei (Binnenfischerei)
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nung oder zu anderen gemeinnützigen oder wirt-
schaftlichen Zwecken) Ausnahmen gestattet wer-
den (preuß. FG 88 29 — 34; bayr. FG a 80 -83;
bad. G 1870 a 6; hess. FG a 20 -24; elslothr.
FG 837).
2. Fischschonreviere (Preußen) sind solche
Strecken von Gewässern, welche den Eingang der
Fische aus dem Meere in die Binnengewässer be-
herrschen. Bezüglich ihrer Auswahl und Bildung
gelten die eben dargelegten Vorschriften für
Laichschonreviere. In Fischschonrevieren ist jede
Art des Fischfangs untersagt, die nicht für Zwecke
der Schonung oder sonstige gemeinnützige oder
wirtschaftliche Zwecke behördlich angeordnet oder
gestattet wird (preuß. FG 88 29 -30, 32 34).
3. Die fast allen neueren FGesetzgebungen be-
kannten Fischpässe (Fischleitern, Fischsteige
Fischwege) sind treppenartige Einbauten in den
Wasserwerken und hauptsächlich dazu bestimmt,
den freien Durchzug der Wanderfische sowie die
Sicherung des Durchzugs laichender Standfische
u gewährleisten. In den Fischpässen darf keine
bfert des Fischfanges ausgeübt werden, ebenso
wenig in angemessener Ausdehnung oberhalb und
unterhalb der Fischpässe für die Zeit, während
welcher diese geöffnet sind. Ausnahmen können
u Zwecken der Fischzucht, wissenschaftlicher Unter-
suchungen und gemeinnütziger Versuche unter
Sicherungsmaßregeln zugelassen werden. Ein-
gehend geregelt ist die Herstellung und Offenhal-
tung der Fischpässe. Wer in einem natürlichen Ge-
wässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere
Wasserwerke an Stellen, wo bisher der Zug der
Wanderfische unbehindert war, anlegt, muß auf
seine Kosten Fischpässe ausführen und unterhal-
ten. Besitzer bestehender Wasserwerke müssen ihre
Herstellung dulden. Jede Anlage eines Fisch-
passes bedarf behördlicher Genehmigung (preuß.
FG 88 36 42; bad. FGa 13; hess. FG a 25 31).
4. Einige Gesetzgebungen (Bayern, FG a84) be--
schäftigen sich auch mit den sog. Winter-
lagern der Fische, d. h. tiefen sandigen oder
schlammigen Stellen, in denen viele Fische eine
Winterruhe oder sogar einen Winterschlaf halten.
So verbietet das bayerische FG, in nicht geschlos-
senen Gewässern an Stellen, welche behördlich
als Winterlager erklärt und kenntlich gemacht
sind, die Eisdecke zu entfernen oder Schlamm,
Sand, Kies, Steine oder Wasserpflanzen zu ent-
nehmen.
5 10. Schonzeiten. Das Gebot gänzlicher oder
teilweiser zeitweiliger Einstellung der F und der
Beseitigung oder Abstellung der ständigen FVor-
richtungen zur Sicherung eines ungestörten Laich-
geschäfts der Fische findet sich schon in den ältesten
FOrdnungen. Heute unterscheidet man Wochen-
schonzeit und Jahresschonzcit, in der Einrichtung
der letzteren weiter die Systeme der absoluten
Schonzeit, der relativen Schonzeit (Individual-
schonzeit) und ein gemischtes System. Sonder-
vorschriften gelten für Krebse und Perlmuscheln.
1. Die Wochenschonzeit ist vornehmlich
in Preußen (preuß. FG# # 22, 23, preuß. F
883ff; sächs. FG 514), den angrenzenden Staaten
und in Baden entwickelt, den süddeutschen Staa-
ten dagegen nur bezüglich der staatsvertraglich
geregelten Rheinlachs F (Vt v. 30. 6. 85 a IV)
bekannt. Ihr Wesen beruht darin, daß ständig für
einen Teil der Woche, meist von Samstag abend
bis Sonntag abend, der Fischfang in nicht ge-
schlossenen Gewässern bis auf die Angel F voll-
ständig untersagt und insbesondere auch die
Entfernung ausliegender FGeräte und ständiger
JVorrichtungen geboten ist. Die Wochenschonzeit
bezweckt, einerseits den freien Zug der Fische von
unten nach oben herzustellen und den verschiede-
nen am Fluß FBerechtigten einen gleichmäßi-
geren Anteil an der Fischausbeute zu sichern, so-
dann aber auch den Fischen periodisch gänzliche
Ruhe gegenüber der Netz F zu verschaffen. Bis-
weilen hat diese Schonzeit den Charakter einer
Sonntagsruhe für den FBetrieb angenommen.
2. Die Jahresschonzeit beschränkt den
Fischfang für bestimmte Perioden im Jahre. Sie
will die ungestörte Vornahme des Leaichgeschäftes
sichern und kann daher auch als Laichschonzeit
bezeichnet werden.
a) Das System der absoluten Schon-
zeit gilt grundsätzlich in Preußen (preuß. FV
88 3ff), Hessen (FG a 15, hier mit Durchbre-
chungen für den Neckar) und mehreren mit Preu-
ßen durch FKonventionen verbundenen Klein-
staaten. Es verordnet prinzipiell die völlige Ein-
stellung der F zu gewissen Jahreszeiten. Es teilt
die Gewässer je nach dem vorwiegenden Bestande
im Frühjahr oder im Herbst laichender Fischarten
in Gewässer mit Frühjahrs- und solche mit Herbst-
schonzeit. Erstere dauert in der Regel vom 10. 4.
bis 9. 6., letztere vom 15. 10. bis 14. 12. Inner-
halb dieser Zeiten darf kein Fischfang ausgeübt
werden. Da jedoch die Laichzeiten der verschie-
denen in einem Fischwasser vertretenen Fisch-
arten nicht zusammenfallen, so läßt sich das Ver-
bot, jedenfalls bezüglich der Frühjahrsschonzeiten,
nur bedingt durchführen. Die einzelnen Aus-
nahmebestimmungen sind nach den einzelnen FMR
sehr verschieden. Nach dem preußischen Recht
(preuß. FG ## 22, 23, 28, FV. F 4 ff) erstreckt
sich zunächst das Verbot des Fischfanges während
der Frühjahrsschonzeit nur auf je 3 Wochentage
der Schonzeitperiode; überdies kann der Reg Prä-
sident nach Herstellung ausreichender Schon-
reviere den Betrieb der F an weiteren 2 Tagen
jeder in die Schonzeit fallenden Woche gestatten.
Strenger ist das Prinzip für die Winterschonzeit
durchgeführt. In dieser ist die F nur mit aus-
drücklicher Genehmigung des Reg Präsidenten
statthaft; eine solche darf nur widerruflich und nur
dann erteilt werden, wenn die Benutzung der
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen leoichreifen
oder der Laichreife nahe stehenden Salmoniden
zum Zweck der künstlichen Fischzucht gesichert ist.
Ferner kann der Reg Präsident für die Dauer der
wöchentlichen und der beiden jährlichen Schon-
zeiten ausnahmsweise noch folgende FBetriebe
zulassen: Einmal den Fang solcher Fische, die in
größeren Zügen plötzlich zu erscheinen und rasch
wieder zu verschwinden pflegen (wie Hering,
Sprott, Neunauge, Stör, Stint, Maifisch) mit
solchen Geräten, die nur zum Fang dieser Fisch-
arten bestimmt und geeignet sind; sodann die sog.
stille F ohne ständige Vorrichtungen mit Setz-
netzen, Reusen, Körben oder Angeln in bestimm-
tem Umfange und unter bestimmten Voraus-
setzungen; ferner den Aalfang unter gewissen
Modalitäten, das Angeln mit der Rute, den Fang
zu wissenschaftlichen Untersuchungen oder gemein-
nützigen Versuchen, zu Zwecken der künstlichen