Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Fischerei (Binnenfischerei) 
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nung oder zu anderen gemeinnützigen oder wirt- 
schaftlichen Zwecken) Ausnahmen gestattet wer- 
den (preuß. FG 88 29 — 34; bayr. FG a 80 -83; 
bad. G 1870 a 6; hess. FG a 20 -24; elslothr. 
FG 837). 
2. Fischschonreviere (Preußen) sind solche 
Strecken von Gewässern, welche den Eingang der 
Fische aus dem Meere in die Binnengewässer be- 
herrschen. Bezüglich ihrer Auswahl und Bildung 
gelten die eben dargelegten Vorschriften für 
Laichschonreviere. In Fischschonrevieren ist jede 
Art des Fischfangs untersagt, die nicht für Zwecke 
der Schonung oder sonstige gemeinnützige oder 
wirtschaftliche Zwecke behördlich angeordnet oder 
gestattet wird (preuß. FG 88 29 -30, 32 34). 
3. Die fast allen neueren FGesetzgebungen be- 
kannten Fischpässe (Fischleitern, Fischsteige 
Fischwege) sind treppenartige Einbauten in den 
Wasserwerken und hauptsächlich dazu bestimmt, 
den freien Durchzug der Wanderfische sowie die 
Sicherung des Durchzugs laichender Standfische 
u gewährleisten. In den Fischpässen darf keine 
bfert des Fischfanges ausgeübt werden, ebenso 
wenig in angemessener Ausdehnung oberhalb und 
unterhalb der Fischpässe für die Zeit, während 
welcher diese geöffnet sind. Ausnahmen können 
u Zwecken der Fischzucht, wissenschaftlicher Unter- 
suchungen und gemeinnütziger Versuche unter 
Sicherungsmaßregeln zugelassen werden. Ein- 
gehend geregelt ist die Herstellung und Offenhal- 
tung der Fischpässe. Wer in einem natürlichen Ge- 
wässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere 
Wasserwerke an Stellen, wo bisher der Zug der 
Wanderfische unbehindert war, anlegt, muß auf 
seine Kosten Fischpässe ausführen und unterhal- 
ten. Besitzer bestehender Wasserwerke müssen ihre 
Herstellung dulden. Jede Anlage eines Fisch- 
passes bedarf behördlicher Genehmigung (preuß. 
FG 88 36 42; bad. FGa 13; hess. FG a 25 31). 
4. Einige Gesetzgebungen (Bayern, FG a84) be-- 
schäftigen sich auch mit den sog. Winter- 
lagern der Fische, d. h. tiefen sandigen oder 
schlammigen Stellen, in denen viele Fische eine 
Winterruhe oder sogar einen Winterschlaf halten. 
So verbietet das bayerische FG, in nicht geschlos- 
senen Gewässern an Stellen, welche behördlich 
als Winterlager erklärt und kenntlich gemacht 
sind, die Eisdecke zu entfernen oder Schlamm, 
Sand, Kies, Steine oder Wasserpflanzen zu ent- 
nehmen. 
5 10. Schonzeiten. Das Gebot gänzlicher oder 
teilweiser zeitweiliger Einstellung der F und der 
Beseitigung oder Abstellung der ständigen FVor- 
richtungen zur Sicherung eines ungestörten Laich- 
geschäfts der Fische findet sich schon in den ältesten 
FOrdnungen. Heute unterscheidet man Wochen- 
schonzeit und Jahresschonzcit, in der Einrichtung 
der letzteren weiter die Systeme der absoluten 
Schonzeit, der relativen Schonzeit (Individual- 
schonzeit) und ein gemischtes System. Sonder- 
vorschriften gelten für Krebse und Perlmuscheln. 
1. Die Wochenschonzeit ist vornehmlich 
in Preußen (preuß. FG# # 22, 23, preuß. F 
883ff; sächs. FG 514), den angrenzenden Staaten 
und in Baden entwickelt, den süddeutschen Staa- 
ten dagegen nur bezüglich der staatsvertraglich 
geregelten Rheinlachs F (Vt v. 30. 6. 85 a IV) 
bekannt. Ihr Wesen beruht darin, daß ständig für 
einen Teil der Woche, meist von Samstag abend 
  
bis Sonntag abend, der Fischfang in nicht ge- 
schlossenen Gewässern bis auf die Angel F voll- 
ständig untersagt und insbesondere auch die 
Entfernung ausliegender FGeräte und ständiger 
JVorrichtungen geboten ist. Die Wochenschonzeit 
bezweckt, einerseits den freien Zug der Fische von 
unten nach oben herzustellen und den verschiede- 
nen am Fluß FBerechtigten einen gleichmäßi- 
geren Anteil an der Fischausbeute zu sichern, so- 
dann aber auch den Fischen periodisch gänzliche 
Ruhe gegenüber der Netz F zu verschaffen. Bis- 
weilen hat diese Schonzeit den Charakter einer 
Sonntagsruhe für den FBetrieb angenommen. 
2. Die Jahresschonzeit beschränkt den 
Fischfang für bestimmte Perioden im Jahre. Sie 
will die ungestörte Vornahme des Leaichgeschäftes 
sichern und kann daher auch als Laichschonzeit 
bezeichnet werden. 
a) Das System der absoluten Schon- 
zeit gilt grundsätzlich in Preußen (preuß. FV 
88 3ff), Hessen (FG a 15, hier mit Durchbre- 
chungen für den Neckar) und mehreren mit Preu- 
ßen durch FKonventionen verbundenen Klein- 
staaten. Es verordnet prinzipiell die völlige Ein- 
stellung der F zu gewissen Jahreszeiten. Es teilt 
die Gewässer je nach dem vorwiegenden Bestande 
im Frühjahr oder im Herbst laichender Fischarten 
in Gewässer mit Frühjahrs- und solche mit Herbst- 
schonzeit. Erstere dauert in der Regel vom 10. 4. 
bis 9. 6., letztere vom 15. 10. bis 14. 12. Inner- 
halb dieser Zeiten darf kein Fischfang ausgeübt 
werden. Da jedoch die Laichzeiten der verschie- 
denen in einem Fischwasser vertretenen Fisch- 
arten nicht zusammenfallen, so läßt sich das Ver- 
bot, jedenfalls bezüglich der Frühjahrsschonzeiten, 
nur bedingt durchführen. Die einzelnen Aus- 
nahmebestimmungen sind nach den einzelnen FMR 
sehr verschieden. Nach dem preußischen Recht 
(preuß. FG ## 22, 23, 28, FV. F 4 ff) erstreckt 
sich zunächst das Verbot des Fischfanges während 
der Frühjahrsschonzeit nur auf je 3 Wochentage 
der Schonzeitperiode; überdies kann der Reg Prä- 
sident nach Herstellung ausreichender Schon- 
reviere den Betrieb der F an weiteren 2 Tagen 
jeder in die Schonzeit fallenden Woche gestatten. 
Strenger ist das Prinzip für die Winterschonzeit 
durchgeführt. In dieser ist die F nur mit aus- 
drücklicher Genehmigung des Reg Präsidenten 
statthaft; eine solche darf nur widerruflich und nur 
dann erteilt werden, wenn die Benutzung der 
Fortpflanzungsstoffe der gefangenen leoichreifen 
oder der Laichreife nahe stehenden Salmoniden 
zum Zweck der künstlichen Fischzucht gesichert ist. 
Ferner kann der Reg Präsident für die Dauer der 
wöchentlichen und der beiden jährlichen Schon- 
zeiten ausnahmsweise noch folgende FBetriebe 
zulassen: Einmal den Fang solcher Fische, die in 
größeren Zügen plötzlich zu erscheinen und rasch 
wieder zu verschwinden pflegen (wie Hering, 
Sprott, Neunauge, Stör, Stint, Maifisch) mit 
solchen Geräten, die nur zum Fang dieser Fisch- 
arten bestimmt und geeignet sind; sodann die sog. 
stille F ohne ständige Vorrichtungen mit Setz- 
netzen, Reusen, Körben oder Angeln in bestimm- 
tem Umfange und unter bestimmten Voraus- 
setzungen; ferner den Aalfang unter gewissen 
Modalitäten, das Angeln mit der Rute, den Fang 
zu wissenschaftlichen Untersuchungen oder gemein- 
nützigen Versuchen, zu Zwecken der künstlichen 
 
	        
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