Fischerei (Seefischerei)
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Zermalmungen absteigender Fische (namentlich
der Aale) die Anbringung von Schutzgittern an
Turbinen vorgeschrieben (z. B. bayr. FG a 76;
bad. FG a 4a; hess. FG a 53). Andere Vorschrif-
ten regeln das der F überaus schädliche, viele
Fische und Fischbrut vernichtende Auskehren von
Triebwerkskanälen und das Ablassen der Mühl-
wasser. Soweit es zur Vornahme von Repara-
turen und zu andern gewerblichen Zwecken ge-
schieht, kann es nicht verwehrt werden; doch hat
der Triebwerksbesitzer solches dem FBerechtigten
rechtzeitig vorher anzukündigen (z. B. bayr. F#
a477 f; sächs. FG 8 13; hess. FG a 55). Die Frage,
inwieweit jener dem Fischer eine gewisse Wasser-
standstiefe gewähren müsse, gehört dem Wasser-
recht an.
17. Verhältuis zur Schiffahrt. Die besonde-
ren Regeln über das Verhältnis der F zur Schiff-
fahrt lassen fast ausschließlich eine Beschränkung
der fischereilichen Interessen zugunsten der Schiff-
fahrtsinteressen erkennen. Denn alle Einzelvor-
schriften gehen von dem Prinzip aus, daß der
FBetrieb in allen schiffbaren Gewässern die
Schiffahrt und Flößerei nicht hindern und stören
dürse. Es müssen darum sämtliche feste und
schwimmende F Vorrichtungen und Fanggeräte
so aufgestellt und ausgelegt werden, daß die freie
Fahrt der Schiffe, Flöße und Fähren keine Be-
einträchtigung erleidet. Solche Vorrichtungen,
welche der Schiffahrt hinderlich sind, müssen auf
Verlangen und meist sogar ohne Entschädigung
beseitigt werden. Endlich sind noch weitere Be-
schränkungen der F aus schiffahrts-, flößerei-,
strom= und uferpolizeilichen Gründen vorbehalten
(preuß. FV 5 16 bezw. 8 17; hess. FG a 13f).
B. seefischerei
I. Küsftenfischerei
18. Begriff und Ausdehnung. Für die
deutsche Küsten Fund Küsten FP kommen nach
den geographischen Verhältnissen hauptsächlich
die Bestimmungen der preußischen F Gesetzgebung
in Betracht. Die Vorschriften des preußischen FG
gelten grundsätzlich sowohl für die Binnen als
auch für die Küsten F in allen unter preußischer
Staatshoheit stehenden Gewässern (FG# + 1).
Zur Feststellung seines räumlichen Anwendungs-
bereichs erklärt das FWG (§5 3 Abs 1) als Küsten F
diejenige F, welche in den der preußischen Hoheit
unterworfenen Teilen der Nord= und Ostsee, in
den offenen Meeresbuchten, den Haffen und in
den größeren Strömen vor ihrer Einmündung in
das Meer betrieben wird. Im Gegensatz hierzu
bezeichnet es (& 3 Abs 2) als BinnenF diejenige,
welche in den übrigen Gewässern, in den Flüssen
bis abwärts zu dem Punkte, wo die Küsten F
beginnt, betrieben wird. Die Grenzen der Küsten-
und Binnen F werden für jede der beteiligten
Provinzen nach Anhörung der Provinzialvertre-
tung im Wege landesherrlicher Verordnung be-
sonders festgestellt (FG. & 3 Abs 3). Solche Fest-
stellungen finden sich z. B. in der Ausführungs-
verordnung für die Provinz Westpreußen, Pom-
uint Schleswig-Holstein und Hannover (über-
a 1).
19. Soudervorschriften. Kraft des Grund-
satzes der einheitlichen Regelung von Binnen F
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 1.
und Küsten F in Preußen (FG# # # 1) unterliegt die
letztere zunächst sämtlichen Vorschriften des preuß.
F, soweit nicht spezielle Ausnahmen begründet
sind. Einmal sind nämlich verschiedene Bestim-
mungen in ihrer Geltung ausdrücklich auf die
BinnenF beschränkt worden. Sodann stellt das
Gesetz nebst seinen Ausführungsverordnungen noch
einige besondere, ausschließlich die Küsten F be-
.# treffende Rechtssätze auf.
Das Recht zur Frsteht in den Häfen des Meeres
und am Meeresufer wie in öffentlichen Strömen
dem Staate zu. Im übrigen ist die Küsten F den
Staatsangehörigen vorbehalten, aber nicht Ge-
genstand eines Privatrechts, sondern jedermann
freigegeben. Gegen unbefugte Ausübung des
Rechts durch Ausländer schützt § 296a Ste#B.
Die Ausübung des FR (durch Inländer) ist an die
Voraussetzung der genauen Kennzeichnung der
der Küsten F dienenden Fahrzeuge geknüpft.
Ueber diese Kennzcichnung sowie über die Dienst-
abzeichen der zur Beaufsichtigung der Küsten F
bestellten staatlichen F P Organe (Oberfischmeister),
ihre Dienstfahrzeuge, deren Flaggen und Signale,
sowie das Anrufen von Fischern durch die Auf-
sichtsbeamten u. a. m. verbreiten sich eingehende
Polizeivorschriften.
Andere Sonderbestimmungen regeln den spe-
ziellen Schutz der F in den Küstengewässern gegen
Schädigungen. Erwähnung verdienen davon das
Verbot des Fischfangs in bestimmt bezeichneten
Revieren und während der Wochenschonzeit, die
Beschränkungen der F während der Frühjahrs-
schonzeit, die Normen über Mindestmaße ver-
schiedener Seefischarten, insbesondere der Platt-
fische, über die Beschaffenheit der Netze und anderen
FGeräte (z. B. Aalspeere), über verbotene Netz-
arten, Maschenweite, Handhabung und Stellung
der Netze, endlich das Sommerverbot der sog.
Werbung der Seegewächse (preuß. FV f. Pom-
mern 22).
Einer beachtenswerten Spezialregelung erfreut
sich das Verhältnis der Küsten F zur Schiffahrt.
Die einschlägigen Regeln bezwecken teils die Aus-
führung des Grundsatzes, daß der Betrieb der
Schiffahrt durch den Fetrieb keine Störung er-
leiden darf, teils die Verhütung von Schiffs-
zusammenstößen auf See. Jenes Ziel führte zu
Sondervorschriften über Verwendung fester und
schwimmender Forrichtungen, über Einrammen.
von Pfählen, über Absperrung von Fahrwassern,
Stromrinnen, Seeengen, Eingängen usw. durch
feststehende Netze, über Schonung ausgelegter
Tonnen und Bojen, Freilassung bezeichneter
Hauptschiffahrtsrichtungen, Kennzeichnung aus-
gelegter Fanggeräte zum Schutze der Schiffahrt
usw. Die zur Verhütung des Schiffszusammen-
stoßes erlassenen Vorschriften (Kais. V v. 15. 8. 76,
9. 5. 97, 18. 10. 03, 5. 2. 06, 7. 2. 07) finden nach
den Ausführungsverordnungen zum F# (* 19
bezw. 5 20) auch beim Betrieb der Küsten F An-
wendung. Die Kais. V v. 9. 5. 97 bezw. 5. 2. 06
regelt insbesondere Lichterführung, Schallsignale
bei Nebel, Fahrgeschwindigkeit bei Nebel, Aus-
weichen, Notsignale u. a., die Kais. V v. 5. 2. 06
die Lichter= und Signalführung der Fischerfahr-
zeuge; letztere müssen helle (weiße oder farbige)
Lichter bezw. Laternen führen; sie dürfen außer-
dem Flackerfeuer zeigen und Arbeitslichter ge-
brauchen.
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