Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Fischerei (Seefischerei) 
  
Die von deutschen Fischern und Mannschaften 
deutscher Schiffe gefangenen Fische und anderen 
Seetiere bleiben nach Maßgabe der SeeF ZollO 
v. 17. 2. 06 (Bek d. RK) vom Zolle befreit. 
II. Hochseefischerei 
5 20. Unter Hochsee F versteht man die F’auf 
dem Meere außerhalb der Küstengewässer, d. h. 
in bestimmter Entfernung (3 Seemeilen) von der 
Küste. Da die HochseeF allen Nationen (und 
jedermann) in gleicher Weise offen steht, so beruht 
ihre gesetzliche Regelung weniger auf nationaler 
als auf internationaler Grundlage. Uns interes- 
sieren, da bezüglich der Ostsee nichts ähnliches zu 
verzeichnen ist, ausschließlich die die Nordsee- 
fischerei betreffenden Bestimmungen: Der zwi- 
schen Deutschland, Belgien, Dänemark, Frank- 
reich, Großbritannien und den Niederlanden ab- 
geschlossene sog. Haager Vt v. 6. 5. 82 über die 
polizeiliche Regelung der F in der Nordsee außer- 
halb der Küstengewässer, ferner das zwischen den 
gleichen Staaten am 16. 11. 87 (bezw. 14. 2. 93) 
getroffene Abkommen zur Unterdrückung des 
Branntweinhandels unter den Nordseefischern 
auf hoher See (Fleischmann 178, 218). 
Von größter Bedeutung ist heute noch der Vt v. 
6. 5. 82. Er hat die polizeiliche Regelung 
der F in der Nordsee außerhalb der Küstengewäs- 
ser zum Gegenstande (a 1). Während er in den 
Küstengewässern den Fischern einer jeden Nation 
das ausschließliche FR zuerkennt (a 2), beruhen 
seine Vorschriften über die F auf hoher See (a 4) 
auf dem Prinzip der FBerechtigung der Ange- 
hörigen aller Vertragsstaaten (a 1). Im einzelnen 
normiert das Abkommen die Registrierung der 
Fischerfahrzeuge (a 5—13), die Fernhaltung ge- 
genseitiger Störungen beim FBetriebe (à 14—25) 
und eine Art internationaler Aufsicht über die F 
(à 26—37). Die Fischerfahrzeuge müssen genau 
registriert, mit Unterscheidungsbuchstaben und 
Nummern zur Bezeichnung des Namens und des 
Heimathafens ausgestattet und mit Nationalitäts- 
ausweis versehen sein. Die Buchstaben und Num- 
mern des Fahrzeuges sind auch an den Beiboo- 
ten, Ankern und FGeräten deutlich anzubringen. 
Beim Betriebe der Fdürfen die einzelnen Fahr- 
zeuge sich nicht gegenseitig schaden oder behindern. 
Verboten ist das nächtliche Ankern im Bereich von 
Treibnetzfischern, örtlich und artlich beschränkt die 
Verwendung von Netzen und Grundangeln. 
Weitere Bestimmungen regeln das Verhalten bei 
Verwicklung von Netzen mit Angelleinen; letztere 
dürfen dabei nicht zerschnitten werden. Ueber- 
haupt ist der Gebrauch oder die Mitführung von 
Werkzeugen oder Geräten, welche ausschließlich 
zum Zerschneiden oder Zerreißen der Netze dienen, 
verboten. Andere Vorschriften dienen der Siche- 
rung des Eigentums an see= oder strandtriftigen 
oder geborgenen Fahrzeugen, Booten, Aus- 
rüstungsgegenständen und FMGeräten. Auch hier 
sind sodann die allgemeinen Anordnungen über 
die zur Verhütung des Schiffszusammenstoßes 
auf See zu führenden Lichter zu beachten. Endlich 
ist durch den Vertrag eine internationale Ueber- 
wachung der F’durch Kreuzer eingeführt und 
näheres über Seegerichtsbarkeit verordnet. Das 
zur Ausführung des Abkommens ergangene 
R# v. 30. 4. 84 läßt dic Bestimmungen der a 6 
  
bis 23 auf die zur See F bestimmten Fahrzeuge 
auch während ihres Aufenthalts in den zur Nord- 
see gehörigen deutschen Küstengewässern Anwen- 
dung finden (§ 1) und enthält ferner Strafbestim- 
mungen sowie Anordnungen über Einziehung 
verbotener Werkzeuge und Geräte (5 2). 
Die Konvention zur Beschränkung des Ver- 
kaufs geistiger Getränke unter den 
Nordseefischern wendet sich gegen die durch den 
Branntweinhandel auf hoher See entstandenen 
Mißbräuche. Danach soll jeder Verkauf geistiger 
Getränke an die Nordseefischer sowie der Aus- 
tausch von solchen Getränken und von Gegen- 
ständen, die sonst an Fischer verkauft werden 
dürfen, gegen Erträgnisse des Fischfanges oder 
Fischgeräte verboten werden, ferner der Verkauf 
andern Mundvorrats und anderer Bedarfsgegen- 
stände nur von besonders dazu konzessionierten und 
gekennzeichneten Fahrzeugen aus erfolgen dürfen. 
Auch die Beobachtung dieser Vorschriften soll 
durch die F Kreuzer überwacht werden. 
Nachtrag: Unter dem 24. 1. 11 ist ein Erl des 
Hand Min über Sturmwarnungen zur Sicherung 
der Hochsee F ergangen (Min Bl H u. Gew 29). 
Literatur: I. Allgemeines. Benecke, 
Art. Fin Schönberg:n:, 335 ff; Buchen berger, 
Art. Fim HW Staats W’', 1900, 1046 ff; v. Staudin- 
ger, Art. Fund FP im W Verw### 1, 408 ff; Borg- 
mann, Die F im Walde, 1892; Frank, Ueber die Bil- 
dung von JBezirken, Verwürch 4, 29 ff; Goebel, Die 
Rechtslage der Fische, Rostocker Diss., 1908; Lewald, 
Die Adjazenten F und ihre Beschränkung nach Analogie der 
Jagd, 1888; Nagler, Die Fischwilderei, Vergld. Dar- 
stellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, 1906, 
bes. Tl. 8, 497 f; Oppenheimer, Der privatrechtl. 
Schutz der FBerechtigten in öfsentl. Flüssen gegen Verun- 
reinigung des Fischwassers durch die Abwässer der chemi- 
schen Fabriken nach gem. R., Erl. Diss., 1896; Richter, 
Wer hat das Recht zur F in Mühlgräben? Sächs. Arch, 
Erg. Bd. 89/9 Heft 2; v. Standinger, Der JFSchutz 
durch die Strafgesetzgebung, 1881; Ders., Einiges über 
Aneignung von Tieren mittels Jagd, Fischerei und Vogel- 
fang, Blätter f. Rechtsanwendung 63, 285 ff; Ders., 
Flußkorrektionen und Flußräumungen im Widerstreit mit 
dem F, dos. Erg. Bd. 11, 385 ff; Seclig, F- und ein- 
schlagendes Wasserrecht betr. Entscheidungen höherer deut- 
scher Gerichtshöfe, insbes. des Reichsger., 1889. 
II. Preußen: Das Fe für den pr. Staat nebst den 
für die einzelnen Provinzen erlassenen Ausf. Berordnungen, 
Tertausg. mit Anm. 1887; Benecke, Fische, F und Fisch- 
zucht in Ost. und Westpreußen, 1881; Doehl, Die FGe- 
setzgebung des pr. Staates", 1878; Gaede, Die Fllb- 
lösungen in der Prov. Ostpreußen, 8 f. d. Landeskulturge- 
setzgebung der pr. Staaten 35, 298 ff; Harnisch, Die pr. 
FGesetzgebung, 1887; Havenstein, Das In der Mark 
Brandenburg, 1903; Kove, Die JGesetzgebung im pr. 
Staat, 19006: Müller, Die KoppelF und die Beseiti- 
gung der durch sie erzeugten Mißstände in der Provinz 
Hannover und dem Reg Bezirk Cassel, 1910; v. Schil- 
gen, Das G betr. die F der Ufereigentümer in den Pri- 
vatflüssen der Prov. Westfalen v. 30. 6. 94, 1894; v. Schil- 
gen, Das G betr. dic F der Usereigentümer und die Kop- 
pel F in der Prov. Hannover v. 26. 6. 97, 1897; HWpr Verw 
1, Art.: F, Fäufsicht, F GGenossenschaften, FG., I Konven- 
tionen, FVerordnungen, Fischfang, Fischpässe; 
III. Bayern: Gf. v. Hirschberg, Die Rechte des 
Fischwasserbesitzers zunächst in Bayern, Bl. f. admin. Prax. 
53, 68 ff; Kiermayr, Das Fe f. d. Kgr. B., 1908;
	        
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