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Fischerei (Seefischerei)
Die von deutschen Fischern und Mannschaften
deutscher Schiffe gefangenen Fische und anderen
Seetiere bleiben nach Maßgabe der SeeF ZollO
v. 17. 2. 06 (Bek d. RK) vom Zolle befreit.
II. Hochseefischerei
5 20. Unter Hochsee F versteht man die F’auf
dem Meere außerhalb der Küstengewässer, d. h.
in bestimmter Entfernung (3 Seemeilen) von der
Küste. Da die HochseeF allen Nationen (und
jedermann) in gleicher Weise offen steht, so beruht
ihre gesetzliche Regelung weniger auf nationaler
als auf internationaler Grundlage. Uns interes-
sieren, da bezüglich der Ostsee nichts ähnliches zu
verzeichnen ist, ausschließlich die die Nordsee-
fischerei betreffenden Bestimmungen: Der zwi-
schen Deutschland, Belgien, Dänemark, Frank-
reich, Großbritannien und den Niederlanden ab-
geschlossene sog. Haager Vt v. 6. 5. 82 über die
polizeiliche Regelung der F in der Nordsee außer-
halb der Küstengewässer, ferner das zwischen den
gleichen Staaten am 16. 11. 87 (bezw. 14. 2. 93)
getroffene Abkommen zur Unterdrückung des
Branntweinhandels unter den Nordseefischern
auf hoher See (Fleischmann 178, 218).
Von größter Bedeutung ist heute noch der Vt v.
6. 5. 82. Er hat die polizeiliche Regelung
der F in der Nordsee außerhalb der Küstengewäs-
ser zum Gegenstande (a 1). Während er in den
Küstengewässern den Fischern einer jeden Nation
das ausschließliche FR zuerkennt (a 2), beruhen
seine Vorschriften über die F auf hoher See (a 4)
auf dem Prinzip der FBerechtigung der Ange-
hörigen aller Vertragsstaaten (a 1). Im einzelnen
normiert das Abkommen die Registrierung der
Fischerfahrzeuge (a 5—13), die Fernhaltung ge-
genseitiger Störungen beim FBetriebe (à 14—25)
und eine Art internationaler Aufsicht über die F
(à 26—37). Die Fischerfahrzeuge müssen genau
registriert, mit Unterscheidungsbuchstaben und
Nummern zur Bezeichnung des Namens und des
Heimathafens ausgestattet und mit Nationalitäts-
ausweis versehen sein. Die Buchstaben und Num-
mern des Fahrzeuges sind auch an den Beiboo-
ten, Ankern und FGeräten deutlich anzubringen.
Beim Betriebe der Fdürfen die einzelnen Fahr-
zeuge sich nicht gegenseitig schaden oder behindern.
Verboten ist das nächtliche Ankern im Bereich von
Treibnetzfischern, örtlich und artlich beschränkt die
Verwendung von Netzen und Grundangeln.
Weitere Bestimmungen regeln das Verhalten bei
Verwicklung von Netzen mit Angelleinen; letztere
dürfen dabei nicht zerschnitten werden. Ueber-
haupt ist der Gebrauch oder die Mitführung von
Werkzeugen oder Geräten, welche ausschließlich
zum Zerschneiden oder Zerreißen der Netze dienen,
verboten. Andere Vorschriften dienen der Siche-
rung des Eigentums an see= oder strandtriftigen
oder geborgenen Fahrzeugen, Booten, Aus-
rüstungsgegenständen und FMGeräten. Auch hier
sind sodann die allgemeinen Anordnungen über
die zur Verhütung des Schiffszusammenstoßes
auf See zu führenden Lichter zu beachten. Endlich
ist durch den Vertrag eine internationale Ueber-
wachung der F’durch Kreuzer eingeführt und
näheres über Seegerichtsbarkeit verordnet. Das
zur Ausführung des Abkommens ergangene
R# v. 30. 4. 84 läßt dic Bestimmungen der a 6
bis 23 auf die zur See F bestimmten Fahrzeuge
auch während ihres Aufenthalts in den zur Nord-
see gehörigen deutschen Küstengewässern Anwen-
dung finden (§ 1) und enthält ferner Strafbestim-
mungen sowie Anordnungen über Einziehung
verbotener Werkzeuge und Geräte (5 2).
Die Konvention zur Beschränkung des Ver-
kaufs geistiger Getränke unter den
Nordseefischern wendet sich gegen die durch den
Branntweinhandel auf hoher See entstandenen
Mißbräuche. Danach soll jeder Verkauf geistiger
Getränke an die Nordseefischer sowie der Aus-
tausch von solchen Getränken und von Gegen-
ständen, die sonst an Fischer verkauft werden
dürfen, gegen Erträgnisse des Fischfanges oder
Fischgeräte verboten werden, ferner der Verkauf
andern Mundvorrats und anderer Bedarfsgegen-
stände nur von besonders dazu konzessionierten und
gekennzeichneten Fahrzeugen aus erfolgen dürfen.
Auch die Beobachtung dieser Vorschriften soll
durch die F Kreuzer überwacht werden.
Nachtrag: Unter dem 24. 1. 11 ist ein Erl des
Hand Min über Sturmwarnungen zur Sicherung
der Hochsee F ergangen (Min Bl H u. Gew 29).
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