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Forstwesen (A. Forstwirtschaft)
ordneten Hiebsführung, Benutzung gemeinsamer
Einrichtungen usw.) genießen (Betriebs-
plangenossenschaft) oder es kann die
Ernte ebenfalls gemeinschaftlich erfolgen (Be-
triebsgenossenschaft).
Letzteres empfiehlt sich namentlich dann, wenn
ein Teil der Eigentümer nur hiebsreife, der andere
nur hiebsunreife Bestände besitzt; die Verteilung
der Ernte erfolgt nach dem periodisch festzustellen-
den wirtschaftlichen Wert der Bestände. Diese
Modalität paßt am meisten für einfache Verhält-
nisse kleinerer und mittlerer Waldungen.
c) Die Aufsichtsgenossenschaft be-
zweckt die gemeinschaftliche Bestellung des zur
Ueberwachung des Betriebes und zur Handha=
bung des Forstschutzes erforderlichen Personals.
Sie läßt sich in Beförsterungs- und Schutz-
genossenschaften unterscheiden, welche
häufig vereinigt sind. Die erstere überträgt dem
betr. Techniker nicht nur die Aufsicht über die
zweckmäßige Ausführung sämtlicher Waldarbeiten
und über die Ausübung des Forstschutzes, sondern
auch die eigentliche, dem Besitz nach vollkommen
getrennte Bewirtschaftung der Waldungen, wäh-
rend die letztere lediglich Gemeinsamkeit des
Forstschutzes erstrebt.
Die Aufsichtsgenossenschaft ist leicht in zweck-
entsprechender Form einzurichten und läßt häufig
mit Vorteil den Anschluß an die analogen Einrich-
tungen benachbarter Staats= oder anderer grö-
ßerer Forstbetriebe durchführen.
Die unter b und c genannten Formen sind auch
vom preuß. G von 1875 (§ 25) ins Auge gefaßt.
Nach diesem kann das Zusammenwirken gerichtet
sein: 1. nur auf die Einrichtung einer gemein-
schaftlichen Beschützung oder anderer der forst-
mäßigen Benutzung des Genossenwaldes förder-
lichen Maßregeln, oder 2. zugleich auf die gemein-
schaftliche forstmäßige Bewirtschaftung des Ge-
nossenschaftswaldes nach einem einheitlich aufge-
stellten Wirtschaftsplan.
Andere Formen des Genossenschaftswesens,
welche in der Forstwirtschaft Anwendung finden
können, sind: Vorschuß= und Kredit-
vereine, Genossenschaften zur Beschaf-
fung von Geräten und Maschinen,
Waldsamen und WValdpflanzen,
sowie zur Vornahme von Meliorationen
und zur Abwehr von schädlichen Na-
turereignissen und sonstigen Ge-
fahren.
Diese sind bis jetzt noch sehr wenig vertreten,
verdienen jedoch ebenfalls weitere Verbreitung.
§*#12. Bildung neuer Waldgenossenschaften.
Der Entstehungsgrund von WeW ist gegenwär-
tig entweder Zwang oder freie Verein-
barung, ersterer wird zugelassen, teils um
einem öffentlichen Interesse zu genügen, teils
um das Zustandekommen der Genossenschaften
überhaupt zu ermöglichen oder zu sichern.
Der Zwang kann geübt werden von seiten des
Staates oder der Gemeinde und der Landespolizei-
behörden (preuß. G über die gemeinschaftlichen
Holzungen), ferner sind hierher zu rechnen die auf
Grund zahlreicher Landesgesetze eingerichteten
Zwangsbeförsterungs-Genossenschaften von Ge-
meinden mit dem Staat oder von seiten einer ge-
wissen Mehrheit von Beteiligten auf Grund gesetz-
licher Bestimmungen. Diese Begründungsart ist
mit Ausnahme Oesterreichs Regel für jene W,
welche aus nachweisbar auf privatrechtlichem
ite begründeten Privatwaldungen entstanden
ind.
In Preußen ist die zwangsweise Vereinigung
zu W nur zulässig, wenn bei Schutzgenossen-
schaften die Mehrheit der Beteiligten nach dem
Katastralreinertrag der Grundstücke berechnet, bei
Wirtschaftsgenossenschaften aber mindestens ein
Drittel von ihnen, welches sich im Besitz der grö-
ßeren Hälfte der Grundstücke befindet, zugestimmt
hat. Die Bildung der WG erfolgt durch den
Kreisausschuß, welcher hier ebenfalls den Namen
„Waldschutzgericht“ führt [# Schutzwaldungen S.
827 IIII. Der Kreisausschuß läßt die bei ihm ein-
gereichten Anträge durch einen Kommissar an
Ort und Stelle prüfen, die vorgeladenen Beteilig-
ten bezüglich ihrer Zustimmung vernehmen, weist
den Antrag bei mangelnder gesetzlicher Unter-
stützung ab oder läßt zustimmendenfalls sofort
durch den Kommissär im Benehmen mit einem
von den Beteiligten gewählten Ausschuß das
Statut entwerfen. Ist allen gesetzlichen Bedingun-
gen genügt, so erteilt das Waldschutzgericht dem
Statut die Bestätigung und erklärt hierdurch die
W9 für begründet.
Das württembergische Forstpolizeigesetz
von 1879 kennt keinerlei Zwang bei der Bildung
von We und überläßt die Festsetzung des (zu
genehmigenden) Statuts ausschließlich den Be-
teiligten.
Für die freiwillige Bildung von Wald-
genossenschaften kommen nach der gegenwärtigen
Lage der Gesetzgebung folgende Wege in Betracht:
a) Bildung eines wirtschaftlichen Ver-
eincs auf Grund von & 22 ff des BGB.
b) Bildung einer Genossenschaft (zweck-
mäßig mit beschränkter Haftpflicht)
nach R# v. 1. 5. 89, a 10 EG HGB.
c) Bildung einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung nach dem G v.
20. 5. 98.
Die Freiwilligkeit der Bildung sollte vom theo-
retischen Standpunkt aus die Regel sein, allein
die Erfahrung lehrt, daß auf diesem Weg soviel
wie gar nichts, wenigstens für die wichtigen oben
angeführten Formen der Eigentums= und Wirt-
schaftsgenossenschaft, erreicht wird, es hat sich ja
selbst der im preußischen Waldschutzgesetz vorge-
sehene Zwang als wenig genügend erwiesen. Der
Grund hierfür liegt in dem Mangel an Einsicht
und technischer Kenntnis in den beteiligten Kreisen.
Sobald es sich daher um die Erreichung eines
im Interesse des allgemeinen Besten gelegenen
Zieles handelt, wie dieses bei Schutzwaldungen
der Fall ist, sind Zwangsgenossenschaften unbe-
dingt am Platz; für andere Fälle soll den Betei-
ligten allerdings das Recht der Antragstellung zu-
stehen, allein ein gegen die Minderheit geübter
Zwang ist auch hier nicht zu umgehen und sollte
nicht zu sehr erschwert werden.
Eine wichtige Frage ist ferner die Rechts-
fähigkeit der Genossenschaft nach innen und
außen. Nicht alle WeE bedürfen des Rechts der
juristischen Person, für die Hauptformen aber ist
die Verleihung der Rechtsfähigkeit geradezu eine
Lebensfrage.
Das Recht der juristischen Persönlichkeit ist zu-
gestanden nach dem preuß. Waldschutz G von 1875