Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Forstwesen (Holzhandel) 
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(43, nach der Haubergs O für Siegen v. 17. 3. 79 
5 6 und nach dem Waldkulturgesetz für Wittgen- 
stein; dagegen wurde dasselbe nicht gewährt durch 
das G über gemeinschaftliche Holzungen von 1881. 
Bei der Bildung freiwilliger W auf Grund des 
8 22ff des BGB als wirtschaftliche Vereine kann 
die Rechtsfähigkeit nachgesucht und erteilt werden. 
Mit der Verleihung dieser Rechte in den vor- 
erwähnten Gesetzen ist jedoch eine Aenderung in 
den Eigentums= oder Besitzverhältnissen der Be- 
teiligten weder geboten noch ausgeschlossen. 
5 13. Organisation der Waldgenossenschaft. 
Die Regelung der inneren Angelegenheiten der 
Genossenschaften kann diesen überlassen bleiben, 
durch Gesetz sollen nur die Punkte angegeben 
werden, über welche im Statut Festsetzungen ent- 
halten sein müssen, im übrigen sind Bestimmungen 
zu treffen, welche in Ermangelung von ander- 
weitigen Verabredungen in Kraft treten. Die 
Verteilung der Natural- und Gelderträge, sowie 
die Umlegung der Lasten ist bei Personalgenossen- 
schaften eine einfache, ebenso bei den bereits be- 
stehenden, sowie denjenigen RealWG, wo noch 
keine, oder nur alters= und bonitätsgleiche Be- 
stände in gemeinschaftlichem 
Schwieriger wird die Anlegung des richtigen Maß- 
stabes für Verteilung der Nutzungen und Lasten 
neu zu bildender WE dann, wenn die beteiligten 
Bestände nach Güte und Alter wesentlich verschie- 
den sind und zu gemeinschaftlichem Eigentum oder 
gung betriebsstörender Eigentumsgrenzen zusam- 
mengeworfen werden. Immerhin ist diese Auf- 
gabe nach den Regeln der Waldwertberechnung 
unschwer zu lösen. 
Sehr zweckmäßig ist es, wenn die Beitragspflicht 
zu den Lasten derselben auf dem Grundstücke ruhen 
und den öffentlichen gemeinen Lasten gleich ge- 
achtet werden. · 
  
Betriebe stehen. 
  
Das Stimmverhältnis der Mitglieder der W# 
wird am besten nach dem Verhältnis der Teilnahme 
derselben an den Nutzungen und Lasten geregelt, 
wobei der Betrag des am wenigsten Beteiligten 
als Einheit zugrunde gelegt werden kann. 
Nach dem preußischen Gesetz ist, falls ander- 
weitige Verabredungen nicht getroffen werden, 
bestimmt, daß bei den Schutzgenossenschaften jeder 
Genosse sein Grundstück selbst bewirtschaftet und 
lediglich zu den gemeinsamen Lasten nach Maß- 
gabe des Katastralreinertrages desselben beiträgt; 
bei Wirtschaftsgenossenschaften werden die Nutzun- 
gen, Kosten und Lasten nach Verhältnis des Ka- 
pitalwertes des von jedem Genossen angewiesenen 
Boden= und Holzbestandes verteilt. In diesem 
letzteren Fall ist es dem Eigentümer hiebsreifer 
Holzbestände unbenommen, diese noch vor Ein- 
tritt in die Genossenschaft abzutreiben und zu ver- 
werten, dagegen hat er die abgetriebene Fläche 
auf eigene Kosten aufzuforsten, wie dieses auch 
seitens anderer Beteiligten bezw. der angewie- 
senen Oedlandsflächen zu geschehen hat. 
Die Auflösung von solchen Genossenschaften, 
welche nicht Schutzwaldgenossenschaften sind, sollte 
nicht allein gesetzlich zulässig, sondern auch im 
Gesetz vorgesehen sein. Die Auflösung kann durch 
dieselbe Majorität, welche zur Bildung erforder- 
lich war, beschlossen werden. 
§s 4. Ergebnisse. Die Erfolge der auf Ge- 
nossenschaftsbildung gerichteten Bestrebungen sind 
  
bisher nur gering. Nach der Reichsstatistik von 
1900 haben die Genossenschaftsforsten in der Zeit 
von 1883 bis 1900 um 38 453 also um 11° ab- 
genommen, am meisten in Bayern (leichte Teil- 
barkeit der als „gemeinschaftliche Privatwaldun- 
gen“ behandelten WG). Eine nennenswerte 
Zunahme ist nur in West= und Nordwestdeutsch- 
land zu verzeichnen. In Preußen waren bis 1903: 
10 600 ha WM (Schutz-, Betriebsplan= und Wirt- 
schaftsgenossenschaften) errichtet worden. Im all- 
gemeinen ist die Bildung von Aufforstungs- 
genossenschaften mit einsetzender Unter- 
stützung für Deckung der Kulturkosten am aussichts- 
vollsten, dagegen stößt die Einbringung verwert- 
barer Holzbestände in die Genossenschaft fast stets 
auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Gegen 
Eigentumsgenossenschaften besteht eine lebhafte 
Abneigung, so vorteilhaft derartige Bildungen für 
die Erreichung des eigentlichen Zieles derartiger 
Bildungen sind. Die bisherigen Besitzer wollen 
immer ihr Eigentum behalten. 
3. Holzhandel. 
8 15. Holztransport. Der Transport des 
Holzes im Wald ist im allgemeinen Sache der 
betr. Forstverwaltung. Soweit Waldstraßen auch 
von öffentlicher Bedeutung sind, werden sie ent- 
1 haftlich der weder von den betr. Interessenten oder wenig- 
gemeinschaftlicher Bewirtschaftung mit Beseiti- 
stens mit deren Unterstützung gebaut. Eine be- 
sondere gesetzliche Regelung ist nötig, wenn die 
Straße zwar nur für die Holzabfuhr verwandt 
wird, aber von mehreren Waldeigentümern zu 
benutzen ist, oder wenn sie über verschiedene 
Grundbesitzungen, insbesondere über fremdes 
Gelände geführt werden muß (preuß. Gv. 28. 
2. 43, bayer. G v. 28. 5. 52). 
In neuerer Zeit kommt zu den früher im Wald 
üblichen Transportanstalten auch noch die Wald- 
eisen bahn hinzu. Sofern diese lediglich dem 
eigenen Gebrauch des Waldeigentümers dient und 
auch nur das Gelände desselben berührt, ist das 
öffentliche Interesse nur insoweit beteiligt, als es 
sich um den Erlaß von sicherheitspolizeilichen Vor- 
schriften handelt. Andernfalls werden Vorschrif- 
ten nötig, welche einerseits dem Interesse des 
Transports dienen, andererseits aber auch das- 
jenige dritter wahren (vgl. preußisches G v. 
28. 7. 92 über Kleinbahnen und Privatanschluß- 
bahnen). 
Für den Weitertransport zum Konsumtionsort 
kommen Land-, Wasser= und Schienenstraßen in 
Betracht. Die Herstellung und Unterhaltung der 
Landstraßen ist Sache der öffentlichen 
Verwaltung; bei Neubauten, welche nicht bereits 
anderweit gesichert sind, kann es jedoch für den 
Waldeigentümer von Vorteil sein, freiwillige Bei- 
träge zu leisten, was auch in Wirklichkeit vielfach 
geschieht. 
Von großer Wichtigkeit für die Holzverbringung 
sind die Wasserstraßen, wegen der hier 
außerordentlich geringen Transportkosten. Der 
Transport des Holzes auf der Landstraße ist 10 
bis 40mal so teuer wie der zu Wasser. Der Wasser- 
transport erfolgt beim Holzhandel sowohl auf dem 
Seewege als auf Binnenwasserstraßen. Auf letz- 
tern wird das Holz teils lose an einzelnen Stücken 
getriftet teils in Form festverbundener
	        
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