Forstwesen (Holzhandel)
823
(43, nach der Haubergs O für Siegen v. 17. 3. 79
5 6 und nach dem Waldkulturgesetz für Wittgen-
stein; dagegen wurde dasselbe nicht gewährt durch
das G über gemeinschaftliche Holzungen von 1881.
Bei der Bildung freiwilliger W auf Grund des
8 22ff des BGB als wirtschaftliche Vereine kann
die Rechtsfähigkeit nachgesucht und erteilt werden.
Mit der Verleihung dieser Rechte in den vor-
erwähnten Gesetzen ist jedoch eine Aenderung in
den Eigentums= oder Besitzverhältnissen der Be-
teiligten weder geboten noch ausgeschlossen.
5 13. Organisation der Waldgenossenschaft.
Die Regelung der inneren Angelegenheiten der
Genossenschaften kann diesen überlassen bleiben,
durch Gesetz sollen nur die Punkte angegeben
werden, über welche im Statut Festsetzungen ent-
halten sein müssen, im übrigen sind Bestimmungen
zu treffen, welche in Ermangelung von ander-
weitigen Verabredungen in Kraft treten. Die
Verteilung der Natural- und Gelderträge, sowie
die Umlegung der Lasten ist bei Personalgenossen-
schaften eine einfache, ebenso bei den bereits be-
stehenden, sowie denjenigen RealWG, wo noch
keine, oder nur alters= und bonitätsgleiche Be-
stände in gemeinschaftlichem
Schwieriger wird die Anlegung des richtigen Maß-
stabes für Verteilung der Nutzungen und Lasten
neu zu bildender WE dann, wenn die beteiligten
Bestände nach Güte und Alter wesentlich verschie-
den sind und zu gemeinschaftlichem Eigentum oder
gung betriebsstörender Eigentumsgrenzen zusam-
mengeworfen werden. Immerhin ist diese Auf-
gabe nach den Regeln der Waldwertberechnung
unschwer zu lösen.
Sehr zweckmäßig ist es, wenn die Beitragspflicht
zu den Lasten derselben auf dem Grundstücke ruhen
und den öffentlichen gemeinen Lasten gleich ge-
achtet werden. ·
Betriebe stehen.
Das Stimmverhältnis der Mitglieder der W#
wird am besten nach dem Verhältnis der Teilnahme
derselben an den Nutzungen und Lasten geregelt,
wobei der Betrag des am wenigsten Beteiligten
als Einheit zugrunde gelegt werden kann.
Nach dem preußischen Gesetz ist, falls ander-
weitige Verabredungen nicht getroffen werden,
bestimmt, daß bei den Schutzgenossenschaften jeder
Genosse sein Grundstück selbst bewirtschaftet und
lediglich zu den gemeinsamen Lasten nach Maß-
gabe des Katastralreinertrages desselben beiträgt;
bei Wirtschaftsgenossenschaften werden die Nutzun-
gen, Kosten und Lasten nach Verhältnis des Ka-
pitalwertes des von jedem Genossen angewiesenen
Boden= und Holzbestandes verteilt. In diesem
letzteren Fall ist es dem Eigentümer hiebsreifer
Holzbestände unbenommen, diese noch vor Ein-
tritt in die Genossenschaft abzutreiben und zu ver-
werten, dagegen hat er die abgetriebene Fläche
auf eigene Kosten aufzuforsten, wie dieses auch
seitens anderer Beteiligten bezw. der angewie-
senen Oedlandsflächen zu geschehen hat.
Die Auflösung von solchen Genossenschaften,
welche nicht Schutzwaldgenossenschaften sind, sollte
nicht allein gesetzlich zulässig, sondern auch im
Gesetz vorgesehen sein. Die Auflösung kann durch
dieselbe Majorität, welche zur Bildung erforder-
lich war, beschlossen werden.
§s 4. Ergebnisse. Die Erfolge der auf Ge-
nossenschaftsbildung gerichteten Bestrebungen sind
bisher nur gering. Nach der Reichsstatistik von
1900 haben die Genossenschaftsforsten in der Zeit
von 1883 bis 1900 um 38 453 also um 11° ab-
genommen, am meisten in Bayern (leichte Teil-
barkeit der als „gemeinschaftliche Privatwaldun-
gen“ behandelten WG). Eine nennenswerte
Zunahme ist nur in West= und Nordwestdeutsch-
land zu verzeichnen. In Preußen waren bis 1903:
10 600 ha WM (Schutz-, Betriebsplan= und Wirt-
schaftsgenossenschaften) errichtet worden. Im all-
gemeinen ist die Bildung von Aufforstungs-
genossenschaften mit einsetzender Unter-
stützung für Deckung der Kulturkosten am aussichts-
vollsten, dagegen stößt die Einbringung verwert-
barer Holzbestände in die Genossenschaft fast stets
auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Gegen
Eigentumsgenossenschaften besteht eine lebhafte
Abneigung, so vorteilhaft derartige Bildungen für
die Erreichung des eigentlichen Zieles derartiger
Bildungen sind. Die bisherigen Besitzer wollen
immer ihr Eigentum behalten.
3. Holzhandel.
8 15. Holztransport. Der Transport des
Holzes im Wald ist im allgemeinen Sache der
betr. Forstverwaltung. Soweit Waldstraßen auch
von öffentlicher Bedeutung sind, werden sie ent-
1 haftlich der weder von den betr. Interessenten oder wenig-
gemeinschaftlicher Bewirtschaftung mit Beseiti-
stens mit deren Unterstützung gebaut. Eine be-
sondere gesetzliche Regelung ist nötig, wenn die
Straße zwar nur für die Holzabfuhr verwandt
wird, aber von mehreren Waldeigentümern zu
benutzen ist, oder wenn sie über verschiedene
Grundbesitzungen, insbesondere über fremdes
Gelände geführt werden muß (preuß. Gv. 28.
2. 43, bayer. G v. 28. 5. 52).
In neuerer Zeit kommt zu den früher im Wald
üblichen Transportanstalten auch noch die Wald-
eisen bahn hinzu. Sofern diese lediglich dem
eigenen Gebrauch des Waldeigentümers dient und
auch nur das Gelände desselben berührt, ist das
öffentliche Interesse nur insoweit beteiligt, als es
sich um den Erlaß von sicherheitspolizeilichen Vor-
schriften handelt. Andernfalls werden Vorschrif-
ten nötig, welche einerseits dem Interesse des
Transports dienen, andererseits aber auch das-
jenige dritter wahren (vgl. preußisches G v.
28. 7. 92 über Kleinbahnen und Privatanschluß-
bahnen).
Für den Weitertransport zum Konsumtionsort
kommen Land-, Wasser= und Schienenstraßen in
Betracht. Die Herstellung und Unterhaltung der
Landstraßen ist Sache der öffentlichen
Verwaltung; bei Neubauten, welche nicht bereits
anderweit gesichert sind, kann es jedoch für den
Waldeigentümer von Vorteil sein, freiwillige Bei-
träge zu leisten, was auch in Wirklichkeit vielfach
geschieht.
Von großer Wichtigkeit für die Holzverbringung
sind die Wasserstraßen, wegen der hier
außerordentlich geringen Transportkosten. Der
Transport des Holzes auf der Landstraße ist 10
bis 40mal so teuer wie der zu Wasser. Der Wasser-
transport erfolgt beim Holzhandel sowohl auf dem
Seewege als auf Binnenwasserstraßen. Auf letz-
tern wird das Holz teils lose an einzelnen Stücken
getriftet teils in Form festverbundener